Wohngeldrückforderung - vorsätzlich unerlaubte begangene Handlung?

  • Ich bearbeite erst seit einigen Wochen Insolvenzen. Nun habe ich einen Schuldner, der Wohngeld zurück zahlen muss, weil er es zeitweilig zu Unrecht erhalten hat. Vollstreckungsmaßnahmen verliefen fruchtlos, der Anspruch ist aber noch nicht verjährt.
    Bei der Forderungsanmeldung bin ich mir gerade nicht sicher, ob ich diese Forderungen als vorsätzlich unerlaubte begangene Handlung anmelden muss. Für eine Antwort bin ich sehr dankbar.

    MfG

  • Damit es von der RSB ausgenommen wird, empfiehlt es sich diese Forderung aus vbuH anzumelden. Es muss dazu schlüssig vorgetragen werden, warum diese Forderung aus vbuH resultiert. Mal vorher mit dem IV in Verbindung setzen.

  • Und wie soll dann festgestellt werden, dass die Forderungen aus einer vbuH stammt - bzw. wer soll das feststellen?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Und wie soll dann festgestellt werden, dass die Forderungen aus einer vbuH stammt - bzw. wer soll das feststellen?

    Der Treuhänder / Verwalter darf die Eigenschaft nicht bestreiten, wenn auch nur ansatzweise schlüssig begründet wird, warum eine v.b.u.H. vorliegt. Das Häkchen kommt auf jeden Fall in die Tabelle. Dann ist der Schuldner dran und wenn der keinen Widerspruch einlegt, ist die v.b.u.H. doch geritzt.

  • Angenommen, der Schuldner bestreitet die vbuH, wie könnte die Behörde die vbuH feststellen lassen?

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  • Mittels Feststellungsklage.

    Ist die Forderung aber als vbuH entsprechende tituliert, dann muss der Schuldner klagen.



    Das wäre meine Frage an Vollstreckerin. Kann denn bei Wohngeld einfach so in den Zivilrechtsweg gewechselt werden? Eine verwaltungsrechtliche Feststellung/Feststellungsklage auf vbuH dürfte ja wohl ausscheiden...

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • .. Nun habe ich einen Schuldner, der Wohngeld zurück zahlen muss, weil er es zeitweilig zu Unrecht erhalten hat. Vollstreckungsmaßnahmen verliefen fruchtlos, der Anspruch ist aber noch nicht verjährt..

    Ich muss mich jetzt mal als unwissend outen:

    Auf welcher Grundlage soll der Schuldner etwas zurückzahlen, bzw. ist vollstreckt worden, wobei der Anspruch noch nicht verjährt ist? Müsste es da nicht einen Rückforderungsbescheid geben ?

    Um die Entscheidung II ZR 220/10 des BGH vom 18.12.2012 wird man aber bei der vbuH nicht herumkommen:

    Die Darlegungs- und Beweislast des Sozialversicherungsträgers, der den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Vorenthaltung von Sozial-versicherungsbeiträgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 1 StGB in Anspruch nimmt, erstreckt sich auf den Vorsatz des beklagten Geschäftsführers; diesen trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Worauf ich hinaus will: Eine vbuH bei Wohngeldforderungen dürfte nicht ganz einfach festzustellen sein. § 823 BGB verlangt ja entweder die Verletzung eines geschützen Rechtsguts (wozu das Vermögen des Staates ja niht zählt) oder die Verletzng einer Schutznorm i. S. d. Absatz 2 (z. B. § 263 StGB). Eine Behörde kann m. E. keinen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nach § 823 BGB nach Verwaltungsrecht feststellen...

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  • Eine Behörde kann m. E. keinen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nach § 823 BGB nach Verwaltungsrecht feststellen...


    Das ist schon richtig :) - ohne Feststellungsklage geht's da nicht.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Entschuldigung, wenn ich zu ungenau war. Ja, eine Grundlage/der Bescheid zur Wohngeldrückforderung ("zu Unrecht erhalten") wurde 11/2011 erlassen. Der Schuldner hat Widerspruch eingelegt. Der Widerspruchsbescheid dazu ist ab 03/2012 rechtskräftig geworden. Die Hauptbegründung der Wohngeldrückforderung liegt in den unterlassenen bzw. unkorrekten Informatioen an die Behörde gemäß Mitteilungspflicht des Antragstellers. Mit dem Widerspruchsbescheid teilt man dem Schuldner auch mit, dass er gemäß § 37 WoGG ordnungswidrig gehandelt hat und auch mit Geldbuße bestraft werden kann. Klage hat der Schuldner nicht eingereicht. Ein Ordnungsgeld wurde auch nicht verhängt.

    Nach der Begründung im Widerspruchsbescheid gehe ich davon aus, dass er vorsätzlich unerlaubt gehandelt hat und würde diese Rückforderung gerne zum Insolvenzverfahren anmelden.

    Ich denke fast nicht, dass sich der Schuldner dagegen wehrt und auf Feststellung klagen würde, da er auch keinen Erfolg im Widerspruchsverfahren zum Rückforderungsbescheid hatte.

    Welche Konsequenzen hätte die Anmeldung wenn ich die Wohngeldrückforderung als vubH anmelde und bestritten wird oder der IV das nicht als "Deliktforderung" ansieht? Fällt die Forderung in den Nachrang oder wird die Forderung entsprechend § 38 InsO behandelt?

  • ...Ich denke fast nicht, dass sich der Schuldner dagegen wehrt und auf Feststellung klagen wird, da er auch keinen Erfolg im Widerspruchsverfahren zum Rückforderungsbescheid hatte.

    Da stellt sich die Frage, ob er das überhaupt muss. Der Rückforderungsbescheid als solchen wird der Schuldner nicht angreifen müssen und können. Aber das Atribut der vbuH, falls dies nicht ausdrücklich im Tenor vermerkt ist, IX ZR 41/10.

    Ob die Entscheidung des LG Itzehoe da anwendbar ist, will ich mal offen lassen, 9 T 27/08. Merkwürdig finde ich es schon, dass eine Behörde und nicht ein Richter das so beschließen kann.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Fest steht, dass kein Titel vorliegt, der eine vorsätzlich unerlaubte Handung i. S. d. § 823 BGB tituliert (was die Behörde auch selbst gar nicht kann). Ich bezweifele sogar stark, dass hier die entsprechenden Normen aus dem WoGG tatsächlich Schutzgesetze i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB darstellen, da es wohl am Individualschutzcharakter fehlt. Wahrscheinlich kann daher materiell-rechtlich gar keine Forderung aus vbuH vorliegen.

    Vollstreckerin kann natürlich die Forderung entsprechend anmelden. Widerspricht der Schuldner nicht, ist die Forderung entsprechend festgestellt. Widerspricht er der Einstufung als vbuH, erleidet Vollstreckerin im Übrigen keinen Rechtsnachteil. Da die Forderung ansonsten ja tituliert ist, wäre die "Gefahr", dass der Schuldner nebenbei auch gleichmal der Forderung ansich widerspricht, gebannt. Der Schuldner müsste dann ja Klage erheben... Wenn sie allerdings dann die Forderung als vbuH feststellen lassen will (was m. E. aussichtslos wäre) würde mich sehr der Rechtsweg interessieren. Ich tendiere da zum Zivilrechtsweg.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Welche Konsequenzen hätte die Anmeldung wenn ich die Wohngeldrückforderung als vubH anmelde und bestritten wird oder der IV das nicht als "Deliktforderung" ansieht? Fällt die Forderung in den Nachrang oder wird die Forderung entsprechend § 38 InsO behandelt?

    Gegen den Rechtsgrund der vbuH kann nur der Schuldner Widerspruch einlegen, ein vom IV erhobener Widerspruch entfaltet keine Rechtwirkung (siehe auch BGH, Urteil vom 12.06.2008, IX ZR 100/07).
    Die Feststellung der Forderung "als solche" und ein etwaiger Widerspruch gegen die vbuH sind zwei Paar Schuhe: Wenn die Forderung als solche festgestellt wird, wird sie im weiteren Insolvenzverfahren ganz normal als festgestellte 38-er Forderung behandelt.

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