PKH Bewilligung - Höhe der Gebühren?

  • Hallo,

    folgender Sachverhalt: Die Nebenklage wird zugelassen. RAin wird nicht als anwaltlicher Beistand i. S. d. § 397 a Abs. 1 StPO beigeordnet, da die Voraussetzungen nicht vorliegen.
    Dem Nebenkläger wird allerdings PKH für die Hinzuziehung der RAin bewilligt, § 397 a Abs. 2 StPO.

    Die RAin reicht nun ihren Vergütungsantrag ein, eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr zuzüglich Auslagen, MwSt. Ist das richtig, dass sie dadurch mehr bekommt als ein Pflichtverteidiger oder werden die Gebühren nur in Höhe der Gebühren des Pflichtverteidigers berücksichtigt?

  • Hallo,

    Die RAin reicht nun ihren Vergütungsantrag ein, eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr zuzüglich Auslagen, MwSt.


    Das verstehe ich nun gar nicht. Was hat die RAin denn abgerechnet? Sie weiß aber schon, dass die Nebenklage im Strafverfahren angesiedelt ist?:confused:

  • Hallo,

    also verstehe ich es richtig, dass der Nebenklägervertreter mit PKH in Strafsachen aus der Staatskasse die Gebühren eines Pflichtverteidigers erhält und nicht die eines Wahlanwalts? Mein Anwalt hier rechnet Nr. 4100 etc nach der Gebührenspalte Wahlanwalt ab.

    Dankeschön.

  • Ja. PKH=Pflichtverteidigergebühren. Die entsprechende Spalte im Gesetz ist auch überschrieben mit: gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt. Und drüber steht noch Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG. Das lässt eigentlich keine Fragen offen.

    Wenn die notwendigen Auslagen dem Verurteilten auferlegt wurden, kann ihm gegenüber aber natürlich die Wahlanwaltsvergütung festgesetzt werden.

  • Danke. Genau das habe ich gemacht, einen KFB gegen den Verurteilten erlassen. Da der Anwalt auch die Wahlanwaltsvergütung abgerechnet hat. Jetzt behauptet dieser jedoch sein Antrag sei als Antrag auf Auszahlung der Vergütung aus der Staatskasse zu verstehen gewesen. Wurde dort nur mit keinem Wort erwähnt und aufgrund der Gebührenhöhe (WAV) ging ich von einem Festsetzer gegen den Angeklagten/Verurteilten aus.

    Viele Dank.

  • Richtig.
    Allerdings hätte einer Festsetzung gegen den Angeklagten wohl eine Feststellung gem. § 52 II RVG vorausgehen müssen.


    Falsch.

    Im § 52 RVG geht es nur um die Ansprüche des Verteidigers gegen den eigenen Mandanten.

    Der Nebenkläger kann bei entsprechender Kostenentscheidung natürlich immer gegen den Angeklagten festsetzen lassen.

    Ob dies sinnvoll ist, muss der Verteidiger selbst wissen. Meist dürfte es günstiger sein, lieber die PKH-Vergütung aus der Staatskasse zu beantragen (Spatz statt Taube).

  • Über den Antrag wurde abschließend entschieden. Ggf. muss er sof. Beschwerde einlegen.


    Wäre nur sehr fraglich mit welchem Inhalt, wenn er es nicht geschafft hat, einen entsprechend konkreten Festsetzungsantrag zu stellen.

    Davon abgesehen, könnte er auch jetzt noch die PKH-Vergütung beantragen, müsste halt nur die vollstreckbare Ausfertigung des KfB zurückgeben.

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