Vertretungsnachweis Vollmacht

  • Cromwell hat in #9 alles dazu gesagt.

    Nur so nebenbei: Ein österreichischer Bänker hat mir mal gesagt, dass sie keine notarielle Beurkundung nur Beglaubigung kennen, ob das stimmt, weiß ich nicht. Grundstückskaufverträge aus Österreich, die mir unter die Finger kamen, waren allerdings bislang tatsächlich immer nur beglaubigt.

  • Stimmt Cromwell hat seine Meinung mitgeteilt, aber ich und DietmarG sind wohl anderer Meinung und andere Kommentatoren wohl auch, weil so kar scheint die Sache nicht zu sein

  • Es wäre doch möglich einen der Beteiligten als mündlich Bevollmächtigten handeln zu lassen.

    Der Vertrag wäre sofort wirksam. Man müsste nur noch mit dem Steuerberater abklären, ob dies auch vom Finanzamt im vorliegenden Fall so anerkannt wird. Davon gehe ich aber stark aus.

    Dem GBA wäre nur noch eine Vollmachtsbestätigung nachzureichen, und zwar in beglaubigter Form.

  • Du wolltest doch eine sichere Lösung, oder:gruebel:

    Eigentlich nein, es geht mir darum, ob die nachträgliche Vorlage der Vollmachtsausfertigung ausreicht oder nicht. Dieses Problem kommt in der Praxis häufiger vor und ich bin der Meinung, dass ich nicht nochmals eine Erklärung/Genehmigung des Bevollmächtigten brauche.

  • Bei einem mir erteilten Auktionsauftrag erfolgt die Beuurkundung unmittelbar nach Zuschlag, Sicherheitsleitung und Finanzierungsnachweis etc. Ich selbst kann als vollmachtsloser Vertreter eines nichtanwesenden Veräußerers auftreten mit dem Versprechen die Vollmacht nachzureichen oder der KV geht sofort nach Beeurkundung an das Konsulat. Klappt i.d.R. schnell und problemslos.
    Beste Grüße aus der documenta-stadt

  • Oh, ich habe übersehen, dass Rosi nicht die Fredstarterin war. Meine Antworten beziehen sich nur auf das in #1 geschilderte Problem.

  • Oh, ich habe übersehen, dass Rosi nicht die Fredstarterin war. Meine Antworten beziehen sich nur auf das in #1 geschilderte Problem.


    Kein Problem - aber reicht dir die nachträgliche Vorlage der Vollmachtsausfertigung aus - oder würdest du/ihr eine nochmalige Erklärung/Genehmigung verlangen ?

  • Oh, ich habe übersehen, dass Rosi nicht die Fredstarterin war. Meine Antworten beziehen sich nur auf das in #1 geschilderte Problem.


    Kein Problem - aber reicht dir die nachträgliche Vorlage der Vollmachtsausfertigung aus - oder würdest du/ihr eine nochmalige Erklärung/Genehmigung verlangen ?

    Kommt drauf an:D

    Wenn jemand als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte und dann eine Vollmachtsausfertigung mit früherem Datum als das Rechtsgeschäft nachgereicht wird, brauchts bei mir eine Nachgenehmigung. Wenn ausdrücklich auf Grund bestehender Vollmacht gehandelt wird (meist mit dem Zusatz, dass diese in grundbuchmäßiger Form nachgereicht wird), reicht das aus, es muss nicht nachgenehmigt werden.

  • [Wenn jemand als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte und dann eine Vollmachtsausfertigung mit früherem Datum als das Rechtsgeschäft nachgereicht wird, brauchts bei mir eine Nachgenehmigung. Wenn ausdrücklich auf Grund bestehender Vollmacht gehandelt wird (meist mit dem Zusatz, dass diese in grundbuchmäßiger Form nachgereicht wird), reicht das aus, es muss nicht nachgenehmigt werden.[/QUOTE]

    Genau so.

  • Fallabwandlung: Notar bescheinigt Vorliegen einer Vollmachtsausfertigung (Eintragung AV/Auflassung). Vorgelegte Ausfertigung ist aber dem B (Ehemann der für den Eigentümer handelnden A) erteilt.
    Die A will nun die ihr erteilte Ausfertigung beim Grundbuchamt nachträglich (3 Wochen nach Beurkundung) vorlegen und dann wäre die Vollmacht nachgewiesen (Vollmacht ist wiederruflich), bzw. spräche nichts dagegen, dass sie auch zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigt war.

    Crommwell schreibt hierzu weiter oben:

    Natürlich reicht das nicht.

    Ohne Besitz und Vorlage der Vollmachtsurkunde im Zeitpunkt des Vertreterhandelns gibt es keinen ordnungsgemäßen Vertretungsnachweis, weil in diesem Fall nicht förmlich festgestellt werden kann, seit wann der Bevollmächtigte im Besitz der Vollmachtsurkunde ist, und zwar ganz unabhängig davon, wann die Vollmacht erteilt wurde und von wann deren Ausfertigung datiert.

    Es ist völlig gleichgültig, ob der Vertreter vor oder nach dem Vertreterhandeln im Besitz einer Vollmachtsurkunde ist. Maßgeblich ist alleine der Zeitpunkt des Vertreterhandelns.

    Also muss A (in Vollmacht für den Eigentümer unter Vorlage der richtigen Ausfertigung) genehmigen, sehe ich das richtig?

  • Ist es nicht völlig wurscht, wem die Ausfertigung erteilt wurde? Solange in der Urkunde steht, dass A bevollmächtigt wird, und A im Beurkundungstermin eine Ausfertigung vorlegt, habe ich kein Problem....

    Nein, die muss schon dem Anwesenden A erteilt sein lt. unserem OLG (gibt aber glaub ich eine abweichende Ansicht des OLG Köln).

  • Ist es nicht völlig wurscht, wem die Ausfertigung erteilt wurde? Solange in der Urkunde steht, dass A bevollmächtigt wird, und A im Beurkundungstermin eine Ausfertigung vorlegt, habe ich kein Problem....

    Wusste ich auch nicht, dass es diesbezüglich anderslautende Ansichten gibt.
    Für die Ansicht von Martin: Schöner/Stöber Rn. 3584; OLG München DNotZ 2008, 844

    Dagegen: OLG Köln RNotZ 2001, 407; DNotI-Rep 2012, 85; KG Notar 2012, 136

    Werde es weiterhin so handhaben, dass ich nicht danach schaue, wem die Urkunde erteilt ist. Würde daher die Sache eintragen (auch wenn es mein OLG anders sehen sollte).

    Im Übrigen finde ich allerdings Cromwells Argumentation ganz schlüssig. Habe es aber bislang nicht so gehandhabt.

  • Werde es weiterhin so handhaben, dass ich nicht danach schaue, wem die Urkunde erteilt ist. Würde daher die Sache eintragen (auch wenn es mein OLG anders sehen sollte).

    Das kommt mir vor wie eine Grundbucheintragung mit halbgeschlossenen Augen. Kann ich schon aus Gründen der eigenen Haftung nicht verstehen.

    Siehe auch dieser Thread: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…rk-genannt-sein


    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…rk-genannt-sein


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Urkunde vom 01.06. wird am 15.07. zur Eintragung der Auflassung vorgelegt. Auf Käuferseite handelt Herr A für die Gemeinde "aufgrund beigefügtem Gemeinderatsbeschluss. Herr A konnte keine Vollmacht vorlegen und verpflichtet sich diese nachzureichen".

    Am 05.06. stellt der Notar fest, das die beigefügte Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde vorgelegt wurde. Die Vollmacht datiert vom Tag der Beurkundung/Auflassung (und ist formlos. Entweder hat Herr A sie im Büro vergessen, oder sie wurde nach Beurkundung noch schnell ausgestellt).
    Der Notar bewilligt am 01.07. in separater Urkunde aufgrund Vollmacht die Auflassung.

    Abgesehen von der fehlenden Form: Das ist doch wieder der Fall, dass zum Zeitpunkt des Vertreterhandelns die Bevollmächtigung nicht nachgewiesen ist. Die Gemeinde muss die Auflassung daher genehmigen. Oder sieht das jemand anders?

  • Nö. Die Vollmacherteilung hat keine Rückwirkung. Zu genehmigen ist das vollmachtlose Handeln bei der Auflassung. Richtiger wäre vermutlich das Bestehen der Vollmacht zum Zeitpunkt der Abgabe der Auflassungserklärung zu bestätigen.

  • Das vollmachtlose Handeln hat der Bürgermeister genehmigt. Jetzt ist mir noch aufgefallen, dass im beigefügten Gemeinderatsbeschluss ein Kauf zum Kaufpreis von 490.000 Euro genehmigt wird, der Kaufpreis dann aber 500.000 Euro beträgt.....
    Am besten schau ich den Gemeinderatsbeschluss doch nicht an....

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