Antrag nach unbekannten Gläubiger, § 1170 BGB (Briefrecht)

  • Hallo zusammen,

    folgender Sachverhalt liegt vor:

    - Antrag durch Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
    - die eingetragene Gläubigerin ist 1962 verstorben
    - die Erbeserbin erteilt eine Löschungsbewilligung
    - der Brief liegt nicht vor

    Die Antragstellerin beruft sich auf eine Grundsatzentscheidung des BGH v. 09.01.2009 (V ZB 140/08).

    Danach ist der Gl. eines Briefrechtes auch dann unbekannt, wenn der erteilte Brief unaufindbar ist und der letzte bekannte Inhaber unbekannt ist. Dieser Beschluss erweiterte eine Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2004 (IV ZB 38/03).

    Nach der Entscheidung kommt es nicht darauf an, dass der dinglich gesicherte Gläubiger unbekannt ist, sondern der Gläubiger unbekannt ist, der den Brief besitzt. Grund soll sein, dass Briefrechte außerhalb des Grundbuches abgetreten werden können.

    Jedoch wird seitens der Antragstellerin im Antrag selbst eine mögliche Abtretung nicht behauptet. Vielmehr hat die Enkelin der eingetragenen Gläubigerin eine Löschungsbewilligung erteilt. Scheinbar befindet sich nur der Brief nicht in ihrem Besitz. Ich bin der Meinung, dass hier ein Eingentümerrecht vorliegt und damit der Weg für ein Urkundsaufgebot offen stehen könnte.

    Wie ist Eure Meinung hierzu? Danke für die Mühe!

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  • Ich hätte keine Bedenken, nur den Brief aufzubieten. Die Gläubigerin ist ja nicht unbekannt. Das wäre sie m.E. nur dann, wenn keine Erben bekannt sind. Weißt sie aber nach, dass sie die einzige Erbin ist, reicht das aus.

  • Ich hätte keine Bedenken, nur den Brief aufzubieten. Die Gläubigerin ist ja nicht unbekannt. Das wäre sie m.E. nur dann, wenn keine Erben bekannt sind. Weißt sie aber nach, dass sie die einzige Erbin ist, reicht das aus.


    :zustimm:

    Wäre in diesem Fall der Grundstückseigentümer antragsberechtigt (wegen mgl. Eigentümerrecht)?

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