Aufgebot durch Insolvenzverwalter

  • Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

    mich beschäftigt ein Aufgebotsantrag.
    Zum Sachverhalt:
    Aufgebotsantrag durch Rechtsanwalt X gestellt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin A. A ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke und hat u.a. auf 2 Grundstücken Eigentümergrundschulden eintragen lassen (1998). Es handelt sich dabei um Briefrechte. Wie sollte es auch anders sein, die Briefe sind nicht mehr auffindbar.
    Der Insoverwalter hat keine Briefe gefunden bzw. von der Schuldnerin erhalten und die Schuldner befindet sich im Ausland und wirkt beim Insolvenzverfahren gar nicht mit.
    Das Grundstück soll verkauft werden; dazu müssen die Belastungen natürlich raus. Ergo der Brief oder der rechtskräftige Ausschließungsbeschluss sind erforderlich.
    Jetzt stellt der Insoverwalter PKH Antrag, da der Vorschuss nicht gezahlt werden kann. Auf dem Insokonto befindet sich Geld. Das reicht aber gerade aus um die Kosten des Insoverfahrens zu decken.
    Ich habe keine Ahnung, ob ich in einem derartigen Fall PKH bewilligen kann.
    Zu dem kommt noch hinzu, dass ich denke, dass die Eigentümergrundschulden höchstwahrscheinlich abgetreten worden sind (außerhalb des Grundbuchs). Sicher kann ich mir natürlich nicht sein. Der Insoverwalter kann über den Verbleib der Briefe keine Angaben machen.
    Was jetzt?! Wenn ich das Aufgebot erlasse, hätten eventuelle Gläubiger ja Gelegenheit sich zu melden, falls es deren Brief ist.
    Wie würdet Ihr am besten verfahren?

    Danke!

  • Zur PKH fällt mir spontan auch nichts ein...
    Hast du denn eine Erklärung der Schuldnerin über den Verbleib des Briefes? Die würde ich zwecks Glaubhaftmachung des Verlustes der Urkunde verlangen, die Erklärung des IV würde mir nicht ausreichen. Wenn nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Brief verschwunden ist, würde ich PKH wegen mangelnder Erfolgsaussichten verweigern.

  • Die Schuldnerin is Grundstückseigentümer und Gläubigerin..eine Erklärug hab ich von ihr nich..sie is irgendwo in Spanien..eine Adresse is nicht bekannt!Der Insoverwalter hat doch aber mit Eröffnung des Insoverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis,sodass seine Erklärung doch eigtl ausreichend wäre.. was soll er auch anderes machen,wenn er sie schon seit Jahren nich erreicht..keine zustellfähige Adresse..

  • Der Inso-Verwalter kann aber m. E. nicht versichern, dass die Schuldnerin den Brief nicht an jemand anderen übergeben hat etc. Er mag als Einziger antragsberechtigt sein, aber er kann doch nicht aus eigener Kenntnis an Eides statt versichern, dass die Schuldnerin nicht über den Brief verfügt hat. Notfalls müsste auf Abgabe der Erklärung durch die Schuldnerin geklagt werden.
    Ich würde so kein Aufgebot machen. Wer weiß, bei wem der Brief abgeblieben ist...

  • Vielleicht hilft das "Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen" weiter.

    § 1:

    1) Ein Hypothekenbrief über eine Hypothek, mit der ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenes Grundstück belastet ist, kann auch dann für kraftlos erklärt werden, wenn er zwar nicht abhanden gekommen oder vernichtet ist, wenn er jedoch von demjenigen, der das Recht aus der Hypothek geltend machen kann, infolge einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht rechtswirksamen Maßnahme oder deswegen nicht in Besitz genommen werden kann, weil die Vollstreckung eines rechtskräftigen vollstreckbaren Titels auf Herausgabe des Briefes außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu Unrecht verweigert wird.(2) Dies gilt auch dann, wenn der persönliche Schuldner der durch die Hypothek gesicherten Forderung im Zeitpunkt der Maßnahme seinen Wohnsitz in dem Gebiet hatte, in dem die Maßnahme getroffen worden ist.

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