Anfechtung der Anfechtung der Erbschaftsannahme

  • Ich habe vor einiger Zeit (Juni 2012) eine Anfechtung der Erbschaftsannahme aufgenommen. Begründung: Bei der Annahme der Erbschaft ging die Erschienene davon aus, dass der Nachlass nicht überschuldet ist. Wie sich herausstellte, trifft die Annahme nicht zu. Der Nachlass ist überschuldet. Daher die Anfechtung der Erbschaftsannahme.

    Nun ruft diese Dame wieder an und möchte die "Ausschlagung" anfechten. Es gibt wohl doch ein Grundstück und das möchte sie nun erben und verkaufen.

    Kann man denn die Anfechtung wieder wegen Irrtums (doch keine Überschuldung) anfechten?

    Hatte schonmal jemand so einen Fall?

  • Ja das geht. Ich meine, dass das OLG Hamm dazu schonmal was entscheiden hat....ich melde mich wieder...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • a) Die Anfechtung der Erklärung zur Anfechtung einer Erbschaftsannahme ist möglich.b) Die Anfechtungserklärung bedarf in analoger Anwendung der Form des § 1945 BGB.
    OLG Hamm, Beschluss vom 29. 1. 2009 - 15 Wx 213/08
    ZErb 2009, 137

    Aber ich hätte ehrlich gesagt auch ohne die OLG-Entscheidung die positive Anfechtungsmöglichkeit angenommen, denn entscheidend für eine Anfechtung ist jeweils nur, was der Anfechtende im Zeitpunkt der Handlung dachte, die jeweils angefochten werden soll.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Bitte! Wir tun, was wir können :)

    :blumen:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Vorsorglich sollte sie natürlich anfechten. Ich frage mich aber, ob die erste Anfechtung wirksam war. Überschuldung ist kein Anfechtungsgrund. Die Frau muss einen konkreten Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses gehabt haben. Die allgemein übliche Unwissenheit genügt nicht.

  • Der Irrtum über die bloße Zusammensetzung des Nachlasses ist kein Anfechtungsgrund.

    Aus Staudinger/Otte BGB 1954 Rn 10 ff
    "Zweifelhaft ist, ob ein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses auch dann Anfechtungsgrund sein kann, wenn er nicht zu falschen Vorstellungen bzgl der Überschuldung geführt hat. Als nicht tragende Erwägung findet sich schließlich in zwei Entscheidungen des BayObLG, welche die Wirksamkeit der Anfechtung in concreto ebenfalls verneinen (ZEV 1998, 430 f; NJW-RR 1999, 590), die Anerkennung eines Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses als Anfechtungsgrund unabhängig von einem Irrtum über die Überschuldung. Es hat also noch kein Erbe mit Erfolg die Annahme oder Ausschlagung wegen eines Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses angefochten, wenn er nicht zugleich einen Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses geltend machen konnte."

    Der Irrtum über die Annahme, dass der Nachlass nicht überschuldet ist (aufgrund des Mangels an Kenntnis über weitere Nachlassverbindlichkeiten), begründet eine Anfechtbarkeit jedoch schon.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • TL, das was Du da schreibst ist die Kausalität. Der Irrtum muss kausal für die Annahme/Ausschlagung sein. Die Kausalität kann fehlen, wenn der Erbe sich auch bei der anderen Zusammensetzung genauso entschieden hätte.

    Beim Irrtum wird mE viel zu schnell mit dem Wort Überschuldung gearbeitet. Die Leute sagen einfach: "Ach, der Nachlass ist eh überschuldet." Wenn sie dann erfahren, dass der Nettonachlass werthaltig ist, wollen sie anfechten. Nur haben die Leute nie einen Irrtum gehabt. Sie haben von Anfang an gewusst, dass sie nicht wissen, wie sich der Nachlass zusammensetzt. Wenn die Leute wissen, wie sich der Nachlass zusammensetzt und die Gegenstände falsch bewerten, genügt das auch nicht. Sie müssten sich dann schon über konkrete wertbildende Faktoren/Eigenschaften irren. Und genau deshalb ist das Wort Überschuldung in dem Zusammenhang wertlos. Ich brauche eine nachvollziehbare Erklärung, was sich die Leute vorgestellt haben und eine Begründung, warum diese Vorstellung falsch war.

  • Ich schieb das mal hoch wegen der neuerlichen Entscheidung des BGH, 10.06.2015, IV ZB 39/14

    Meine Frage ist, wenn schon der BGH die Fristen aus dem allgemeinen Teil des BGB heranzieht, dürfte die Anfechtungserklärung über die Anfechtung selbst doch auch keiner besonderen Form - entgegen der Auffassung des OLG Hamm, die § 1945 BGB versuchen analog anzuwenden s.o. - mehr unterliegen:gruebel:

  • Das glaube ich nicht.

    Denn das Formerfordernis besteht wegen der bedeutsamen erbrechtlichen Gestaltungswirkung der Erklärung und diese ist bei der Anfechtung der Anfechtung keine andere wie bei der Anfechtung selbst.

    Man kann Form und Frist daher durchaus unterschiedlich beurteilen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!