Guten Abend ihr Lieben,
ich sitze hier über den KFA der Gegenseite und komme nicht weiter; folgender Sachverhalt:
Mandant kam zu uns, nachdem er ein VU kassierte und wir gegen das VU vorgehen sollten, weil Kosten aus vorgerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit als Verzugsschaden geltend gemacht wurden, dem Rechtsstreit war ein Mahnverfahren vorausgegangen und die Mandanten zahlten nach Rechtshängigkeit den größten Teil der Forderung, es blieb nur eine Restforderung von etwa 50 EUR und die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit. In der Entscheidung über den Einspruch wies das Gericht die RA Kosten mangels Verzug ab und verurteilte zur Zahlung der Restforderung in Höhe von 50 EUR. Unsere Mandanten hatten die Kosten zu zahlen.
Mit KFA setzten die Kläger 1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr, Auslagen, Steuern und Gerichtskosten (135,00EUR) an, ingesamt etwa 260 EUR. Der KFB erging in der beantragten Höhe.
Nach der Entscheidung über den Einspruch haben die Kläger nun erneut einen KFA wie folgt gestellt:
1,0 Verfahrensgebühr 3305, Auslagen 7002 VV, Verfahrensgebühr 1,3 Nr. 3100, Terminsgebühr 1,2 Nr. 3104 nochmals Auslagen 7002, Steuer Nr. 7008, Gerichtskosten des Mahnbescheids. Von der Summe ziehen die Kläger den festgesetzten Betrag von 260 EUR ab und rechnen wieder die 135,00 EUR für Gerichtskosten drauf und verlangen nun weiter 50 EUR festgesetzt.
spinne ich total oder ist das nicht irgendwie doppelt und hätten die Gebühren des Mahnbescheids nicht bereits in dem ersten KFA festgesetzt werden müssen :behaemmer?
Außerdem werden für das Mahnverfahren und das darauf folgende Gerichtsverfahren von den Klägern verschiedene Streitwerte festgesetzt
Ich wäre für Hilfe sehr dankbar, ich will der Gegenseite ja auch nicht unrecht tun - ich verstehe es nur wirklich nicht
Vielen, vielen Dank!
Liebe Grüße
Bela