Haftung des Rechtspflegers wegen verspäteter Rechnung der LJK an Betreuer?

  • Die ETW eines Betreuten wird verkauft, der Betreute ist dadurch vermögend geworden. Die Rechtspflegerin teilt dem Betreuer im März mit, "demnächst" werde er eine Rechnung der Landesjustizkasse über 9.320 € für in Zusammenhang mit der Betreuung entstandenen Kosten erhalten. Die LJK fordert erst 16 Monate später, im August des Folgejahres, mit Rechnung und Kontoangabe den Betreuer zur Zahlung auf. In der Zwischenzeit hat der geschäftsfähige Betreute (bei Vermögenssorge ohne Einwilligungvorbehalt) das Geld ausgegeben. Haftet die Rechtspflegerin gegenüber der Landesjustizkasse? Oder der Betreuer, weil er den Betreuten nicht am Ausgeben gehindert und diesen Betrag nicht sofort "beiseite geräumt" (wohin?) hat? Oder nur der Betreute (der im Heim dauerhaft mittellos ist)?:confused:

  • Wo ist das Problem? Wenn der Beschluss erst jetzt ergangen ist: Rechtsmittel einlegen und Nachweis über aktuellen Stand des Vermögens einreichen.
    Die bloße Ankündigung einer Rückforderung gem. BGB § 1836e bewirkt keine Versperrung des Vermögens.
    Wenn's weg ist, ist es weg.

    Eine Haftung des Rechtspflegers gegenüber der Landeskasse vermag ich nicht zu erkennen. Wir wissen ja auch gar nicht, warum die Landeskasse (welches Bundesland?) so lange gebraucht hat, um den Beschluss zu schicken (und warum eigentlich die Landeskasse? der Beschluss kommt vom Gericht).

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Aufgrund des bisherigen Sachverhalts sind mir 2 Dinge nicht so ganz klar. Und zwar zum einen, ob es einen Rückforderungsbeschluss gibt und falls ja (wovon ich mal ausgehe), von wann der ist? Und zum zweiten stellt sich die Frage, wie es zu der späten Rechnung gekommen ist. Je nach Bundesland dürfte die Handhabung hinsichtlich der Rechnungsstellung verschieden sein. Es wäre also erst mal weitere Sachverhaltsaufklärung nötig.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Für den Betroffenen scheint nicht ganz zu Unrecht eine Betreuung angeordnet zu sein, wenn er -geschäfsfähig oder nicht- den Erlös aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung binnen 16 Monaten vollständig verbraucht.

    Müsste die Überschrift dann nicht "Haftung des Betreuers" lauten (Beantragung EV) ?

  • Für den Betroffenen scheint nicht ganz zu Unrecht eine Betreuung angeordnet zu sein, wenn er -geschäfsfähig oder nicht- den Erlös aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung binnen 16 Monaten vollständig verbraucht.

    Müsste die Überschrift dann nicht "Haftung des Betreuers" lauten (Beantragung EV) ?

    :teufel::teufel::teufel:;)

    Worum geht es denn überhaupt?

    Gerichtskosten: Wenn erst im Laufe des Jahres Vermögen anfällt, wird dieses erst zur Nächsten Gebührenfälligkeit berücksichtigt, aufgrund des aktuellen Berichts bzw. aktueller Abrechnung.

    Wenn es sich um Regress gem. §§ 1908i, 1836e BGB handelt war das Ankündigungsschreiben wohl die Gewährung rechtlichen Gehörs und der Betreuer hätte darauf schon reagieren können.

    Wenn ein Beschluss erlassen wurde hängt da regelmäßig eine Rechtmittelbelehrung dran, wo drin steht was zu tun ist.

    Wenn nur die Rechnung von der LJK gekommen ist und es um Regress geht, stimmt was nicht wenn's keinen Beschluss dazu gibt.

    Da der Betreuer Kenntnis vom geplanten Regress hatte hätte er schon verstärkt ein Auge auf die Kontostände werfen müssen...
    hier klappt das ganz hervorragend wenn das gut getimed ist kommen wir meisten noch vor dem Bezirk zum Zug, für den meistens auch noch was abfällt ;)

  • :daumenrau
    Wie die Vorredner .
    Offenbar wurde mit der Threadüberschrift das Thema "nicht unerheblich" verfehlt.;)
    So jedenfalls mein früherer Deutschlehrer ( muss Klasse 8 gewesen sein.:gruebel:)

  • - Es war im Bundesland Bayern.
    - 03/07 AG Beschluss über Rückforderung
    - 02/07 - 05/07 Die ETW war erheblich belastet. Nach vier Monaten hatte der Betreute das Restvermögen von 10.000 € ausgegeben.
    - 07/08 Betreuerwechsel
    - 08/08 Rechnung der Landesjustizkasse
    - 06/12 Klage des jetzigen Betreuers gegen den damaligen Betreuer auf Schadensersatz in Höhe der Forderung der LJK.
    "Da der Betreuer Kenntnis vom geplanten Regress hatte, hätte der Betreute schon verstärkt ein Auge auf die Kontostände werfen müssen" Was bewirkt denn ein Auge-werfen bitte? Entweder ist eine Rechnung da oder nicht.
    "Müsste die Überschrift dann nicht "Haftung des Betreuers" lauten." Genauso sieht es zur Zeit aus.

    Ich denke, man kann nicht einem Betreuer dafür haftbar machen, wenn Rechtspfleger oder LJK sich 16 Monate Zeit zwischen Beschluss und Rechnungsstellung lassen.

  • Ich denke, man kann nicht einem Betreuer dafür haftbar machen, wenn Rechtspfleger oder LJK sich 16 Monate Zeit zwischen Beschluss und Rechnungsstellung lassen.

    Das mag alles ( richtig ) sein ; dennoch geben die Fakten eine "Vorverurteilung" im Sinne der Threadüberschrift nicht her.

    Bereits der Hinweis der Rechtspflegerin , dass mit einer größeren Rechnung - wenn auch demnächst - zu rechnen ist, könnte einer Berufung des Betreuten auf "Entreicherung" entgegenstehen.
    Von da her erscheint schon die Unterstellung einer Amtshaftung ( gegenüber dem Dienstherrn und nicht gegenüber der LJK ! ) wegen (grober ) Fahrlässigkeit mehr als zweifelhaft.
    Mit Aussagen der getroffenen Art sollte man daher eher zurückhaltend agieren.


  • ...
    - 03/07 AG Beschluss über Rückforderung
    - 02/07 - 05/07 Die ETW war erheblich belastet. Nach vier Monaten hatte der Betreute das Restvermögen von 10.000 € ausgegeben.
    - 07/08 Betreuerwechsel
    ...


    Der Regressbeschluss war rechtzeitig da. Und wohl offensichtlich so frühzeitig, dass er schon vor der Kaufpreiszahlung erfolgte. Es wäre daher Aufgabe des Betreuers gewesen, die Rückforderung "sicherzustellen", sprich den entsprechenden Veräußerungsanteil zu separieren / dem Zugriff des Betroffenen zu entziehen.

  • Der Regressbeschluss ist doch schon uralt!
    Die Rechtsmittelfristen sind doch schon längst um. Und wenn man jemanden einen Strick drehen will, dann wohl eher dem Vorbetreuer, da er sich nicht um die zeitnahe Begleichung der Kosten gekümmert hat (ist ja nicht so, dass man nicht nach Rechtskraft auch den Betrag einfach auf das Konto des Gerichts überweisen kann ... es braucht dazu nur eine Kontonummer - und die steht auf jedem Brief des AG).

    Der Landeskasse oder der Rechtspflegerin kann man jedenfalls nicht ans Bein p!nkeln. :cool:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Auch wenn man sich schon die Frage stellen darf, warum es so lange gedauert hat bis die Rechnung erstellt wurde, ist doch der Regressbeschluss maßgebend. Ich denke auch, dass der Betreuer (Berufsbetreuer wie ich annehme?) dann darauf zu achten hat, dass das Geld nicht plötzlich weg ist. Und ggf. sollte man sich als Betreuer dann schon mal wundern, wenn keine Rechnung kommt. Falls es noch dazu ein Berufsbetreuer war, kennt dieser doch das übliche Vorgehen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Auch wenn dem TO inzwischen heftiger Ost- und auch Südwestwind :Dentgegenweht, muss ich ihm dennoch Respekt zollen !:daumenrau
    Schließlich hat er seine Frage hier eingestellt.
    Wäre die Frage ( zumal mit der Überschrift ) in irgendeinem Berufsbetreuerforum eingestellt worden , wären ihm annähernd 100 % Zustimmung sicher gewesen.:cool:

    Da ich eher der :abklatsch Typ bin , gehe ich inzwischen davon aus , dass der TO die Überschrift seines Themas nur noch "unglücklich gewählt" hat.

  • Auch wenn man sich schon die Frage stellen darf, warum es so lange gedauert hat bis die Rechnung erstellt wurde, ist doch der Regressbeschluss maßgebend. Ich denke auch, dass der Betreuer (Berufsbetreuer wie ich annehme?) dann darauf zu achten hat, dass das Geld nicht plötzlich weg ist. Und ggf. sollte man sich als Betreuer dann schon mal wundern, wenn keine Rechnung kommt. Falls es noch dazu ein Berufsbetreuer war, kennt dieser doch das übliche Vorgehen.


    Wetten, dass wegen Betreuerwechsel (und/oder anderer Richterveranlassung) die Akte dem Rpfl. (trotz verfügter WV) schlichtweg nicht vorgelegt wurde....:confused: :mad:

    Kann mich Steinkauz nur anschließen.

    M.E. ist die Sache einfach doof gelaufen, ob da wirklich jemand auf eine Art und Weise Schul hat, die eine Klage rechtfertigt wage ich schlichtweg zu bezweifeln.

    Hab grade so einen ähnlichen Fall, da hat der Betreuer aber grade noch gemerkt, dass das Geld schon weg ist und konnte grade noch so Beschwerde einlegen ;)


    Evtl. hat zust. Rpfl. die Auslagen auch erst zu der nächsten Gebührenrechnung dazugeschrieben, ....

    Soweit ich das dann noch mitbekomme, viel bekomme ich ja nicht mehr mit wenn die Sollstellung erfolgt ist klären die Betreuer sowas dann direkt mit der LJK, die kann das wohl auch in eigener Zuständigkeit erledigen....manchmal fragen die dann bei was an, dann melde ich "aktuell amtsbekannt zahlungsunfähig" und gut iss erstmal.

    Am Ende: was passiert einem Nicht-Betreuten, der z.B. einen Prozess verliert und auch erstmal lange keine neue Rechnung kriegt und dann nach 2 Jahren oder so "plötzlich" der Gerichtsvollzieher kommt. Urteil ist da, ist rechtskräfig, ist vollstreckbar, ist zugestellt (auch wenn sich keiner mehr erinnert).... .
    Wenn Schuldner gleich von sich auch gezahlt hätte, hätte er sich sog. noch ein paar Kröten gespart....
    Aber niemend käme auf die Idee den Gläubiger haftbar zu machen (oder?)

    Sehe diesen Fall ähnlich man muss auf den Titel abstellen.

  • [Am Ende: was passiert einem Nicht-Betreuten, der z.B. einen Prozess verliert und auch erstmal lange keine neue Rechnung kriegt und dann nach 2 Jahren oder so 'plötzlich' der Gerichtsvollzieher kommt. Urteil ist da, ist rechtskräfig, ist vollstreckbar, ist zugestellt (auch wenn sich keiner mehr erinnert).... .
    Wenn Schuldner gleich von sich auch gezahlt hätte, hätte er sich sog. noch ein paar Kröten gespart....
    Aber niemend käme auf die Idee den Gläubiger haftbar zu machen (oder?)

    ...


    Der Fall des Urteils ist mit dem Regressbeschluss nur bedingt vergleichbar.

    Beim Urteil trifft es den Gläubiger, wenn er erst zu einer Zeit vollstreckt, zu der der Schuldner keine Mittels mehr hat, um die Forderung zu befriedigen (also den Gläubiger selbst aufgrund eigener Schuld).

    Beim Regressbeschluss hat allerdings die Justizkasse (Staatskasse) die Probleme nichts mehr eintreiben zu können, weil die "Rechnung" zu spät erstellt wurde.

    Sofern es entsprechende Vorschriften gibt, dass die "Rechnung" gleich bei Erlass oder unmittelbar nach Rechtskraft an die Justizkasse zu senden ist, würde ich einen Regress des Dienstherrn gegen den Rechtspfleger nicht gänzlich ausschließen wollen.


    Kann eigentlich jemand die Pflicht des Betreuers, den Geldbetrag des Regresses zu separieren bis die "Rechnung" kommt, anhand von Entscheidungen oder Kommentierung belegen?

    Ich frage insbesondere deshalb, weil es nicht selten ist, dass Beschwerde gegen einen Regressbeschluss eingelegt wird, die Berechnung des Regresses richtig erfolgte, aber eine Aufhebung oder Verringerung durch das LG erfolgt, weil sich das Vermögen bis zu dessen Entscheidung verringert hat.

    Auch in diesen Fällen könnte man ja argumentieren, dass der Betreuer trotz des Rechtsmittels den Betrag erst mal sichern muss.

  • So und nun mal zum Regress den Du ansprichst:

    Erstmal brauchen wir einen Schaden, ob hier überhaupt ein Schaden vorliegt ist schon nicht so selbstverständlich wie es dargestellt wird.
    Wo ist denn der Schaden des Betreuten?

    Dann brauchen wir den Ersatzanspruch gegen den Staat! Das Ding ist dann schon mal arg schwer zu kriegen.

    Dann braucht man ein Verschulden des zuständigen Beamten. Das Ding ist noch viel schwerer darzulegen, in der Rechtspflege nochmal schwieriger als z.B. einer Kommunalverwaltung.

    Warum überhaupt das ganze Theater :confused: Wer stellt sich in der Sache so an?

    2500,-- € pro Monat auzugeben sollte kein größeres Problem sein ;) Da muss ich nocht nicht mal großartig viel verprassen :)

    Schreiben an LJK, dass er das Geld nicht hat, Nachweise beifügen, ggf. Ratenplan aushandeln.


  • Ein Schaden für den Betroffenen ist natürlich nicht entstanden, daher war Regress gegen den Rechtspfleger wohl der falsche Ausdruck.

    Allerdings ist es nicht unwahrscheinlich, dass durch die verspätete Übersendung der "Rechnung" der Staatskasse der vom Betroffenen geforderte Betrag entgangen ist (ausgehend vom ordnungsgemäßen Betreuer, der nach Eingang der "Rechnung"/Mitteilung der Zahlungsdaten durch die Justizkasse die Zahlung umgehend veranlasst hätte).

  • Ein Schaden für den Betroffenen ist natürlich nicht entstanden, daher war Regress gegen den Rechtspfleger wohl der falsche Ausdruck.

    Allerdings ist es nicht unwahrscheinlich, dass durch die verspätete Übersendung der "Rechnung" der Staatskasse der vom Betroffenen geforderte Betrag entgangen ist (ausgehend vom ordnungsgemäßen Betreuer, der nach Eingang der "Rechnung"/Mitteilung der Zahlungsdaten durch die Justizkasse die Zahlung umgehend veranlasst hätte).

    Da die Staatskasse den Schaden hat, könnte diese - sofern die Voraussetzungen vorliegen - den Beamten in Regress nehmen. Allerdings habe ich bisher noch nicht erlebt, dass das bei so einer Kleinigkeit wirklich gemacht wird.

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