Kostenfestsetzung Unterbevollmächtigte

  • Hallo ihr Lieben! Für mein Problem gibt es wahrscheinlich eine ganz simple Lösung, auf die ich nur leider nicht komme.

    Ein in Norddeutschland beauftragter RA verklagt für seinen Mandanten/seine Mandantin (Sitz in Süddeutschland) in Süddeutschland die Gegenseite (Gerichtsstandsvereinbarung)

    Termin wurde anberaumt: RA schickt einen Unterbevollmächtigten zur Terminsvertretung.

    Sache wird durch Urteil entschieden (Kostenerstattung zu Gunsten des Klägers/der Klägerin - nach § 104 ZPO)


    Nun meine Frage:

    Sind Terminsvertreterkosten festsetzbar?
    Wenn nicht: Dann lässt der RA doch die fiktiv entstanden Kosten festsetzen? (Also VG, TG, etc.?)

    Und wie läuft das hintenrum? Denn uns steht ja im Endeffekt die Terminsgebühr gar nicht zu. Dann muss ich doch später darauf achten, dass die uns erstattete Terminsgebühr an den Terminsvertreter nebst Umsatzssteuer weitergeleitet wird, ist doch richtig oder?

    Ich weiß nicht warum, aber ich komme nicht auf des Rätsels Lösung. Über schnelle Hilfe wäre ich sehr dankbar.

  • Terminsvertreterkosten sind nicht bzw. nur zu einem Teil von der Gegenseite zu erstatten. Nämlich nur i.H. der fiktiven Reisekosten (+TG) eines RA am Sitz der Klägerin (so denn, der Sitz der Klägerin nicht am Gerichtsort ist).
    Festzusetzen ist also VG, TG, 7003 (fiktiv), 7005 (fiktiv), 7002.

  • Ihr schickt der Mandantin eure Rechnung und der Unterbevollmächtigte schickt dem Mandanten die Rechnung. Der Mandant bezahlt beide Rechnungen.

    Für den Mandanten wird dann festgesetzt:

    1,3 VerfG
    1,2 TermG
    Pauschale
    ggf. fiktive Reisekosten vom Sitz zum Gerichtsort
    MwSt.

    Die Zahlungen gehen an den Mandanten.

    Sofern vereinbart wurde, dass ihr die Zahlungen entgegen nehmen könnt, würde ich die Eingang mit eurer Kostenrechnung verrechnen und den Rest an den Mandanten auskehren. Überweisungen an den UBV würde ich nur auf ausdrückliche Anweisung des Mandanten vornehmen, da es sein kann, dass dieser den UBV schon bezahlt hat.

  • Also wird hier der Kostenfestsetzungsbeschluss (wenn er denn mal festgesetzt wurde) nicht an den RA sondern an den Kläger/die Klägerin ausgekehrt und dieser/diese sorgt dann dafür, dass unsere Kosten und die des Terminsvertreters ausgeglichen werden? Das habe ich jetzt richtig verstanden oder?:oops::D

  • Also wird hier der Kostenfestsetzungsbeschluss (wenn er denn mal festgesetzt wurde) nicht an den RA sondern an den Kläger/die Klägerin ausgekehrt und dieser/diese sorgt dann dafür, dass unsere Kosten und die des Terminsvertreters ausgeglichen werden? Das habe ich jetzt richtig verstanden oder?:oops::D

    Ja, der Kostenfestsetzungsbeschluss betrifft das (Außen-)Verhältnis zwischen den Parteien.
    Die Bezahlung der Kosten des Haupt- bzw. Unterbvollmächtigten betrifft das (Innen-)Verhältnis zwischen RA und Mandant.

    Die meisten RA's verwahren aber gern das Geld für ihre Mandanten, weil sie sich damit gegen zahlungsunwillige Mandanten absichern.

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