folgendes Problem:
ein eingetragener Lebenspartner überträgt ein Wohnungseigentum auf seinen Lebenspartner.
Zur Veräußerung ist die Zustimmung des Verwalters erforderlich, ausgenommen Übertragung an den Ehegatten und die üblichen weiteren Fälle. Die Aufteilung stammt aus den 70'er Jahren des letzten Jahrhunderts also lange vor dem LPartG.
Die Zustimmung des Verwalters ist nicht einholt worden mit dem Hinweis, der eingetragene Lebenspartner sei dem Ehegatten gleichzusetzen.
Ich würde diese Auffassung als Grundbuchamt teilen. Rechtsprechung hierzu habe ich nicht gefunden.
Bestehen hier Bedenken?