Nachlassinsolvenz

  • Hallo, mich beschäftigt derzeit folgender Fall:

    E ist im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen aufgrund des öffentlichen Testaments vom ... .
    Die vorherige Eigentümerin A ist gestorben. Über den Nachlass der verstorbenen A wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter ist RA R.

    Nun reicht die Bank als Gläubigerin eines Grundpfandrechts in Abt. III den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung ein, und zwar:
    Gegen den Eigentümer RA R in seiner Eigenschaft als Insoverwalter über den Nachlass der A.

    Aber es ist doch inzwischen schon die E als Erbin eingetragene Eigentümerin...

    Übersehe ich da irgendwas oder fehlen mir da insolvenzrechtliche Kenntnisse die das ganze aufklären? :confused:

    Einmal editiert, zuletzt von Mäkelburger (14. Februar 2013 um 11:57) aus folgendem Grund: Wörter vergessen

  • Nachlassinsolvenz ist natürlich möglich, wenn Erben bekannt sind. Das ist ja der Regelfall. Wenn Erben bekannt sind, können diese auch im GB eingetragen werden. Die Verfügungsbefugnis über den Nachlass hat aber der Insolvenzverwalter. Dieser ist dann wie jeder Insolvenzverwalter zu behandeln, d.h. die Klausel ist umzuschreiben.

    Ich würde hier sagen, dass die Formulierung unglücklich ist. Der IV ist ja nicht Eigentümer.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Mit einer auf den InsoVerwalter umgeschriebenen Klausel und der Zwischenverfügung an den Antragsteller, dass die Formulierung bezüglich der Eigentumsverhältnisse so nicht korrekt ist und dies zu berichtigen ist, wäre eine Anordnung dann also möglich? (die restlichen Voraussetzungen sind gegeben)

  • Ich denke ja.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Eine Frage hätte ich diesbezüglich noch...

    Im ZVG-Verfahren tritt der Insolvenzverwalter ja an die Stelle des Schuldners und wird Beteiligter als Schuldner...

    Tritt der Insoverwalter bei der Nachlassinsolvenz dann auch an die Stelle des Erben?

  • Hier hänge ich mich mal ran.
    Die Eigentümrin ist 2011 verstorben.
    Für einen Grundpfandrechtsgläubiger wird mit Erbschein gegen die Erben das Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet 2014.
    Beitritt Finanzamt April 2015 wegen Forderungen Grundsteuer 2014 und 2015.
    Mai Eröffnung Nachlassinsolvenz.
    Juni Antrag auf Beitritt WEG wegen Wohngeldforderungen aus 2013 und 2014. Titel gegen die Erben. Ich habe als Auflage die Umschreibung der Klausel des Urteils auf den Insolvenzverwalter gefordert.
    Jetzt nach Rücksprache mit den Kollegen der C-Abteilung, welche den Klauselumschreibungsantrag bearbeiten, komme ich zu der Erkenntnis, dass die Auflage wohl falsch war.:oops:
    Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Wohngeldforderungen aus 2013/2014, deutlich nach dem Tod der Schuldnerin, keine Nachlassverbindlichkeiten sind und die WEG nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht in das Wohnungseigentum sondern nur in das private Vermögen der Erben vollstrecken kann?
    Und was ist eigentlich mit dem Beitritt des Finanzamtes, welches ja auch Forderungen vollstreckt, die nicht in den Nachlass fallen dürften? Bei Anordnung des Beitritts war die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht erfolgt. Muss ich jetzt von Amts wegen (28 ZVG?) tätig werden?
    Danke für Eure Überlegungen.

  • Zumindest haben WEG und die grundsteuererhebungsberechtigte Behörde (eigentl. die Gemeinde?) ein Absonderungsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter, soweit die Forderungen unter § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (Wohngeld) und Nr.3 (für die Grundsteuer) fallen - können also die ZV betreiben.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • aber wenn das Grundstück in die Nachlassmasse fällt und die Forderungen des Finanzamtes und der WEG eben keine Nachlassverbindlichkeiten sind, dann geht das nach meiner Ansicht auch nicht als Absonderungsberechtigte. Das würde nur gehen, wenn diese Forderungen in den Nachlass fallen im Sinne von § 1967 BGB.
    Nach Palandt 73. Aufl. Rn. 3 zu 1967 haftet hier der Erbe für Wohngeldschulden persönlich.

  • was du geschrieben hast -

    Zitat

    Für einen Grundpfandrechtsgläubiger wird mit Erbschein gegen die Erben das Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet 2014

    - gilt ebenfalls für die anderen Gläubiger am Grundstück.
    Es ist zu unterscheiden zwischen der personlichen Forderung gegen den Erben oder IV? und dem dinglichen Recht, an dem sich nach § 49 InsO der Gläubiger abgesondert befriedigen darf.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Die Ansprüche der Gläubiger sind absonderungsberechtigt, da solche nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 ZVG.

    Um dem Verfahren aus diesen Anprüchen beitzutreten wird ein Titel gegen den Schuldner des Zwangsversteigerungsverfahrens benötigt, dies ist der Insolvenzverwalter.

    Das FA stellt einen Beitrittsantrag gegen den IV und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen.

    Die WEG muss einen Titel gegen den IV erlangen; ob das durch Klauselumschreibung geht oder die neu klagen müssen, ist nicht deine Baustelle.
    Derzeit liegt ein Titel gegen den Schuldner nicht vor, so dass gem. § 28 Abs. 2 ZVG wegen dieses Vollstreckungsmangels einzustellen ist.
    Kann der Gl. innerhalb der angemessenen Frist keine Titel vorlegen, so wäre das Verfahren bzgl. der WEG aufzuheben.

  • Zitat

    Das FA stellt einen Beitrittsantrag gegen den IV und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen.

    Die WEG muss einen Titel gegen den IV erlangen; ob das durch Klauselumschreibung geht oder die neu klagen müssen, ist nicht deine Baustelle.


    nicht 'gegen den IV' sondern gegen den GB-Eigentümer (=Erbe).

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • ..., der Erbe ist raus.

    aber nicht aus dem Grundbuch, bis das Grundstück verwertet ist.

    Der Schuldner bleibt Inhaber der von ihm vor Verfahrenseröffnung erworbenen Rechte, nur die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis steht ihm nicht mehr zu.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Ich sehe das so wie WinterM. Klar ist das FA und die WEG absonderungsberechtigt.
    Aber halt nur für Forderungen die in den Nachlass fallen. Für den Grundpfandrechtsgläubiger, dürfte das aus dem vom Erblasser bestellten Grundpfandrecht unzweifelhaft Nachlassverbindlichkeit sein, aber nicht doch Forderungen die erst Jahre nach dem Tode der Eigentümerin entstanden.


  • Trotzdem reicht der Titel gegen den Erben für die Zwangsversteigerung, das kann man zur Not auch im Gesetz nachlesen - § 10 Abs. 3 ZVG

    Schuldner einer Versteigerung ist bei einer abgesonderten Befriedigung der Insolvenzverwalter als Inhaber der Verfügungsgewalt und Partei kraft Amtes. Für Anordnung oder Beitritt ist ein Titel gegen den Insolvenzverwalter nebst entsprechender Zustellung erforderlich. Stöber, Rdnr. 23.9 zu § 15 ZVG.

    Die zitierte BGH-Entscheidung ist in einem Erkenntnisverfahren und nicht in einem ZVG-Verfahren ergangen.

  • Okay, dann hab ich wieder mal was dazu gelernt, (wenn auch nicht vollständig begriffen:confused:).
    Bei meinen öffentlichen Lasten (nicht nur Grundsteuern) hab ich dann quasi durch den Duldungsbescheid an den IV den Titel umgeschrieben:gruebel:

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Ich würde die Sache gern noch einmal hochholen.
    Ich hatte ja seinerzeit den Beitritt des FA zum Versteigerungsverfahren gegen die Erbengemeinschaft zugelassen und dann wurde im Nachhinein das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. Die Vollstreckungsforderung des FA, (Grundsteuer 3 Jahre nach dem Tod der Eigentümerin) ist nach meiner Meinung keine Nachlassverbindlichkeit, so dass eine Vollstreckung in die Wohnung nicht möglich ist. Ich habe das FA angehört und dann nach § 28 II ZVG das Verfahren aufgehoben. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt.
    Nun wird mir heute ein Beitrittsantrag des FA vorgelegt, für die gleiche Vollstreckungsforderung, für die ich das Verfahren damals aufgehoben habe, nur diesmal mit Duldungsbescheid gegen den Nachlassinsolvenzverwalter.
    Das FA bescheinigt mir, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen.
    Muss ich nun anordnen, auch wenn ich auf den 1. Blick sehe, dass es keine Nachlassverbindlichkeit sein kann. Es widerstrebt mir irgendwie. Aber andererseits ist es sicher die Baustelle des Insolvenzverwalters, sich gegen diese Forderung zu wehren. Scheint er aber nicht zu tun.

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