Falsches Aufgebot

  • Beim Aufgebot eines Grundschuldbriefs wird der Brief und nicht das Recht aufgeboten.


    Der Brief wird nicht durch den Grundbucheintrag, sondern durch Nummer und Gruppennummer individualisiert. Es ist nur Gewohnheit, die Grundbuchstelle anzugeben, es steht nirgends, dass dies anzugeben ist.

    Grundschuldbriefe werden von der Bundesdruckerei gedruckt und tragen eine fortlaufende Nummer. Die Gruppe 01 entspricht dem Vordruck A, die Gruppe 02 dem Vordruck B und die Gruppe 03 dem Vordruck C. Innerhalb jeder Gruppe erhalten die Vordrucke für das gesamte Bundesgebiet fortlaufende Nummern etc. etc. (s. BRAVORS Ausfertigung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe sowie Bezug und Verwaltung der Grundpfandrechtsbriefvordrucke).


    Da die zur Ausfertigung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe zu verwendenden Vordrucke die oben angeführten sind, ist der Fehler, der gemacht wurde lediglich die falsche Bezeichnung einer überflüssigen Angabe

  • Bei §§ 1170, 1171 wird der Gläubiger ausgeschlossen, nicht das Recht. Wird der Gläubiger ausgeschlossen, erlischt deshalb nicht das Recht, es wird ggf. ein Eigentümerrecht.

  • Entschuldigung, ich war zu unklar. Der Brief wird aufgeboten. Aufgebote nach § 1170 BGB werden bei uns so selten beantragt, dass ich daran gar nicht gedacht habe.
    Bei uns wird, auch von den Vorgaben des Systems her, nie die Briefnummer angegeben, sondern nur der Brief für das Recht, eingetragen in Abt. III Nr. x im GB von.

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