Ich habe folgenden unglücklich gelagerten Fall:
KV vom 15.11.2012 mit Auflassung und Bewilligung AV sowie Belastungsvollmacht. Verkauft wird ein belastetes Grundstück an eine neue GbR.
Am 29.11.2012 Antragseingang beim GBA mit den Anträgen auf Löschung einer RückAV und Eintragung der AV für die GbR.
Am 04.12.2012 habe ich ZwVfg. erlassen, da die RückAV nicht mit SterbeU löschbar ist.
Am 26.01.2013 bestellt die GbR in Ausübung der Belastungsvollmacht eine Grundschuld und der Antrag dazu geht am 04.02.2013 beim GBA ein. Die Grundschuld soll im Rang vor der AV eingetragen werden.
Am 06.02.2013 habe ich beanstandet, dass zum einen die Sanierungsgenehmigung nach § 144 Abs. 2 BauGB fehlt und zum anderen die förmliche Genehmigung des Verkäufers/Eigentümers vorzulegen ist, da die GbR derzeit ihre Vertretungsverhältnisse nicht nachweisen kann und somit nicht klar ist, ob die Grundschuld wirksam bestellt wurde.
Dann wurde am 08.02.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verkäufers/Eigentümers eröffnet und heute ging ein Ersuchen auf Eintragung des Inso-Vermerks ein.
Wie ist zu verfahren? Ist jetzt der Inso-Vermerk einzutragen? Können AV und Grundschuld noch eingetragen werden?
Ich denke, auf die Vormerkung bleibt die Inso-Eröffnung wegen § 878 BGB ohne Auswirkung, so dass die AV wohl auch vor dem Inso-Vermerk einzutragen wäre oder aber ansonsten eine Art Wirksamkeitsvermerk einzutragen wäre.
Für die Grundschuld hilft aber § 878 BGB hier wohl nicht, da diese ja erst mit noch ausstehender Genehmigung des Eigentümers im GB-Verfahren Wirkung entfalten würde. Die Genehmigung kann aber der Eigt. nun nicht mehr (selbst) abgeben.
Außerdem frage ich mich, ob nicht evtl. auch die Sanierungsgenehmigung hätte vor dem Eintritt der Verfügungsbeschränkung vorliegen müssen, damit § 878 BGB eingreift?
Für Meinungen, Denkanstöße, Hinweise usw. bin ich dankbar!!