Zwangssicherungshypothek aufgrund Anerkenntnisurteil mit Zahlungsfreistellung

  • A ist im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. In einem rechtskräftigen Anerkenntnisurteil wird A (Beklagter) verurteilt, an B einen Geldbetrag zu leisten, um C (Kläger) von einer Forderung des B an den C freizustellen. Das Urteil wurde an den Beklagten A zugestellt und mit einer Klausel versehen.

    In einem weiteren Beschluss desselben Amtsgerichts wird C ermächtigt, die dem Schuldner A auferlegte Handlung (siehe oben) auf Kosten des A vornehmen zu lassen. Ein Nachweis der Rechtskraft und Zustellung liegen nicht vor.

    Der Prozessbevollmächtigte des C beantragt nun für diesen eine Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück des A einzutragen.

    Kann die Zwangssicherungshypothek eingetragen werden?

  • Hängt davon ab, ob es sich um einen Zahlungstitel handelt. Eigentlich wird die Vornahme eine Handlung geschuldet, die hier aber in der Zahlung an einen Dritten besteht. Wenn ich Stöber (s. Zeller/Stöber vor § 803 Rn 5) richtig verstehe, gilt der Anspruch auf Freistellung nicht als Geldforderung.

  • Mir hat in einem ähnlichen Fall die Entscheidung des OLG Frankfurt,, [TABLE='width: 114']

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    Beschluss v. 02.07.1998 - 26 W 40/98

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    geholfen.

    PS: Ich bekomme die Zeilenumbrüche nicht weg

  • Silberkotelett: Danke!:daumenrau

    Der bei Baur/Stürner/Bruns zitierte Beschluss (OLG Karlsruhe Rpfleger 1998, 158) paßt m.E. aber noch ein bißchen besser. Dort auch zur Eintragungsweise. Dass sich der Schuldner vorliegend nicht in einem Vergleich, sondern offenbar bereits vorher zur Zahlung verpflichtet hat und nun entsprechend verurteilt wurde, dürfte keinen Unterschied machen.

  • Zähe Sache. Worauf ich hinaus will ist, dass die beim Beschluss des OLG Frankfurt vorliegende Zahlungsverpflichtung

    "Die Gläubigerin ließ sich im Rahmen der Vollstreckung durch Beschluß des AG ermächtigen, die den Schuldnern obliegende Freistellung der Gläubigerin von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der A. Rechtsschutzversicherungs AG i.H.v. 3.992,51 DM selbst vorzunehmen. Dementsprechend verpflichtete das AG die Schuldner, die für die Freistellung von dieser Verpflichtung entstehenden Kosten i.H.v. 3.992,51 DM an die Gläubigerin vorauszuzahlen."

    im Ausgangsfall fehlt.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (21. Januar 2013 um 13:24) aus folgendem Grund: Schreibfehler

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