Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen der Betreuerin bei Rechtsmittel

  • Ich habe einen doofen Fall bei dem ich nicht so recht weiter weiß.

    Die Betroffene ist behindert. Da sie volljährig geworden ist mussten wir eine Betreuung anordnen. Zum Betreuer wurde ein Mitarbeiter des Betreuungsvereins bestellt. Die Mutter legt gegen die Entscheidung Beschwerde ein. Im Abhilfeverfahren wurde Sie zur ehrenamtlichen Betreuerin bestellt. Sie war im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Der Anwalt reicht nun eine Kostennote über seine Vergütung ein mit dem Antrag die notwendigen Auslagen der neuen Betreuerin / Mutter zu erstatten. Eine Kostenentscheidung wurde in dem Abhilfebeschluss nicht getroffen.


    Seh ich es richtig, dass ich die Rechtsanwaltskosten aus der Staatskasse an die Mutter überweisen muss? Und wenn ja, nach welcher Vorschrift?


    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Wo sollte die Grundlage für eine derartige Zahlung sein?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die ZPO musst Du hier nicht heranziehen.
    Die erstattungsfähigen Auslagen bemessen sich hier nach BGB §§ 1835, 1835a.
    Einen Gegner gibt es im Betreuungsverfahren nicht, da gibt es nur Beteiligte.

    Und FED hat auch die richtige Frage gestellt: Warumse eigentlichse?

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • § 80 ist ein Definitionsparagraph und nicht Grundlage für eine Kostentragung.
    Wenn , dann § 81 FamFG.

    Eine Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse ist danach aber nicht möglich , da es an deren erforderlichen Beteiligtenstellung fehlt.

  • Ok, vielen Dank.

    Ich werde den Antrag dann wohl einfach zurückweisen. Hatte das ja eh schon vor, aber hatte die ganze Zeit das Gefühl etwas übersehen zu haben.

    Vielen Dank für die Hilfe!

  • Man könnte noch an § 307 FamFG denken, aber Obacht: es geht nur um die Auslagen des Betroffenen.

    Bei grundsätzlich kostenpflichtigen Verfahren in solchen Fällen auch mal an § 96 KostO denken, hier aber nur Auslagen des Gerichts (!) z.B. wg. Gutachten und Zustellungsauslagen.

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