Gerichtskosten Teilungserklärung nach § 3 WEG

  • Hallo,

    ich habe ein Problem :confused: mit einer Kostenrechnung.

    Ein Grundstück wurde an zwei Käufer veräußert (sind nicht verwandt/verheiratet). Die haben das Grundstück gemäß § 3 WEG geteilt.

    Der Notar hat in seinem Schreiben mitgeteilt, dass die Erwerber nicht als Eigentümer im Grundstücksgrundbuch eingetragen werden sollen, sondern dass die Teilungserklärung unmittelbar durchgeführt werden soll.

    Im Kaufvertrag ist aufgeführt, dass die Kosten von den Käufern getragen werden. In der Teilungserklärung ist keine Regelung bzgl. der Kosten enthalten.

    Werden die Kosten für die Übertragung auf neue Wohnungsgrundbuchblätter aus dem Gesamtwert des Grundstücks (beide Eigentümer als Gesamtschuldner) berechnet oder wird für jeden Miteigentümer jeweils eine Gebühr fällig?

  • Für die Teilung nach § 3 WEG ist m.E. Voraussetzung, dass Miteigentum nach Bruchteilen besteht. Wie soll das also ohne Voreintragung der Erwerber gehen?

    Zu den Kosten:
    § 76 KostO.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielen Dank für deine schnelle Antwort.

    Also die Bruchteile sind in der Teilungserklärung und auch schon im Kaufvertrag angegben.

    Der Gesamtkaufpreis beträgt 250.000 Euro, von dem trägt Käufer A 120.000 Euro und Käufer B 130.000 Euro.

    Bzgl. der Kosten ist jetzt meine Frage, ob ich für alles was ich in die zwei neuen Wohnungsgrunbücher übertragen haben auch zwei Kostenrechnungen erstellen muss (eine nach dem Wert 120.000 Euro und eine nach dem Wert 130.000 Euro) oder ob eine Kostenrechnung ausreicht, bei der man den Gesamtwert von 250.000 Euro nimmt.

  • Du hast zwei Rechnungen, aber nur eine Gebühr für die Auflassung (§ 60 I KostO: Für die Eintragung ... von Miteigentümern ...) und eine für die Begründung des WE (und ggf. noch das ganze Beiwerk wie Löschung AV etc.). Diese gemeinsam zu tragenden Kosten quotelst Du im Verhältnis 120/250 und 130/250 (das ergibt dann die besagten zwei Rechnungen). In SolumStar eigentlich nicht sehr schlimm ...

    Nur was einer allein zu tragen hat, trägt er dann halt allein - etwa Finanzierungsrechte.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wie Ulf schon zutreffend bemerkt hat, sind nicht die Kosten das Problem, sondern ob die WEG-Begründung nach § 3 WEG (die natürlich gerade keine "Teilung" ist) voraussetzt, dass zunächst die Erwerber in Bruchteilseigentum als Eigentümer des Grundstücks eingetragen werden, auch wenn dieses Blatt dann sogleich wieder geschlossen würde.

  • Ein Grundbuchrechtspfleger an meinem Ausbildungsgericht hat mir das so erklärt:

    Die Eintragung der Miteigentümer im Grundstücksgrundbuch ist nicht erforderlich, es werden allerdings zwei UBen benötigt. Eine UB für den Kaufvertrag und eine weitere für den Vertrag der die Einräumung des Sondereigentums regelt.

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