Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gegen Bürgen

  • Hallo,

    bei mir ging ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ein. Als Titel wird mir ein gerichtlicher Vergleich vorgelegt, der im Rubrum als Schuldner eine GmbH enthält.

    Im Grundbuch ist jedoch nicht die GmbH, sondern der Geschäftsführer der GmbH eingetragen. Folglich habe ich den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

    Nun wird Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss eingelegt mit der Begründung, dass im Vergleich unter anderem steht, dass der Geschäftsführer für die Schuld der GmbH persönlich bürgt.

    Meines Erachtens muss dann entweder der Titel auf den Bürgen umgeschrieben werden oder wir benötigen eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO. Oder sehe ich das falsch?

  • Erforderlich ist jedenfalls ein gegen den Bürgen vollstreckbarer Titel - also eine gegen den Bürgen gerichtete Klausel.

    Die Zurückweisung war also m.E. gerechtfertigt, da ein nicht rückwirkend behebbarer vollstreckungsrechtlicher Mangel vorlag.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sehe ich auch so. Eine Rechtsnachfolge im Sinne von § 727 ZPO gibt es bei der Bürgschaft nur auf Gläubigerseite (vgl. § 774 BGB).
    a) Bei selbstschuldnerischer Bürgschaft kann der Gläubiger den Schuldner zusammen mit dem Bürgen als Streitgenossen verklagen.
    b) Andernfalls könnte er die Klage gegen den Schuldner mit einer Feststellungsklage gegen den Bürgen verbinden. Die Klausel (§ 726 ZPO) wird dabei aber erst erteilt, wenn er einen erfolglosen Vollstreckungsversuch beim Schuldner nachweist (vgl. § 771 BGB).
    Als selbstschuldnerischer Bürge, der im Vergleich als solcher die Schuld übernommen hat, bedarf es hier wie im Fall a) noch einer entsprechenden Klausel gegen den Geschäftsführer.

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