Guten Morgen,
ich habe einen Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel vorliegen. Die Gläubigerin bittet zudem darum, die Nachweise anschließend mit der Titelausfertigung zu verbinden. Ich vemute, dass die Gläubigerin hinsichtl. § 750 II ZPO auf Nr. sicher gehen möchte. Die Klausel wurde erteilt. Mein Kollege und ich grübeln aber nun über die Umsetzung der Bitte der Gläubigerin auf Verbindung der RNF-Nachweise mit der Titelausfertigung und wir sind uns hinsichtlich folgender Fragen uneinig:
1. Wenn man die Nachweise mit der Titelausfertigung verbindet und die Urschrift nicht, stimmt dann die Ausfertigung nicht mehr mit der Urschrift überein? Müsste man dann konsequenter Weise die Nachweise auch mit der Urschrift des Titels verbinden?
2. In welcher Reihenfolge ist zu verbinden? Titel -Klausel - Nachweise oder Titel - Nachweise - Klausel?
Diese Anträge werden bei uns leider (oder zum Glück;)) so selten gestellt... Es wäre schön, wenn ihr dem Grübeln ein Ende machen könntet.