Rechtskraft bzw. Aushangfristen

  • Hallo


    ich habe mehrere Fragen:


    Kraftloserklärung Grundschuldbrief / Hypothekenbrief:
    Wie lang muss das Aufgebot ausgehängt werden?
    Wie lang muss der Ausschließungsbeschluss ausgehängt werden?
    Wann ist der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig?


    Ausschließung Grundstückseigentümer:
    Wie lang muss das Aufgebot ausgehängt werden?
    Wie lang muss der Ausschließungsbeschluss ausgehängt werden?
    Wann ist der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig?


    Ab wann läuft die Frist? => Zustellung Staatsanzeiger oder Gerichtstafel?

  • Hallo

    Kraftloserklärung Grundschuldbrief / Hypothekenbrief:
    Wie lang muss das Aufgebot ausgehängt werden?
    Wie lang muss der Ausschließungsbeschluss ausgehängt werden?
    Wann ist der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig?

    1. Das ist meines Erachtens nicht vorgeschrieben, wichtig ist, dass das Aufgebot mind.3 Monate vor dem Anmeldezeitraum im BAZ veröffentlicht wurde. Bei uns hängt das Aufgebot aber auch immer mindestens die 3 Monate (auf jeden Fall immer bis zum Anmeldezeitpunkt) an der Gerichtstafeln.

    2. Der Ausschließungsbeschluss wird mind. 1 Monat ausgehangen

    3. Die Rechtsmittelfrist beginnt einen Monat nach öffentlich Zustellung. Nach § 188 ZPO gilt die Zustellung als bewirkt, wenn nach Aushang ein Monat vergangen ist.
    Sollte also kein Rechtsmittel eingelegt werden: 2 Monate nach Aushang.


    Ich hoffe, dass ich mit meinem Anfängerwissen nun nichts falsches erzählt habe:-)

  • Du musst mal sehen, ob es dazu landesrechtliche Vorschriften gibt. In Nds. z.B. sind es 3 Monate für das Aufgebot aufgrund entsprechender Landesvorschrift.

  • Also nach 437 FamFG muss zwischen der Veröffentlichung im BAZ und dem Anmeldezeitpunkt ein Zeitraum von mind. 6 Wochen eingehalten werden. Landesrechtliche Vorschriften können abweichendes bestimmen. In MV gilt die mind. 6 Wochenfrist.

  • Du musst mal sehen, ob es dazu landesrechtliche Vorschriften gibt. In Nds. z.B. sind es 3 Monate für das Aufgebot aufgrund entsprechender Landesvorschrift.

    So auch in Baden-Württemberg. Könnte aber sein, dass das für das Aufgebot zum Aussschluss des Grundstückseigentümers nicht gilt; ich hab so eins nie bearbeiten müssen und habe mich daher insoweit in die Vorschriften nicht hineinvertieft.

    Ferner ist in Baden-Württemberg Veröffentlichung im Staatsanzeiger vorgeschrieben statt im Bundesanzeiger; auch hier gilt: Evtl bzgl. Ausschluss des Grundstückseigentümers anders geregelt.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ich hab - deswegen hol ich den Thread mal hoch - eine Frage zu den VeröffentlichungsPFLICHTEN, die mich beim Blättern im Gesetz ereilt hat:

    Das Aufgebot MUSS in den EBAnZ und an die Gerichtstafel (§ 435 Abs. 1 FamFG).

    Der Ausschließungsbeschluss selber, der das Verfahren ja eigentlich erst beendet, NUR an die Gerichtstafel wegen des Verweises in § 441 FamFG auf §§ 186 ff ZPO? Stimmt Ihr mir da zu?

    Ich habe nämlich mal ein wenig auch auf der EBAnZ - Seite gestöbert und finde gaaaanz viele Ausschließungsbeschlüsse mit völlig unterschiedlichem Inhalt: Teilweise nur ein Satz über die Ausschließung, teilweise mit (unterschiedlich langen) Gründen, auch welche mit RM-Belehrung...

    Das ist aber ja unnötig, wenn ich das "nur" (kostenfrei) an die Gerichtstafel tackern muss?

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Hier wird der Ausschließungsbeschluss grundsätzlich im EBanz veröffentlicht (neben der Gerichtstafel).

  • Ausschließungsbeschlüsse zur Kraftloserklärung von Urkunden (Hauptanwendungsfälle sind Grundschuldbriefe und Sparbücher) müssen im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden, da es § 478 FamFG vorschreibt.

    Alle anderen Ausschließungsbeschlüsse werden nicht im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, da dafür nur die öffentliche Zustelung vorgesehen ist.
    Wer diese als Gericht trotzdem im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, hat entweder die Materie nicht verstanden oder nicht genug Akten.

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