weitere Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG

  • Hallo ihr,

    folgender Fall:

    Der Bev. bekommt für Verfahren A und Verfahren B eine Gesamtterminsgebühr i.H.v. ins. 380,00 € (Höchstgebühr). Da er für Verfahren A bereits 200,00 € bekommen hat, bekommt er anschließend für Verfahren B noch 180,00 €.

    Nun hat im Verfahren B ein weiterer Termin stattgefunden (nur für dieses Verfahren) der eine Stunde und 50 Minuten lang war. Dafür will er nun eine gesonderte Terminsgebühr.

    Kann ich ihm da eine Terminsgebühr geben? Im Grunde entsteht ja für jedes Verfahren immer nur eine Terminsgebühr, egal wieviele Termine anfallen. Und eine höhere Gebühr kann ich ihm ja auch nicht geben, da mit den 380,00 € die Höchstgebühr schon erreicht worden ist. Oder wie seht ihr das?

    Danke!!

  • Der Bev. bekommt für Verfahren A und Verfahren B eine Gesamtterminsgebühr i.H.v. ins. 380,00 € (Höchstgebühr).

    Nun hat im Verfahren B ein weiterer Termin stattgefunden (nur für dieses Verfahren) der eine Stunde und 50 Minuten lang war. Dafür will er nun eine gesonderte Terminsgebühr.


    :confused: Hatte eine Verfahrensverbindung von Verfahren A und B vor dem Termin stattgefunden und wurden danach beide Verfahren wieder getrennt? Wieso ist eine "Gesamtterminsgebühr" für A und B berechnet worden?

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  • Im Erörtungstermin wurden beide Verfahren behandelt. Der Termin dauerte über 3 Stunden daher die Höchstgebühr. Verfahren A endete durch Beschluss. Für Verfahren B musste ein weiterer Termin anberaumt werden.
    Im Verfahren A geht es um die Bewilligung von Leistungen nach SGB II und im Verfahren B um die Aufhebung eines Widerspruchsbescheids.

  • Im Erörtungstermin wurden beide Verfahren behandelt. Der Termin dauerte über 3 Stunden daher die Höchstgebühr.


    Wenn keine förmliche Verbindung beider Verfahren vor dem Termin stattgefunden hat, sondern lediglich die Verhandlung zu beiden Verfahren auf dieselbe Uhrzeit terminiert wurde, dann stand und steht dem RA jeweils eine TG zu. Denn es handelt(e) sich um zwei gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten, in denen jeweils die Gebühren entstehen. Insofern wäre m. E. die Höhe der TG für Verfahren B unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit gesondert zu bewerten. Ggf. müßte der Anteil der TG für das Verfahren B aus der vorherigen Festsetzung als Betrag X (der sich quasi als Guthaben zugunsten des Erstattungspflichtigen aus der gesonderten Betrachtung einer TG jeweils für A und B ergibt) dann auf die jetzige TG für das Verfahren B angerechnet werden.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ja, so hatte ich mir das auch überlegt. Er hatte ja vorher für Verfahren B 180 € bekommen also würde ich ihm jetzt zum Beispiel noch 100 bis 150 € € drauf geben, weil der zweite Termin fast 2 Stunden lang war.

    Danke für die Hilfe :daumenrau:D

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