Sicherungshypothek unwissend zweimal für dieselbe Forderung eingetragen

  • Guten Morgen zusammen,

    ich habe aufgrund eines Ersuchens eine Sicherungshypothek eingetragen. Am nächsten Tag wurde mir bekannt, dass der Eigentümer (=Schuldner) noch weiteres Eigentum besitzt, welches in einem anderen Grundbuchblatt steht. Zu diesem weiteren Grundbesitz war die Sicherungshypothek aufgrund des gleichen Ersuchens bereits vor meiner Sicherungshypothek durch einen Kollegen eingetragen worden. Wenn ich das gewusst hätte, hätte ich nicht eintragen dürfen, da nunmehr die selbe Forderung doppelt gesichert ist...

    Aus dem Ersuchen, das mir vorgelegen hat, ist jedoch in keiner Weise ersichtlich, dass dieses auch zu einem anderen Grundbuchblatt eingereicht wurde. Amtswiderspruch kommt daher m.E. nicht in Betracht. Aus meiner Sicht habe ich doch zum Zeitpunkt der Eintragung aufgrund Unwissenheit keine gesetzliche Vorschrift verletzt.

    Wie gehe ich nun stattdessen vor? Schreibe ich Gläubiger und Schuldner an und wirke darauf hin, dass der Gläubiger die Löschung beanragt/ ersucht? Wenn der nicht mitmacht: käme Grundbuchberichtigung in Betracht? :confused: Ich stehe auf dem Schlauch und hoffe, dass von euch jemand eine Idee hat :gruebel:

  • Da die Hypothek am anderen Gericht bereits eingetragen war, ist diese Hypothek wirksam entstanden und deine inhaltlich unzulässig. Entsprechend ist die Eintragung von Amts wegen zu löschen (§ 53 Abs. 1 S. 2 GBO). Ob das Grundbuchamt von anderen Eintragung gewußt hat, kommt es bei der Löschung nicht an. Vorher ist der Gläubiger aber anzuhören.

  • Da wäre ich aber sehr vorsichtig mit der Löschung. Die Eintragung erfolgte aufgrund eines Ersuchens. Daher hat das Grundbuchamt keine Prüfungpflicht dahingehend, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.
    Der Schuldner muss sich meiner unmaßgebenden Ansicht nach dem Vewaltungsvollstreckungsgesetz gegen die Eintragung wehren. Vom Grundbuchamt selbst ist nichts zu veranlassen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Hast Recht. Das mit dem Ersuchen habe ich überlesen. Aus Musielal/Becker § 867 Rn 10:

    "Unzulässig ist aber die Eintragung einer weiteren Zwangshypothek für dieselbe Forderung auf einem anderen Grundstück des Schuldners, auch als sog. Ausfallzwangshypothek. Wird sie gleichwohl eingetragen, bleibt die Wirksamkeit der ersteingetragenen Hypothek davon unberührt. Ist eine unzulässige Zwangshypothek auf Grund des Mithaftungsvermerks nach § 48 GBO zu erkennen, wird sie gem. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO vAw. gelöscht."

    Gleiches gilt, wenn sich die Mithaft aus den Vermerken auf dem einem (!) Titel ergibt. Ohne Mithaftvermerk und ohne Vermerk auf dem Titel daher auch keine Amtslöschung.

  • Gläubiger und Schuldner werden es wohl beide auch nicht besser wissen. Ich denke nicht, dass es einem von beiden auffallen wird, dass die zweite Sicherungshypothek unzulässig eingetragen wurde.

  • Und wenn doch? Gläubigerunkenntnis (wie oft fehlt die Verteilung nach 867 ZPO) , Schuldnerunkenntnis (sowieso) mal vorausgesetzt ? Vom GBA ist nichts zu veranlassen, höchstens vielleicht (muss nicht) die Zwangsversteigerungsabt. zu informieren, falls da schon was läuft. Aber im Endeffekt: Ganz schön blöd für den Schuldner.

  • Eigentlich seltsam, dass von einer inhaltlichen Unzulässigkeit nur dann ausgegangen wird, wenn sich die Mithaft aus der Eintragung oder dem Titel ergibt. Auf eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften kommt es bei der Amtslöschung doch gar nicht an.:gruebel: So aber z.B. auch Zöller/Stöber § 867 Rn 18 unter Hinweis auf BayObLG Rpfleger 1986, 372. Sollte man im Rpfleger vielleicht noch nachlesen. Das sind hier aber zwei Stockwerke ...

  • OLG Hamm hat folgendes entschieden:
    "OLG Hamm: Entscheidung vom 19.04.1983 - 15 W 57/83 "Das Grundbuchamt darf die sachliche Richtigkeit der Bescheinigung der Vollstreckungsbehörde (hier: Finanzamt) über die Vollstreckbarkeit des Anspruchs nicht nachprüfen".
    Ebenso : OLG Frankfurt: Beschluss vom 28.05.1997 - 20 W 179/97.

    Damit entfällt auch die Prüfung der Doppelsicherung. Nach meiner Ansicht ist nichts zu veranlassen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Es ist schon richtig, dass bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nicht zu prüfen ist, ob bereits eine Doppelsicherung vorliegt oder nicht.

    Aber das kann doch keine Auswirkungen auf die Frage haben, ob dann, wenn man diese Doppelsicherung entdeckt, die Eintragung deswegen Bestand hat. Wenn sie inhaltlich unzulässig ist, dann ist sie inhaltlich unzulässig.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Es ist schon richtig, dass bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nicht zu prüfen ist, ob bereits eine Doppelsicherung vorliegt oder nicht.

    Aber das kann doch keine Auswirkungen auf die Frage haben, ob dann, wenn man diese Doppelsicherung entdeckt, die Eintragung deswegen Bestand hat. Wenn sie inhaltlich unzulässig ist, dann ist sie inhaltlich unzulässig.


    Und wie willst DU das prüfen?
    Auch wenn im Ersuchen Aktenzeichen und Betrag übereinstimmen, kann es immer noch ein Teil der fälligen Forderung sein. Damit würde keine Doppelsicherung vorliegen und die ZHyp war keinesfalls unzulässig.
    Ich bleibe bei meiner Ansicht. Vom Grundbuchamt ist nichts zu veranlassen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Es ist schon richtig, dass bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nicht zu prüfen ist, ob bereits eine Doppelsicherung vorliegt oder nicht.

    Aber das kann doch keine Auswirkungen auf die Frage haben, ob dann, wenn man diese Doppelsicherung entdeckt, die Eintragung deswegen Bestand hat. Wenn sie inhaltlich unzulässig ist, dann ist sie inhaltlich unzulässig.

    Ich stimme Andreas zu. Die Löschung könnte ich wohl nach § 84 GBO löschen, § 53 scheidet aus, da dass Grundbuchamt keinen Fehler gemacht hat.

  • Kommt es (im Gegensatz zum Amtswiderspruch) bei der Amtslöschung darauf an, ob das Grundbuchamt einen Fehler gemacht hat?

    Sternensucher: Wenn ich es nicht überprüfen kann, muss sich der Eigentümer natürlich selbst kümmern. Aber wenn ich es überprüfen kann, sehe ich keinen Hinderungsgrund, zumal der Berechtigte ja vorher angehört wird.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Oben hat`s gestimmt.

    § 53 scheidet aus, da dass Grundbuchamt keinen Fehler gemacht hat.

    Für eine Amtslöschung muß sich die inhaltliche Unzulässigkeit ausschließlich aus dem Eintragungsvermerk selbst oder aus der in Bezug genommenen Bewilligung (hier eben dem Titel) ergeben. Was vorliegend nicht der Fall ist. Und für einen Amtswiderspruch fehlt es an der Verletzung gesetzlicher Vorschriften.

  • Zu diesem Sachverhalt finde ich das OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.12.2002 sehr interessant: "Entnimmt das Grundbuchamt bei richtiger Gesetzesanwendung aus den ihm vorliegenden Unterlagen einen Sachverhalt, der nicht (vollständig) den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, wäre eine Gesetzesverletzung zwar objektiv, aber nicht im Sinn des § 53 GBO gegeben. Auch wenn später bekannt werdende Umstände, z.B. in nachträglich eingereichten Schriftstücken belegen würden, dass die Eintragungsunterlagen rechtlich fehlerhaft waren, ist deswegen durch die Eintragung kein Gesetz verletzt. Ein Amtswiderspruch wird erst dann möglich, wenn das Grundbuchamt die Unrichtigkeit der Unterlagen kannte oder fahrlässig nicht kannte (Bauer/von Oefele/Meincke, aaO., § 53, Rdnr. 66; Demharter, aaO., § 53, Rdnr. 22)." Dies würde ich auf den Fall der hier vorliegenden Doppelsicherung anwenden. Der Rechtspfleger wusste nichts von der bereits eingetragenen Zwasi am anderen Grundstück und hat daher nichts falsch gemacht. Alles was später zu Tage tritt ist, ist nach der obigen Entscheidung nicht mehr von Bedeutung. Für mich greift § 53 GBO daher nicht.

  • Kommt es (im Gegensatz zum Amtswiderspruch) bei der Amtslöschung darauf an, ob das Grundbuchamt einen Fehler gemacht hat?

    Sternensucher: Wenn ich es nicht überprüfen kann, muss sich der Eigentümer natürlich selbst kümmern. Aber wenn ich es überprüfen kann, sehe ich keinen Hinderungsgrund, zumal der Berechtigte ja vorher angehört wird.


    Nach dem vorgetragenen Sachverhalt kann ich das niemals überprüfen. Ihr bewegt euch weit in der Theorie.
    Es ist nicht die Sache des Grundbuchamts, Ermittlungen nach der Ausführung eines Ersuchens anzustellen.
    Allein die Möglichkeit einer Doppelsicherung gibt dem Grundbuchamt noch nicht das Recht, ein Amtslöschungsverfahren einzuleiten. Erst recht hat hier keine Anhörung stattzufinden.
    Ich bleibe dabei, dass hier nichts zu veranlassen ist.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Trotzdem würde ich mir überlegen, ob man den Gläubiger nicht noch telefonisch darauf anspricht. Vielleicht ist es gar nicht dieselbe Forderung, sondern nur eine der gleichen Art. Dann würde sich ohnehin alles in Wohlgefallen auflösen. Wenn das dagegen ständige Übung ist, mehrere Ersuchen in derselben Angelegenheit zu fertigen, kann das ja nicht sein. Birgt auch gewisse Gefahren in der Zwangsversteigerung.

  • Trotzdem würde ich mir überlegen, ob man den Gläubiger nicht noch telefonisch darauf anspricht. Vielleicht ist es gar nicht dieselbe Forderung, sondern nur eine der gleichen Art. Dann würde sich ohnehin alles in Wohlgefallen auflösen. Wenn das dagegen ständige Übung ist, mehrere Ersuchen in derselben Angelegenheit zu fertigen, kann das ja nicht sein. Birgt auch gewisse Gefahren in der Zwangsversteigerung.


    Genau das habe ich gemeint (mit der Forderung). Aber ich habe auch so genug zu tun und muss nicht auch noch Sherlock Holmes spielen;).

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!