verbleibender Miteigentumsanteil

  • Das Bestandsverzeichnis sieht folgendermassen aus:

    Lfde Nr. 1 Flurstück 123
    2/zu1 1/4 Miteigentumsanteil an Flurstück 456
    3/zu1 1/3 Miteigentumsanteil an Flurstück 789

    Veräußert werden BVNr 1 und BVNr 3/zu1. Darauf lastend soll eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden.
    BVNr 2/zu1 bliebe übrig.

    Geht das überhaupt?
    Ist nicht 2/zu1 ein Zuflurstück und damit Bestandteil des Grundstücks BVNr 1 und müsste vorab geteilt und selbstständig gebucht werden?

  • 2/zu 1 ist kein Zuflurstück*, sondern ein dienender Miteigentumsanteil nach § 3 Abs. 4 GBO.

    Mit der Auflassungsvormerkung ist noch gar nichts veranlasst. Wenn dieser Anteil aber bei der Auflassung plötzlich allein zurückbleibt, musst Du nach dem Gesetz sämtliche Anteile an Flst. 456 wieder zu einem Grundstück zusammenfassen und als solches buchen, § 3 Abs. 8 GBO.

    * Ein Zuflurstück ist eine reale Grundstücksteilfläche, die nicht separat im Grundbuch eintragbar ist (Bezeichnung: "zu Flst. 456/aus Flst. 667").

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ohje...(ich bin hier als "fortgeschritten" vermerkt, wie man sieht, liegt mein GB- Wissen aber noch in den Kinderschuhen).

    Dazu benötige ich dann -später bei der Eigentumsumschreibung- aber sicher Zustimmungen der weiteren Eigentümer, auf deren Blättern die entsprechenden weiteren ME- Anteile gebucht sind?

  • Nein. Die Rechtsfolge des § 3 VIII GBO tritt automatisch ein, sobald ein Miteigentumsanteil ohne herrschendes Grundstück allein bleibt. Letztlich ist es aber (theoretisch) nur eine Buchungsfrage, weswegen die Zustimmung der übrigen Eigentümer nicht erforderlich ist. Das gilt auch unter dem Aspekt des dann nicht mehr so glücklichen Datenschutzes (deswegen "theoretisch"), entscheidend ist nur, dass in die grundbuchrechtliche Rechtsposition der übrigen Eigentümer hier nicht eingegriffen wird.

    Eine Eintragungsmitteilung bezüglich des Flst. 456 sollten sie dann aber erhalten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nein, Zustimmungen der anderen Eigentümer sind nicht erforderlich. Es ändert sich
    ja nichts - nur buchungstechnisch quasi!

    Andreas war schneller! ;)

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Und wie würdet ihr den Fall beurteilen, wenn in einem Grundbuch ein einziges Grundstück, nämliche eine Wegfläche gebucht ist und nun der Käufer des Nachbargrundstücks einen hälfigen Miteigentumsanteil des Weges mit erwirbt. Die Buchung dieses hälftigen MEA auf dem Blatt des Kaufgrundstücks wird angeregt gemäß § 3 Abs. 4 GBO. Verbleiben würde ein Grundbuchblatt, auf dem 1/2 MEA gebucht ist. Wie gehe ich jetzt am besten vor?

  • Der Anregung nicht folgen.

    Das stimmt.
    Ich unterstelle aber, dass der Verkäufer der Hälfte auch der Eigentümer der weiteren Hälfte und eines angrenzenden Grundstücks ist. Dann kann auf Antrag beider Eigentümer bei jedem Grundstück eine Hälfte des Wegs gem. § 3 GBO gebucht werden. Diesen Hinweis könnte man geben.

  • Hallo!

    Kann ein Zuflurstück mit einem Wohnungsrecht oder einer Rückauflassungsvormerkung belastet werden?

    Ein Miteigentumsanteil kann ja nicht mit einem Wohnungsrecht belastet werden - dann dürfte das bei einem Zuflurstück ja auch nicht gehen.

    Danke für eure Hilfe

  • ... Zuflurstück ...

    Wirklich "Zuflurstück" (s. Andreas in #2)?

    Nach herrschender Meinung kann das Wohnungsrecht nicht an einem dienendem Miteigentumsanteil lasten, da der Anteil und (höchstwahrscheinlich) auch das Grundstück selbst nicht zu dessen Ausübung geeignet sind (= kein Wohnen am Miteigentumsanteil oder auf einer Verkehrsfläche; a.A. Heil RNotZ 2003, 445; im Schöner Stöber Rn 1242 Fn 20 fälschlich mit DNotZ zitiert). Der Anteil kann aber mit einer Rückauflassungvormerkung belastet werden.

  • Danke für deine Antwort.

    Du hast Recht, bei mir handelt es sich auch um einen dienenden Miteigentumsanteil. Dieser gehört zu einer "Hof- und Gebäudefläche". Kann ich jetzt weder den dienenden Miteigentumsanteil noch das "herrschende" Grundstück mit einem Wohnungsrecht belasten, weil beide ja zusammen gehören?

  • Der Miteigentumsanteil ist hier lediglich in besonderer Weise gebucht. Das dienende Hausgrundstück kann daher grds. auch allein belastet werden. Heil a.a.O. 445:

    "Ist ein Miteigentumsanteil wirtschaftlich zum Objekt gehörig, etwa ein Miteigentumsanteil am Erschließungsweg, ist nach ganz h.M. die Bestellung eines Wohnungsrechtes, aber auch einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder Gruddienstbarkeit daran nicht zulässig. Zulässiger Belastungsgegenstand von Dienstbarkeiten sei nur ein ganzes Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne."

    Sofern die Bewilligung einen Teilvollzug zuläßt, ist der Antrag entsprechend einzuschränken.

  • Ich schließe mich mal mit folgendem Fall an:

    Im GB ist neben anderen Grundstücken ein Miteigentumsanteil nach § 3 ABs. 4 GBO gebucht. Nur dieser Anteil wurde verkauft.
    Es wurde um Zuordnung des Miteigentumsanteils zu einem Grundstück des Käufers gebeten. Daraufhin wurde mitgeteilt, dass keine Zuordnung erfolgt, da der Käufer dies nicht wünscht. Es sollen alle Anteile zusammengeführt, für das Grundstück dann ein neues Buch angelegt und die jew. Eigentümer in Abt. I entsprechend Ihrer Anteile eingetragen werden.

    Meine Frage: Ist nicht eigtl. nach § 3 GBO die Buchung nach Abs. 4,5 vorzunehmen soweit keine Verwirrung besteht auch wenn der eine Eigt. es anders will? Und wäre für die Zusammenführung der MEA dann die Zustimmung der anderen Miteigentümer erforderlich? (hier liegt ja nicht der Fall vor, dass der MEA allein ohne herrschendes Grundstück besteht!)

    Danke für eure Hilfe.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!