verbleibender Miteigentumsanteil

  • Auch wenn mir die Frage fast aussichtslos erscheint, weil ich nichts gegenteiliges gefunden habe:):
    Kennt ihr ggf. doch irgendeine Ausnahme zu § 3 Abs. 8 GBO, die den Fall der vorübergehenden "Alleinstellung" des Miteigentumsanteil betrifft?

    Folgender Fall:
    Aus der K-Abt. erhalte ich ein Ersuchen in Folge eines Zuschlagsbeschusses, das Grundstück auf den Erwerber umzuschreiben. Für dieses Grundstück ist auf demselben Blatt auch ein 1/20 Miteigentumsanteil gebucht, der nicht von der Versteigerung betroffen war.

    Der Miteigentumsanteil steht somit bald alleine dar... Auf den übrigen (wegen WEG mehr als) 19 Blättern sind fast überall diverse Rechte gebucht. Außerdem sind halt manche Blätter in WEG aufgeteilt, sodass der besagte MEA teilweise wieder als neuer Bruchteil einer WEG-Einheit zugeordnet wurde. Die Liste der Eigentümer bei Buchung nach § 3 Abs. 8 würde demnach lang, die Bruchteile sehr krumm...

    Nach Aussage des Notars, der eine Grundschuldbestellung für das im Wege der Zwangsversteigerung erworbenen Grundstücks für die Erwerber beurkundet hat, stehen diese mit dem Eigentümer (Schuldner des K-Verfahrens) bezüglich des (noch) zugeordneten MEAs in Kontakt, um dieses evt. zu erwerben.
    Die Verhandlungen dauern aber an, da der Schuldner situationsbedingt nicht sonderlich kooperativ ist.

    Ich muss aber das Ersuchen vollziehen... Habe ich wirklich keine andere Möglichkeit, als nach § 3 Abs. 8 v.A.w. zu verfahren? Mich würde es ja wahnsinnig ärgern, wenn nach dieser ganzen Umschreiberei in zwei Wochen der Kaufvertrag für den 1/20 MEA kommen würde:eek:.

    Und wie sieht das mit dem Datenschutz hinsichtlich der vielen Belastungen aus? Spricht der nicht irgendwie gegen eine Zusammenbuchung der MEA?

  • Mir fällt keine Ausnahme ein. Das Ersuchen kannst du aber bestimmt noch etwas schieben, evtl. hilft das, damit "du dich über die Zeit retten" kannst.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Der Datenschutz ist auch kein Argument. Dem wäre nämlich durch die ausschließliche Erteilung von Teilabschriften Rechnung zu tragen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • #43: Das Problem ist nicht das Ersuchen, sondern die Grundschuld.
    Die ist eilig und setzt natürlich die Umsetzung des Ersuchens voraus.

    Auch wenn mich der Fall nicht erfreut, danke ich euch natürlich für eure Meinungen!:cool:

  • Ich würde den Anteil vorübergehend in ein eigenes Grundbuch buchen, damit die Sache weitergeht.
    Dann eine angemessene Wiedervorlage verfügen und hoffen, dass der Kaufvertrag bald kommt.
    Wenn nicht, ist danach immer noch Zeit, die Anteilsbuchung aufzuheben.

  • Frage ist auch, ob die Buchung (nur) eines Miteigentumsanteils in einem Grundbuch nicht bei anderen Stellen (Kataster- bzw. Vermessungsamt) Konfusion hervorruft. Grundsätzlich kann ein Miteigentumsanteil nicht ohne die anderen Miteigentumsanteile an dem betreffenden Grundstück in einem eigenen GB-Blatt gebucht werden (s. BayObLG, Beschluss vom 04.08.1994, 2Z BR 76/94 = Rpfleger 1995, 153, Rz. 12). Schon zu Papiergrundbuchzeiten war die von einem nordbadischen Grundbuchamt praktizierte Buchung des Miteigentums in der Weise, dass ein Grundbuch lediglich für einzelne der Miteigentumsanteile angelegt bzw. beibehalten wurde, vom BGH heftigst kritisiert worden. Zwar sehe ich auch ein Bedürfnis dafür, dies vorübergehend zuzulassen. Dann müsste aber zumindest der Zeitpunkt, zu dem die Buchung wieder rückgängig zu machen ist, feststehen bzw. äußerst kurzfristig sein, weil ansonsten diese Buchung auch bei den Eintragungen der übrigen Miteigentumsanteile vermerkt werden müsste (s. BayObLG, Rpfleger 1991, 299; OLG Celle, Rpfleger 1992, 473).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die größte Konfusion entsteht wahrscheinlich bei den Eigentümern und Gläubigern der anderen Miteigentumsanteile, wenn plötzlich alle 19 (!) in einem Blatt gebucht werden.

    Dem Katasteramt kann es eigentlich egal sein wo die Anteile gebucht sind, Hauptsache in der Summe ergeben sie 1/1 :)

    Bei uns sind die Buchungsstellen der übrigen Miteigentumsanteile nicht bei jedem Anteil vermerkt. Ich sehe hierfür auch keine Notwendigkeit. Durch die Suchfunktionen beim elektronisch geführten Grundbuch sind die Anteile jederzeit auffindbar.

    ==> Durch die strenge Anwendung von § 3 Abs. 8 GBO ist daher Verwirrung oder eine wesentliche Erschwerung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuchführung zu besorgen (§ 3 Abs. 4 S. 1 GBO) :D

  • ..

    ==> Durch die strenge Anwendung von § 3 Abs. 8 GBO ist daher Verwirrung oder eine wesentliche Erschwerung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuchführung zu besorgen (§ 3 Abs. 4 S. 1 GBO) :D

    Nur findet sich dafür weder Rechtsprechung, noch Literatur. Vielmehr verweist das BayObLG, aaO., für den umgekehrten Fall darauf, dass ein eigenständiges GB für den bislang bei einem Wohnungseigentum gebuchten Miteigentumsanteil an einem Teileigentum ein selbständiges Grundbuch nicht geführt werden kann (Zitat: „Für einzelne ideelle Miteigentumsanteile kann ein Grundbuchblatt nicht geführt werden; sie können selbständig nur in der Form des § 3 Abs. 4 GBO bei einem herrschenden Grundstück gebucht werden (LG Nürnberg-Fürth Rpfleger 1971, 223; KEHE/Eickmann GBR 4. Aufl. Rn. 15, Meikel/Nowak GBR 7. Aufl. Rn. 49, jeweils zu § 3 GBO)“. Ebenso z. B. Holzer im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.02.2016§ 3 RN 39). Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, führen in RN 589 aus (Hervorhebung durch mich): „Ein Grundbuchblatt für das nach § 3 Abs 5, auch 6, GBO auf den Grundbuchblättern der anderen (herrschenden) Grundstücke gebuchten geringwertigen (dienenden) Grundstück ist wieder anzulegen, wenn die Miteigentumsanteile nicht mehr den Eigentümern der herrschenden Grundstücke zustehen (§ 3 Abs 8 GBO), wenn somit das Grundstück als Ganzes veräußert ist oder wenn Miteigentumsanteile ohne das jeweils herrschende Grundstück veräußert werden. Diese Regelung ist zwingend; die Anlegung des Grundbuchblatts erfolgt von Amts wegen.“

    Vorliegend ist das herrschende Grundstück ohne die zugebuchten Miteigentumsanteile auf einen anderen Eigentümer übergegangen. Das entspricht der Veräußerung der Miteigentumsanteile ohne das herrschende Grundstück.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich möchte mich hier gerne nochmal an die Antworten # 16,17 anschließen. In meinem Fall soll ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB als Gesamtbelastung auf einem Grundstück und einem 1/2 Miteigentumsanteil (Weg) eingetragen werden.

    Nach h.M. ist dies unzulässig, da auf einer Verkehrsfläche kein Gebäude vorhanden sein kann, auf dem sich Wohnräume befinden. Außerdem kann Belastungsgegenstand für eine Dienstbarkeit nur ein Grundstück im Rechtssinn sein (vgl. Schöner/Stöber, Rn 1241, 1117, 1242). Nach Heil RNotZ 2003, 445 sollte die Eintragung eines einheitlichen Wohnungsrechts, auch unter Mitbelastung von Miteigentumsanteilen an Erschließungsflächen, als zulässig und wirksam anerkannt werden.

    Schließt sich jemand Heils Auffassung an und hat eine entsprechende Eintragung gegebenenfalls vorgenommen? Ist jemandem von Euch dazu aktuelle Rechtsprechung bekannt?

    Danke für Eure Hilfe!

  • Heil RNotZ 2003, 445

    Zitiert bei Schöner/Stöber Rn 1242 Fn 20. Habe den Aufsatz nicht mehr, aber durchgesetzt hat sich die Meinung wohl nicht. Zumindest geht die überwiegende Ansicht immer noch davon aus, dass ein Miteigentumsanteil nicht der Ausübungsbereich eines Benutzungsrechts sein kann. Warum sollte hier etwas anderes gelten? Pragmatismus mal außen vor.

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