Parteikosten Sozialverfahren

  • Kann ich die Kosten, welche der Mandantin durch die Wahrnehmung der Termine bei den Ärzten im Rahmen der Untersuchung zur Erstellung der Gutachten entstanden sind, gegen die Beklagte festsetzen lassen?

    Beklagte hat die RA-Gebühren ohne Festsetzung gezahlt, weigert sich allerdings die Parteikosten zu tragen.

  • Ich habe keine Ahnung. :oops: Aber wenn die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, würde sich die Staatskasse die Parteiauslagen doch auch von der Beklagten wiederholen, oder?

  • Aber wenn die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, würde sich die Staatskasse die Parteiauslagen doch auch von der Beklagten wiederholen, oder?

    In diesem Fall wohl nicht. Die Klägerin hat hier einen Anspruch nach § 191 SGG gegen die Landeskasse. Dieser gehört nicht zu den Kosten im Sinne von § 193 Abs.2 SGG.

  • Also beantrage ich jetzt die Festsetzung der Parteiauslagen zu Lasten der Staatskasse gem. 191 SGG? Hoffe mal, das ist nicht fristgebunden?:oops:

  • § 2 JVEG sagt drei Monate nach Heranziehung.

    Beide GA nach 106 SGG.

    Entschädigungsantrag war keiner dabei.

    Oh Gott, das hab ich wohl verbockt. :oops:

    Einmal editiert, zuletzt von Liesel (15. März 2013 um 11:37)

  • Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 2 Abs. 2 JVEG. Aber da hier offensichtlich trotz rechtsanwaltlicher Vertretung die Frist versäumt wurde, sehe ich wenig Chancen das es zu einer Wiedereinsetzung kommt. Aber probieren kann man es ja einmal, insbesondere da ja durch das Gericht keine Belehrung hinsichtlich der Fristen erfolgt ist.

  • Update:

    Mandantin hatte doch Entschädigungsantrag erhalten und die Fahrtkosten bereits beantragt. Diese waren auch schon festgesetzt und ausgezahlt. Schön, daß man das über das Gericht erfahren muß. :teufel:

    Die von mir weiter beantragte Entschädigung nach § 21 JVEG wurde komplett festgesetzt. :yes:

  • Muß den alten Thread nochmal rauskramen.

    Es wurde ein GA nach 109 SGG erstellt. Ist es tatsächlich so, daß hier ein Antrag nach 191 SGG nicht möglich ist?

  • Okay. Danke schon mal für deine Antwort.

    Weitere Überlegung:

    Wenn das Gutachten nach 109 SGG zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur konkreten Erledigung beigetragen hat, kann ja die Erstattung der Gutachterkosten durch die Staatskasse unabhängig vom konkreten Ausgang eines Verfahrens in Betracht kommen. Dies haben wir bereits mehrfach beantragt und wurde vom Gericht bisher immer positiv entschieden.

    Der Erstattungsanspruch bezieht sich dann aber auch nur auf die GA-Kosten, oder?


  • Ja, das ist so. Das geht ja komplett zu Lasten des Auftraggebers.

    Nicht unbedingt.
    Wenn die Kosten des Gutachtens auf die Staatskasse übernommen werden, dann kann vom Kläger noch Entschädigungsantrag gestellt werden.
    Die Frist des § 2 JVEG beginnt dabei mit Zustellung des Übernahmebeschlusses (Meyer-Ladewig SGG, 10. Auflage, RdNr. 16b zu § 109).

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Ich muß den alten Thread nochmal vorkramen.

    Gutachten nach 191 SGG angeordnet. Daraufhin habe ich Erstattungsantrag für Mandanten gestellt mit Fahrtkosten und Entschädigung nach § 21 JVEG (Mandant ist alleinerziehend - 2 mdj. Kinder).

    Nun erhalte ich Schreiben des Gerichtes, daß Fahrtkosten festgesetzt werden.

    Hinsichtlich Entschädigung 21 JVEG wird ausgeführt:

    Die geltend gemachten Kosten für die Entschädigung bei der Haushaltsführung gem. § 21 JVEG sind nicht erstattungsfähig. Mit der Gesetzesänderung des JVEG zum 01.08.2013 hat der Gesetzgeber klar definiert, dass die Entschädigung nur Personen ohne Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen erhalten können. Nach den Angaben im SV-GA bezieht der Kläger Leistungen nach dem SGB II und kan somit dem anspruchsberechtigten Personenkreis nicht zugeordnet werden.

    Ist das so zutreffend und der Mandant erhält tatsächlich nur Fahrtkosten?

  • Ich vertrete auch die Meinung, dass seit 01.08.2013 kein ALG II-Empfänger mehr nach § 21 JVEG entschädigt wird. ALG II ersetzt die Erwerbstätigkeitsvergütung so dass die Haushaltsführungsentschädigung nicht gewährt werden kann. Die Hausfrauenentschädigung steht nur noch denjenigen Personen zu, die weder einen Verdienstausfall haben, noch denjenigen die anstatt eines Arbeitseinkommens ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen. In der Aufzählung der Erwerbsersatzeinkommen im JVEG steht auch das ALG II.

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