Verwalterzustimmung gem. § 12 WEG bei Übertragung auf eingetragenen Lebenspartner ?

  • folgendes Problem:
    ein eingetragener Lebenspartner überträgt ein Wohnungseigentum auf seinen Lebenspartner.

    Zur Veräußerung ist die Zustimmung des Verwalters erforderlich, ausgenommen Übertragung an den Ehegatten und die üblichen weiteren Fälle. Die Aufteilung stammt aus den 70'er Jahren des letzten Jahrhunderts also lange vor dem LPartG.

    Die Zustimmung des Verwalters ist nicht einholt worden mit dem Hinweis, der eingetragene Lebenspartner sei dem Ehegatten gleichzusetzen.

    Ich würde diese Auffassung als Grundbuchamt teilen. Rechtsprechung hierzu habe ich nicht gefunden.

    Bestehen hier Bedenken?

  • Ich würde das auch gleichsetzen. Alles andere wäre hier m.E. Diskriminierung!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich neige auch dazu, die vor dem LPartG (vor dem 01.08.2001) vereinbarte Ausnahme für Ehegatten auf eingetragene Lebenspartner zu übertragen und keine Zustimmung zu verlangen.

    Nach Grziwotz in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 4. Aufl. 2015, § 12 WEG, Rn. 14 besteht in solchen Fällen zumindest ein Anspruch auf Zustimmung (was zur Folge hätte, dass eine Zustimmung vorzulegen wäre).

  • Es steht dem Gesetzgeber frei, eingetragene Lebenspartner durch entsprechende Verweisungen den Ehegatten gleichzustellen. Hier geht es jedoch um eine privatrechtliche Regelung, die eindeutig auf Ehegatten beschränkt ist, so dass ich keinerlei zulässigen Anhaltspunkt sehe, ohne die erforderliche Verwalterzustimmung einzutragen. Ob ein Anspruch auf diese - erforderliche - Zustimmung bestünde, ist aus Sicht des Grundbuchamts nicht von Belang.

  • Es steht dem Gesetzgeber frei, eingetragene Lebenspartner durch entsprechende Verweisungen den Ehegatten gleichzustellen. Hier geht es jedoch um eine privatrechtliche Regelung, die eindeutig auf Ehegatten beschränkt ist, so dass ich keinerlei zulässigen Anhaltspunkt sehe, ohne die erforderliche Verwalterzustimmung einzutragen. Ob ein Anspruch auf diese - erforderliche - Zustimmung bestünde, ist aus Sicht des Grundbuchamts nicht von Belang.


    :daumenrau

  • Ein Kollege hatte vor kurzem den gleichen Fall, bei dem wir auch zu dem Ergebnis gekommen sind, dass es gesetzlich - (und hier eine persönliche Meinung) leider - durchaus zwei Paar Schuhe sind, ob von Ehegatten oder Lebenspartnern gesprochen wird.
    Auch wenn die Vereinbarung aus den 70ern stammt und es das LPartG damals noch nicht gab, stand es der WEG seit 2001 jederzeit frei, das zu ändern (dass das in der Praxis wahrscheinlich kaum einer macht, weil Aufwändig etc., steht auf einem anderen Blatt). Möglicherweise ist es aber auch schlicht nicht gewollt. Wie Cromwell sagt - privatrechtliche Vereinbarung.
    Verwalterzustimmung notwendig.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

    Einmal editiert, zuletzt von noomi (13. Juli 2016 um 09:53) aus folgendem Grund: Smileys, die da nicht hingehören

  • Ich bin auch der Meinung, dass die Verwalterzustimmung notwendig ist. Auch bei jetzigen Neubestellungen von WEGs denkt kaum einer an die Aufnahme der entsprechenden Erklärung. Nach gefühlten 200 WEGs letztes Jahr hatte ich nur eines, wo man es haben wollte.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ja, es ist eine Verwalter-Zustimmung einzureichen. Ausnahmeregelungen sind eng auszulegen. Daher gilt bei einer Ausnahme zu Gunsten von "Verwandten gerader Linie" diese auch nicht für (nicht verwandte) Stief- oder Schwiegerkinder des Eigentümers.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

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