§ 1026 BGB: Anhörung und/oder Bewilligung?

  • Ein Grundstücksteil des mit einem alten Geh- und Fahrtrecht belasteten Grundstücks soll nach § 1026 BGB pfandrei abgeschrieben werden.


    Aus der Akte kann man nicht viel feststellen. Karte war bei der Bewilligung nicht dabei und außerdem steht in der Bestellung, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks auch einen Ersatzweg schaffen kann.


    Reicht es, wenn man die Berechtigten anhört und die sich nicht melden, oder muss man auf jeden Fall eine Löschungsbewilligung fordern?

  • Ich kann hier nicht erkennen, dass der abzuschreibende Teil nicht betroffen wäre. Entweder, dies wird durch ein Unschädlichkeitszeugnis der Katasterbehörde nachgewiesen oder es muss eine entsprechende Bewilligung des Berechtigten her.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Variante 1: Grundbuchunrichtigkeit formgerecht nachgewiesen ==> Anhörung der bislang nicht Beteiligten ==> Löschung

    Variante 2: Grundbuchunrichtigkeit nicht nachgeiwesen (evtl. auch nicht nachweisbar) ==> Löschungsbewilligung ==> Löschung

    Da hier auch ein Ersatzweg geschaffen werden kann, wäre mir auch eine Bescheinigung der Katatserbehörde egal, denn sie weist nur nach, wo jetzt ein Weg läuft. Sie weist also schon nicht nach, dass es dieser Weg ist, und schon gar nicht, wo noch etwas entlanglaufen wird, wenn - wie hier - zugelassen. Die Bescheinigung bringt nur dann etwas, wenn der Weg in der Bewilligung festgelegt ist. Ist er das nicht, so kann über das ganze Grundstück ein Weg gelegt werden, und dann ist es auch egal, wo er jetzt gerade verläuft.

    Nebenbei macht die besagte Bescheinigung auch die Anhörung nicht überflüssig.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke, dann forder ich mal die Bewilligungen der Berechtigten an.
    Das mit der Anhörung wird ja teilweise sehr lasch gehandhabt was ich so mitbekomm... Aber bei dem Fall komm ich ohnehin nicht dazu. Man sieht am Luftbild, wo der Weg derzeit tatsächlich verläuft, aber mit dieser "Verlegungsklausel" ist ja alles möglich.

  • Eingetragen ist ein Fensterrecht zu Lasten des Grundstücks des A.
    Herrschendes Grundstück X.

    Das Grdstk. des A wurde geteilt, an der Teilfläche (ein Streifen, der ganz weit weg vom Grundstück des X liegt, und dieses nicht berührt) ist die pfandfreie Abschreibung nach § 1026 BGB beantragt.

    Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung ist der X anzuhören. Ich habe dem X auch die Flurkarte mitgeschickt. Dieser hat nun schriftlich der Pfandfreigabe widersprochen. Scheinbar mögen sich die Nachbarn nicht, so das Notariat das nicht vermitteln konnte.

    Ich habe auf Verlangen des Notariats eine Zwischenverfügung erlassen, und Bewilligung des X verlangt. Dagegen hat das Notariat sich beschwert, mit dem Argument, dass X seinen Widerspruch nicht begründet hätte. (Was auch stimmt) und dass dies zu einer Blockade des 1026 führen würde.


    Wie würdet ihr das sehen? Kann ich die Eintragung vollziehen, wenn ich überzeugt bin (+),
    dass das Fensterrecht insoweit nicht betroffen ist ?

    Danke für Ideen...

    "gemach, gemach..."

    Einmal editiert, zuletzt von Sta2012 (17. März 2017 um 10:42)

  • Ich würde an X hinausschreiben, dass Du seinen Widerspruch erhalten hast, aber nichts damit anfangen kannst, wenn er ihn nicht begründet. Kurze Frist, ich nähme zwei Wochen. Wenn er keine Begründung nachliefert, wird dann auf alle Fälle zu löschen sein, wenn Du davon überzeugt bist und die Nachweise in der Form des § 29 GBO vorliegen. Liefert er eine Begründung nach, so wird abzuwarten sein, wie sie lautet.

    (Ich schreibe nach entsprechender Erfahrung mittlerweile gleich im Anhörungsschreiben, dass Einwände begründet sein müssen. Das hat den sympathischen Nebeneffekt, dass nicht so viele Einwände kommen.)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...


  • Ich verstehe den SV noch nicht ganz. Es wurde ein Fensterrecht zulasten des Grundstücks des X eingetragen. Und dann gibt es noch ein dienenden Grundstück des A, welches geteilt worden ist? Müsste nicht das Grundstück des X das dienende Grundstück sein?

    Ich weiß ja nicht, wie die Bewilligung der Dienstbarkeit ausgestaltet ist, aber bei einem Fensterrecht bin ich der Meinung, dass der Weg über § 1026 BGB nicht der richtige ist. Regelmäßig sieht ein Fensterrecht vor, dass das dienende Grundstück die Duldung der Errichtung und Unterhaltung eines Fensters auf dem herrschenden Grundstück vorsieht, ohne einen bestimmten Grundstücksteil zu belasten. Es handelt sich mE um eine Grunddienstbarkeit des Typus des Verzichts auf die Ausübung eines Eigentümerrechts. Bei einer solchen Dienstbarkeit ist die Ausübung der Dienstbarkeit nach meinem Verständnis nicht auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks i.S.d. § 1026 BGB beschränkt. Mithin ist das gesamte Grundstück, egal wie weit es von dem herrschenden Grundstück entfernt ist, belastet. Dass möglicherweise (derzeit) nach nachbarschaftsrechtlichen Vorschriften gar keine Zustimmung zur Errichtung des Fensters durch den Eigentümer des weit entfernten Grundstücks notwendig ist, spielt mE keine Rolle. Zumindest haben wir dies nicht zu prüfen. Es ist ja im Übrigen auch nicht ausgeschlossen, dass sich die nachbarschaftsrechtlichen Vorschriften irgendwann mal ändern könnten. Hier könnte die Dienstbarkeit grundsätzlich auch ein Vorteil im Hinblick auf das weit entfernte Grundstück sein.

  • Da es sich bei den Fensterrechten (wie auch immer nun konkret ausgestaltet) um Rechte im Zusammenhang mit Grenzbebauung geht, ist das dienende Grundstück nur an der Grenze zum herrschenden Grundstück betroffen, das kann machmal unklar sein wie weit es von der Grenze hineinreicht, aber wenn so ein Recht besteht und von der gegenüberliegenden Grenze ein Streifen (gaaaanz weit weg ;) ) rausgemessen wird dann seh ich da kein Problem, das insoweit pfandfrei abzuschreiben.
    Hätte da auch kein Problem auf die Anhörung zu verzichten, weil ja "nur" Betroffene anzuhören sind ;)

  • Da es sich bei den Fensterrechten (wie auch immer nun konkret ausgestaltet) um Rechte im Zusammenhang mit Grenzbebauung geht, ist das dienende Grundstück nur an der Grenze zum herrschenden Grundstück betroffen, das kann machmal unklar sein wie weit es von der Grenze hineinreicht, aber wenn so ein Recht besteht und von der gegenüberliegenden Grenze ein Streifen (gaaaanz weit weg ;) ) rausgemessen wird dann seh ich da kein Problem, das insoweit pfandfrei abzuschreiben.
    Hätte da auch kein Problem auf die Anhörung zu verzichten, weil ja "nur" Betroffene anzuhören sind ;)

    Ist das nur deine Meinung oder hast du es mal nachgesehen?

  • Da es sich bei den Fensterrechten (wie auch immer nun konkret ausgestaltet) um Rechte im Zusammenhang mit Grenzbebauung geht, ist das dienende Grundstück nur an der Grenze zum herrschenden Grundstück betroffen, das kann machmal unklar sein wie weit es von der Grenze hineinreicht, aber wenn so ein Recht besteht und von der gegenüberliegenden Grenze ein Streifen (gaaaanz weit weg ;) ) rausgemessen wird dann seh ich da kein Problem, das insoweit pfandfrei abzuschreiben.
    Hätte da auch kein Problem auf die Anhörung zu verzichten, weil ja "nur" Betroffene anzuhören sind ;)

    Bis vor kurzem habe ich nicht angehört...
    Nach BGH sind aber leider auch Buchbetroffene anzuhören...

  • Danke für deinen Post, ich habe den SV ausgebessert.
    Fraglich ist, ob das Fensterrecht wie du sagst, sich auf das ganze Grdstk. bezieht, oder nur an der Grenze zum Nachbarn Wirkung entfalten kann ?

  • Ich würde an X hinausschreiben, dass Du seinen Widerspruch erhalten hast, aber nichts damit anfangen kannst, wenn er ihn nicht begründet. Kurze Frist, ich nähme zwei Wochen. Wenn er keine Begründung nachliefert, wird dann auf alle Fälle zu löschen sein, wenn Du davon überzeugt bist und die Nachweise in der Form des § 29 GBO vorliegen. Liefert er eine Begründung nach, so wird abzuwarten sein, wie sie lautet.

    sehe ich auch so.
    Das Fensterrecht kann mE nur an der Grenze zum Nachbarn Wirkung entfalten.
    Daher ist die pfandfreie Abschreibung der Teilfläche ("ein Streifen, der ganz weit weg vom Grundstück des X liegt, und dieses nicht berührt") nach § 1026 BGB zulässig.

  • Ich hänge hier auch mal meine Frage an:

    Kaufvertrag über Teilstück, Flurstück xy. Die Eigentumsübertragung wurde bezogen auf eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) lastenfrei beantragt unter Vorlage einer Bescheinigung des Katasteramtes gemäß § 1026 BGB (ist nach Aussage des Katasteramtes etwas anderes als ein Unschädlichkeitszeugnis :confused:) . Hiernach wird "bescheinigt, dass das Flurstück xy von der eingetragenen Grunddienstbarkeit nicht betroffen ist". Rechtliches Gehör (Art. 103 GG) habe ich gewährt. Leider werden Einwendungen erhoben, die völlig abwegig sind (= Ber. will Geld für Löschung). Offensichtlich sind sich die Parteien wohl nicht grün.

    Für die weitere Bearbeitung stellt sich nun für mich die Frage:
    Bin ich bezgl. der lastenfreien Abschreibung noch im Verfahren nach § 22 GBO? Dann könnte ich die Eintragung doch trotzdem vollziehen und der Berechtigten steht noch das Beschwerderecht nach § 71 GBO zu?
    Oder bin ich durch die Einwendungen nun im Verfahren nach § 84 ff. GBO? Muss ich dann infolge der Einwendungen einen Feststellungsbeschluss nach § 87 a), c) fertigen. Nach den Vorgaben erfordert dieser aber eine zuvor zugestellte Löschungsankündigung. :gruebel:

    Könnt ihr mir bei der Sortierung helfen?

  • Danke dir! Würdest du dann jetzt trotz der Einwendungen eintragen? Oder ist es sicherer im Vorfeld diesen in § 87 c) beschriebenen Feststellungsbescheid zu erlassen, weil zu erwarten ist, dass der Berechtigte weitere Einwendungen erhebt?

  • Im Antragsverfahren gibt es keinen Vorbescheid. Was liegt denn sonst noch als Unrichtigkeitsnachweis vor? Bzw. wodurch hat das Vermessungsamt die Ausübungsfläche festgestellt. Wenn der Bewilligung keine Karte beilag, muß die Fläche der Ausübung zumindest durch Worte beschrieben sein. Mit der Gegenüberstellung einer historischen und einer aktuellen (amtlichen) Karte läßt sich das vielleicht noch genauer klären. Würde ich mir dann vom Antragsteller noch nachreichen lassen.

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