Erhöhung unpfändbarer Betrag wegen Fahrtkosten

  • Ich bin für die Verwendung der Keplerschen Fassregel, da gibt es doch so schöne Videos auf YouTube.

    ...und hört sich super klug an in der Begründung ;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich bin für die Verwendung der Keplerschen Fassregel, da gibt es doch so schöne Videos auf YouTube.

    *lol*, hab Mahte nie verstanden, aber das Erklärvidieo lässt es mir logisch erscheinen. Bin beim googlen noch drüber gestolpert, dass dieses Verfahren der Ermittlung des Näherungswertes auch Simpsonregel oder Simpsonsche Formel gennant wird. Hm, Simspon erinnert mich an was: oki, soviel Duff trinken, bis einem das Ergebnis "klar" vor Augen liegt :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • ... Ich tue mich schwer hier irgendwas in meiner Berechnung in Abzug zu bringen.

    Hääähhh:confused:?? Wieso das denn??? Du hast doch Abi! Das ist doch einfach Mathe der 12.Klasse: Erstmal nimmst Du die Stammfunktion. Mithilfe der Kaplerschen Fassregel bestimmst Du am besten den Näherungswertes für das bestimmte Integral. Anders gesagt: Du setzt also die Grenzen a und b und deren Mittelwert a+b2 in die rechte Seite der Formel ein, und erhältst ohne eine Stammfunktion suchen zu müssen einen Näherungswert für das bestimmte Integral. Du könntest natürlich auch mit ner gebrochenrationalen Funktion arbeiten, aber da kommt man vielleicht zu ungenauen Ergebnissen...

    Nee, im Ernst, wie Coverna (und der Rest). Die Zwangsvollstreckung soll praktikabel bleiben, sprich Mathe 5.Klasse mit einem bisschen 7.Klasse ;). Ich würde mich um die Steuererstattung nicht kümmern (es sei den der Treuhänder schickt dir eine perfekte Steuerberechnung auf diesen Teil).

    :wechlach::wechlach::wechlach: Okay, okay, dann hau ich den Beschluss jetzt raus und warte auf die sofortige Beschwerde, egal von wem :D Danke euch noch mal!:daumenrau

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Also ich hab mir das Ganze noch mal angesehen. In der Akte findet sich zum Beispiel ein Steuerbescheid für 2013. Darin sind unter anderem die Werbungskosten aufgeführt. Kilometer und Wohnort damals wie heute. Daraus ergibt sich eine Entfernungspauschale von 3.700,- €, die bei der Berechnung des Finanzamtes berücksichtigt wird. Nehmen wir mal an, ich hielte nun von den geltend gemachten 52 km einfache Strecke 30 km für Inklusivkilometer, dann verbliebe ein Rest von 22 km einfach Strecke. Das wieder ergäbe 44 km am Tag bei durchschnittlich 22 Arbeitstagen im Monat und mal 0,30 € pro Kilometer einen Betrag von 290,40 €, um den der unpfändbare Betrag der Schuldnerin wegen besonderer Bedürfnisse zu erhöhen wäre. Soweit Standard. Und wie krieg ich jetzt das Finanzamt da unter? Ich hab da einen Knoten im Kopf. Natürlich werden die Fahrtkosten bei der Steuererklärung berücksichtigt, aber es ist ja nicht so, dass der Schuldner das Geld 1 zu 1 zurückerhält. Ich tue mich schwer hier irgendwas in meiner Berechnung in Abzug zu bringen.

    Das FA rechnet aber mit Entfernungskilometern und nicht mit gefahrenen Kilometern. Also bei Dir 22 * 0,30 * 220 (Tage/Jahr) / 12 = 121 €.

    Soweit ich weiß, rechnet das Gericht bei PKH auch mit den Sätzen nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 a der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuches, also 5,20 € je Entfernungskilometer und Monat. Also 22 * 5,20 = 114,40 €.

    Wäre doch ein Ansatz, wenn Du die Rechnerei nicht machen möchtest.

  • Ich lasse das hier mal wieder aufleben.
    Hab nämlich einen ziemlichen Mist hier und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Bin in solchen Sachen sehr unerfahren.

    Habe einen Beschluss gemäß § 850 f ZPO erlassen.
    Schuldner wohnt bei seiner Lebensgefährtin mit deren minderjährigem Kind 43 km weit weg von seiner Arbeitsstelle. Er hat früher 900m von seiner Arbeit entfernt gewohnt und ist dann vor kurzem (wenige Monate vor der Pfändung) zur Lebensgefährtin gezogen.
    Laut Mietvertrag (Schuldner ist nicht Vertragspartei) sind mtl. 829,00 € Miete geschuldet.
    Die Lebensgefährtin bestätigt, dass der Schuldner monatlich 500,00 € Miete bar bezahlt. Nach Berechnungen mit dem Mietspiegel ist das meiner Meinung nach auch in Ordnung.
    Schuldner wendet ein, man müsse die Mietkosten durch 3 teilen (Schuldner, Lebensgefährtin, minderjähriges Kind).

    Wie seht ihr das ?

    Weiter habe ich wegen 23 km Fahrtkosten erhöht.
    Und zwar mit 21 Arbeitstagen und 0,3 Cent.
    Der Gläubiger verlangte schon von Beginn an, dass der Schuldner wieder zurück zum Arbeitsort zieht.
    Der Gläubiger trägt vor es müssten wegen Urlaubstagen etc. mit 220 Arbeitstagen pro Jahr gerechnet werden.
    Habe bisher nichts zur Berücksichtigung der Höhe der Arbeitstage gefunden.

    Zusätzlich habe ich, dadurch, dass der Schuldner auf die Nutzung seines Kfz angewiesen ist, die Hälfe der mtl. zu zahlenden Kreditrate mit erhöht. Fand das angemessen.
    Hab jetzt jedoch diese Entscheidung gefunden:

    LG Stuttgart (19. Kammer), Beschluss vom 02.07.2018 -

    19 T 167/17
    Als außergewöhnlichen Belastung können allerdings nur die Kosten berücksichtigt werden, die allein durch die berufliche Nutzung anfallen. Demgemäß sind die Anschaffungskosten und die Kosten für Steuer und Versicherung nicht berücksichtigungsfähig, sondern vielmehr nur die durch die Fahrt zur Arbeit verursachten Kraftstoffverbrauchskosten, bezüglich derer die Kammer eine Pauschale von 0,20 € pro gefahrenen Kilometer zugrunde legt.

    Ich schätze, dass ich nicht um eine teilweise Abhilfe herumkommen werde.
    Ich hoffe ihr könnt mir helfen.

  • Wohnungskosten: Schuldner wendet ein, man müsse die Mietkosten durch 3 teilen (Schuldner, Lebensgefährtin, minderjähriges Kind).

    Ich nehme mal an der Einwand kommt vom Gläubiger?
    Ich bin da dritter Meinung: Ich würde wahrscheinlich die Hälfte der tatsächlichen Miete anerkennen -der Schuldner steht nicht im Mietvertrag und übernimmt den Löwenanteil der Miete, die offensichtlich freiwillig erhöhte Beteiligung an der Miete darf hier nicht dem Gläubiger zum Nachteil gereichen. Deine Ansicht kann ich jedoch auch nachvollziehen und halte sie für vertretbar. Die Miete wegen dem Kind zu dritteln schließe ich aus- sofern das Kind nicht eigene Einkünfte hat und man daher die Beteiligung an den Mietkosten als recht und billig ansehen könnte.

    Weiter habe ich wegen 23 km Fahrtkosten erhöht.

    Und zwar mit 21 Arbeitstagen und 0,3 Cent.
    Der Gläubiger verlangte schon von Beginn an, dass der Schuldner wieder zurück zum Arbeitsort zieht. Total abwegig, auch nicht fiktiv zu berücksichtigen, da der Umzug vor der Pfändung erfolgte.
    Der Gläubiger trägt vor es müssten wegen Urlaubstagen etc. mit 220 Arbeitstagen pro Jahr gerechnet werden.
    Habe bisher nichts zur Berücksichtigung der Höhe der Arbeitstage gefunden. Denke das ist so richtig- es werden ja die Fahrten zur Arbeit berücksichtigt und daher sind 30 Tage Urlaub abzurechnen. Hat zwar hier noch keiner eingewandt- macht aber Sinn.


    Zusätzlich habe ich, dadurch, dass der Schuldner auf die Nutzung seines Kfz angewiesen ist, die Hälfe der mtl. zu zahlenden Kreditrate mit erhöht. Fand das angemessen. Habe ich nie gemacht und halte es auch für falsch einem Schuldner zur Zahlung an nicht pfändende Gläubiger Geld zu lassen zum Nachteil des pfändenden Gläubigers. Müsste ein sehr besonderer Einzelfall sein- bei Kfz bin ich ganz bei dem Urteil, denn die 30 Cent (die das Finanzamt zu Grunde legt und auch das Bundesreisekostenrecht bei Fahrtkosten) sollen soweit auch ich weiß alle Kosten des Fahrzeuges decken. Würde bei 0,30 € bleiben mit Verweis auf das Bundesreisekostengesetz und Nutzung dieses Wertes durch das Finanzamt- die Höhe 0,30 € wurde hier nie in Frage gestellt.

  • Okay, danke für deine Hilfe.
    Ich habe absolut keine Erfahrung mit teilweise Abhilfe. Was passiert, wenn das Landgericht dann bezüglich des ganzen Beschlusses anderer Meinung ist ?
    Wäre es da nicht sinnvoller die Sache ohne teilweise Abhilfe vorzulegen ?

    Bezüglich des Umzugs behauptet der Gläubiger immer, dass es nicht auf die Pfändung sondern auf die Schuld ankäme und, dass der Schuldner in Kenntnis seiner Unterhaltspflichten weiter weg von seiner Arbeitsstätte gezogen wäre.

  • vergurkter Fall !

    1. hast Du eine Mindestbedarfsberechnug nach SGB II vorgenommen ?

    wenn nein:
    https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/neue-bescheini…ii-und-sgb-xii/

    2. die 30 ct. pro Arbeitstag gehen grds. i.O., Gegenrechnung: wie teuer wäre ÖVPN, wenn das Erreichen der Arbeitsstelle damit zumutbar ist ; 20 Arbeitstage im Mittel sind i.O. (kleinliche Berechnungen im Vollstreckungsrecht sind nicht veranlasst !)

    3. Kreditraten oder Leasingkosten für Fahrzeuge sind imho nur in Extremfällen zu berücksichtigen (sowas gibt es, aber nur sehr selten.

    4. der Einwand, der Schuldner habe nicht zu seiner Lebensgefährtin ziehen dürfen, ist grds. daneben ! Ein gläubigerschädigender Gebrauch des allgemeinen Rechts auf Freizügigkeit dürfte wohl kaum bei dieser geringen Erhöhung der Entfernung zum Arbeitsplatzes gegeben sein (ich sitze grad auf den Händen.....).

    5. wie der Gläubiger auf die Idee käme,die Wohnkosten durch 3 zu teilen, ist unerfindlich, der Schuldner hat faktisch einen Untermietvertrag, der offenbar von der Miethöhe auch nicht unangemessen ist.

    6. Am Ende Deines Postings heißt es "und, dass der Schuldner in Kenntnis seiner Unterhaltspflichten weiter weg von seiner Arbeitsstätte gezogen wäre" äh, ist der Gläubiger Unterhaltsgläubiger ? da wäre es wohl etwas anders mit der Berechnung zu sehen (s. hierzu die Ausführungen in dem link oben)

    Empfehlung: die kosten für die Karre rausrechnen; Gegenrechnung OVPN-machen (wenn zumutbares Erreichen des Arbeitsplatzes möglich) Teilabhilfe musste wohl machen..... Damti hat der Sch. eine neue Beschwer, also Belehrung erforderlich.

    M.E. ist der sof. insoweit abzuhelfen, wie sie begründet ist. Einfach so raufschieben geht nicht, die Nicht- oder auch Teil-Nichtabhilfe erfordert, sich mit dem Vortrag des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, alles andere wäre gegenüber der Kammer (und auch gegenüber den Parteien) nicht i.O.
    greez
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau


  • Ich bin gerade irgendwie echt aufgeschmissen und sehr dankbar über eure Hilfe. Das ist das erste mal, dass ich sowas zu entscheiden habe.

    Die Mindestbedarfsrechnung habe ich vorgenommen.
    Habe dabei die tatsächlich vom Schuldner zu tragenden Mietkosten berücksichtigt und kam auf einen Betrag in Höhe von 1018,60 €. Im Unterhaltspfüb berücksichtigen wird sonst 1025,00 €.


    Findet ihr folgende Vorgehensweise vertretbar ?

    Den Mindestbedarf von 1018,60 € belassen.

    Für die Fahrtkosten (Fahrtweg insgesamt 43 km):
    Fahrtkosten über 20 km als Mehraufwendung (LG Mühlhausen - 1 T 37/16)
    23 km x 2 x 18 Tage x 0,3 Cent (aus 9 EstG) = 248,40 €
    Oder würdet ihr einen Fahrtweg erst über 30 km als Mehraufwendung ansehen ?

    LG Stuttgart (19. Kammer), Beschluss vom 02.07.2018 - 19 T 167/17

    Für die Kreditkosten:
    Diese aufgrund der unten stehenden Entscheidung streichen.

    LG Stuttgart(19. Kammer), Beschluss vom 02.07.2018 -
    19 T 167/17


    Oder haltet ihr es für vertretbar, dass man annimmt, dass der Schuldner, wenn er die Raten nicht mehr zahlen kann sein Auto und in Folge dessen auch seinen Job verliert ?
    Abhilfe in dieser Form:


    Der sofortigen Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss vom …. wird teilweise abgeholfen
    2. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Emmendingen vom ... wird dahingehend geändert, dass dem Schuldner ab Juni 2020 ein zusätzlicher pfändungsfreier Betrag von monatlich 136,00 € zu belassen ist.
    Der zusätzliche Betrag ist dem jeweiligen Betrag des § 850 c ZPO monatlich hinzuzurechnen.
    3. Im Übrigen wird der sofortigen Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss vom 23.07.2020 (Bl. 179 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
    4. Das Verfahren wird zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde dem zuständigen Landgericht Freiburg im Breisgau vorgelegt.

    Rechtsmittelbelehrung:
    sof. Beschwerde

    Muss ich hier noch zusätzlich über Kosten entscheiden ? (Der Schuldner ist von einem Rechtsanwalt vertreten)

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