Löschung Testamentsvollstreckervermerk

  • Liebes Forum!
    Mir liegt ein Antrag auf Löschung des Testamentsvollstreckervermerks vor. Der Testamentsvollstrecker erklärt darin in der Form des § 29 GBO, dass er sämtliche Aufgaben erfüllt habe (in Einzelheiten) und somit die TV beendet sei. Das Testamentsvollstreckerzeugnis wurde bereits zum Nachlassgericht zurückgegeben, so dass dieses bei der Unterschriftsbeglaubigung nicht vorlag.

    Meine Frage:
    Kann ich trotzdem löschen? Oder brauch ich das Zeugnis?

  • Du brauchst den Nachweis des materiellen Erlöschens der Testamentsvollstreckung in der Form des § 29 GBO. Was der "TV" in der Form des § 29 GBO erklärt, ist insoweit völlig irrelevant, weil nicht seine Erklärung, sondern die Umstände nachzuweisen sind, die zum Erlöschen der TV geführt haben, ganz abgesehen davon, dass mir nicht klar ist, wie ein "TV" einen Antrag stellen will, der selbst erklärt, nicht mehr "TV" zu sein.

    Wenn auch die Nachlassakten nicht weiterhelfen, die man in solchen Fällen stets beiziehen sollte, bleibt nur der Nachweis des Erlöschens der TV durch einen Erbschein, der keinen TV-Vermerk mehr enthält (oder durch den Einziehungsbeschluss im Hinblick auf einen bereits existenten Erbschein, der mit dem Erlöschen der im Erbschein vermerkten TV begründet wird).

  • Aber muss nicht auch in so einem Fall eine Berichtigungsbewilligung möglich sein?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielen Dank zunächst einmal für die Antwort. Sind auch meine Gedanken gewesen. Leider ist das Nachlassgericht nicht mit meinem AG identisch. Es handelt sich zudem um die AO der TV in einem öffentlichen Testament, weshalb die Möglichkeit des Erbscheins ausfallen dürfte.
    Zum anderen gibt es einen kleinen Vorspann in dieser Sache:
    Der TV hatte ursprünglich die Löschung des TV-Vermerks unter Vorlage eines Beschlusses des NL-Gerichts, worin bescheinigt wurde, dass die TV beendet ist (??), bewilligt und beantragt. Meine Amtsvorgängerin hat zurecht ZwVfg. erlassen, wogegen Beschwerde eingelegt wurde. Das OLG trägt in seiner Entscheidung vor, dass die Löschung des TV-Vermerks (neben der Freigabe der Nachlassgegenstände, Ausfertigung eines Erbscheins ohne TV-Vermerk, Bestätigung des NL-Gerichts auf TV-Zeugnis) auch durch "öffentlich beglaubigte Erklärung des Amsinhabers, aus der das Erlöschen und damit die Beendigung der TV nachvollziehbar erklärt wird, nicht aber eine nur abstrakte Löschungsbewilligung" erfolgen könne. Diese letztere Möglichkeit hat der TV nun aufgegriffen und mir eine solche Erklärung vorgelegt.

    Ich habe noch die Idee, gem. Palandt Rd.Nr 10 zu § 2368 BGB mir ein TV-Zeugnis mit Angabe des Zeitpunkts der Beendigung vorlegen zu lassen, die der TV sich beim NL-Gericht besorgen soll. Was meinst Du dazu?

  • Aber muss nicht auch in so einem Fall eine Berichtigungsbewilligung möglich sein?!

    Auch mit einer solchen muss der TV erst mal erklären, was überhaupt Sache ist. M. W. wird die Möglichkeit der Berichtigungsbewilligung beim TV aber ohnehin nicht vertreten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das habe ich fast befürchtet.

    Um es kurz zu machen:

    Die vom OLG befürwortete Löschungsmöglichkeit existiert nicht. Vielmehr müssen die Umstände, die zum Erlöschen der TV geführt haben, in der Form des § 29 GBO belegt werden (OLG München Rpfleger 2005, 661). Bei der Beendigung der TV infolge Aufgabenerledigung ist dieser Nachweis in aller Regel nicht möglich.

    Das OLG hat die vorliegende Problematik offenbar mit der Darlegung der Entgeltlichkeit einer TV-Verfügung verwechselt.

  • Vielen Dank für die Antworten!
    Mein Problem ist es tatsächlich, dass ich ja schon mal die Entscheidung des OLG's vor mir habe, auch wenn es mir nicht gefällt.
    Ich habe den Ex-TV aufgefordert, mir das TV-Zeugnis mit Bescheinigung über das Ende der TV durch das NL-Gericht vorzulegen. Wenn er dem nachkommt, bin ich in Verbindung mit der OLG-Entscheidung auf der sicheren Seite. Tut er dies nicht, werde ich den Antrag zurückweisen wegen fehlender Legitimation und fehlendem Nachweis, dass die TV tatsächlich beendet ist. Was Besseres fehlt mir nicht ein.:mad:

  • Dein OLG hat am 21.5.2012 (20 W 353/11)(juris) folgenden Beschluss erlassen:

    Die Gebührenbefreiung des § 60 Abs. 4 KostO greift auch dann ein, wenn zusammen mit der Eigentumsumschreibung die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung in Gestalt eines Nacherbenvermerkes oder eines Testamentsvollstreckervermerkes erfolgt.

  • Ich häng mich hier mal dran.
    Aufgrund meiner Zwischenverfügung zur beantragten Löschung des TV-vermerks wurde der Erbschein mit Vermerk eingezogen und ein neuer Erbschein ohne Vermerk , unter dem gleichen AZ, erteilt.
    Muss ich jetzt außer der Löschung in Abt. II auch eine Berichtigung / Ergänzung in Abteilung I machen ? Die Erbfolge und das AZ haben sich ja nicht geändert, lediglich das Datum des Erbschein ist neu !?

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