Vergütung ehrenamtl. Ergänzungsbetreuer

  • Hallo an alle,
    ich brauche Hilfe: Im Jahr 2011 wurde eine ehrenamtliche Ergänzungsbetreuung eingerichtet, da die Betreute an ihre Tochter das Haus verkaufen wollte. Die Sache war zügig abgeschlossen, dennoch hat der Richter erst Anfang 2013 diese Ergänzungsbetreuung aufgehoben. Auch jetzt ging erstmals ein Vergütungsantrag vom Ergänzungsbetreuer ein (auch wenn er behauptet einen Antrag bereits im Oktober 2011 gestellt zu haben- der ist aber nicht in der Akte). Nun habe ich zwei Fragen:

    1. Wie berechnet sich sein Anspruch? (323 € durch Anzahl der Tätigkeitstage?)?
    2. Wielange ist der Tätigkeitszeitraum anzusetzen? Bis zur Erledigung seiner tatsächlichen Tätigtkeit oder bis zur Aufhebung der Ergänzungsbetreuung?

    Ich hoffe, ihr habt ein paar nützliche Tipps für mich.
    Vielen Dank schon mal im Voraus!
    Gruß M.G.

  • Was genau hat denn der Ergänzungsbetreuer überhaupt beantragt? Ich würde sagen, nur die tatsächlich entstandenen nachgewiesenen Auslagen werden erstattet. Ist denn die Bereute vermögend?

  • Ich schätze mal, dass der Ehrenamtler die Festsetzung der Pauschale beantragt hat.

    Da der Betreuer (der ja einen eigenständigen Wirkungskreis zugewiesen bekommen hat) m.E. einen grundsätzlichen Anspruch auf diese Pauschale hat, musst du wirklich die Tage bis zum Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses zählen (und dann (323:365) x Tage bis zur Aufhebung rechnen, nur der Vollständigkeit halber). Wann die letzte Tätigkeit ausgeübt wurde, ist unbeachtlich, wenn die Aufhebung der Ergänzungsbetreuung schon vorher wirksam wurde.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • :daumenrau
    Ist die Pauschale beantragt, sind die tatsächlichen Auslagen egal, es zählt nur die wirksame Betreuerbestellung.

    Anders, wenn der Ehrenamtler seine tatsächlichen Auslagen wieder haben möchte. Die muß er dann konkret nachweisen.

    Allerdings ist dabei auf die jeweilige Erlöschensfrist zu achten.

  • Vielen Dank für die Reaktionen.
    Er hat keinen bezifferten Antrag gestellt. Daher habe ich ihm eine Berechnung vorgeschlagen (323€ / 365 Tage * Tage). Allerdings hatte ich nur die tatsächlichen Tätigkeitszeitraum genommen. Da er im Mai 2011 tätig war ( insgesamt 35 Tage) und die Ergänzungsbetreuung erst Anfang 2013 aufgehoben wurde (Richterversehen oder wie auch immer). Ich hatte dann einen Betrag von 30,97€ ermittelt. Gleichzeitig habe ich ihm gesagt, dass sein Anspruch verjährt ist, weil er erst am 03.03.13 seinen Antrag gestellt hat. Daraufhin hat er zwar gegen die Höhe nichts eingewandt (vermutlich weiß er selbst nicht was ihm zusteht) allerdings hat er "Widerspruch" eingelegt, dass er sehr wohl einen rechtzeitigen Antrag gestellt hätte. Dies ist aber nicht der Fall! Daher wollte ich erstmal absichern, wie sich sein Vergütungsanspruch rechnerisch ermittelt, bevor ich ihn wegen Verjährung zurückweise und ggf. vom Landgericht aufgehoben werde, weil er tatsächlich bis zum Aufhebungsbeschluss Vergütung bekommen würde.

    Wie würdet ihr nun entscheiden?
    Vielen Dank im Voraus

  • Da er im Mai 2011 tätig war ( insgesamt 35 Tage)

    Wie hat er das in den 31 Tagen des Mai geschafft? ;)

    Zitat

    Wie würdet ihr nun entscheiden?
    Vielen Dank im Voraus

    Weiterhin wie in Nummer 3. Nunmehr konkreter:
    Ihm steht m.E. die "Pauschale" nach § 1835a BGB ab dem Wirksamwerden seiner Bestellung zu. Der Anspruch kann frühestens nach Ablauf eines Jahres geltend gemacht werden. Wurde er am 1.4.11 bestellt, kann frühestens ab dem 1.4.12 die Pauschale für das abgelaufene Jahr gezahlt werden.

    Sein Anspruch kann auch nicht verjähren. Wird er nicht rechtzeitig geltend gemacht, erlischt der Anspruch.

    Zeitraum 2 (der anteilige) wäre dann vom 1.4.12 bis zum Wirksamwerden der Aufhebung (meinetwegen der 31.1.13). Für diesen Zeitraum ist die Pauschale entsprechend anteilig zu errechnen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Wie Patweazle.
    Januar 11 eingerichtet, endet das Betreuungsjahr Januar 12, womit erstmalig die Pauschale geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch erlischt am 31.03.13. Da die Geltendmachung ja wohl unstreitig vorher erfolgte, ist der Anspruch auch nicht futsch.
    Die Berechnung ist auch ganz einfach wie bereits geschrieben: 323€/365*Tage von Bestellung bis Aufhebung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Vielen Dank für die Reaktionen.
    Er hat keinen bezifferten Antrag gestellt. Daher habe ich ihm eine Berechnung vorgeschlagen (323€ / 365 Tage * Tage). Allerdings hatte ich nur die tatsächlichen Tätigkeitszeitraum genommen. Da er im Mai 2011 tätig war ( insgesamt 35 Tage) und die Ergänzungsbetreuung erst Anfang 2013 aufgehoben wurde (Richterversehen oder wie auch immer). Ich hatte dann einen Betrag von 30,97€ ermittelt. Gleichzeitig habe ich ihm gesagt, dass sein Anspruch verjährt ist, weil er erst am 03.03.13 seinen Antrag gestellt hat. Daraufhin hat er zwar gegen die Höhe nichts eingewandt (vermutlich weiß er selbst nicht was ihm zusteht) allerdings hat er "Widerspruch" eingelegt, dass er sehr wohl einen rechtzeitigen Antrag gestellt hätte. Dies ist aber nicht der Fall! Daher wollte ich erstmal absichern, wie sich sein Vergütungsanspruch rechnerisch ermittelt, bevor ich ihn wegen Verjährung zurückweise und ggf. vom Landgericht aufgehoben werde, weil er tatsächlich bis zum Aufhebungsbeschluss Vergütung bekommen würde.

    Wie würdet ihr nun entscheiden?
    Vielen Dank im Voraus

    Zur Frage: zunächst hätte ich gar nicht entschieden, ich hätte erstmal gefragt, ob tatsächliche Aufwendungen oder die Pauschale geltend gemacht werden sollen.

    Liegt denn schon eine rechtsmittelfähige Entscheidung vor?

    So oder so ist erstmal zu klären was beantragt sein soll, im Zweifel wohl das was festsetzungsfähig ist ;)

    Tatsächliche Aufwendungen erlöschen nämlich 15 Monate nach deren (tatsächlicher) Entstehung, §§ 1908i, 1835 Abs. S. 3 BGB, insoweit dürften die Ansprüche tatsächlich erloschen sein.

    Die Pauschale erlischt auch 15 Monate nach Entstehung, entsteht aber erstmalig erst ein Jahr nach Bestellung, §§ 1908i, 1835a Abs. 2 und Abs. 4 dürfte hier also noch zu gewähren sein.

    Ggf. kommt sogar Vergütung gem. §§ 1908i, 1836 Abs. 2 in Betracht, dann gar kein erlöschen sondern Verjährung gem. §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BGB (hab ich bloß schnell wo abgeschrieben sollte aber stimmen *gg*)

    Sollte noch keine Entscheidung in der Welt sein, würde ich den Antrag einfach als Antrag auf die Pauschale auslegen und dann den Betreuer dazu anhören.
    Sollte schon eine Entscheidung in der Welt sein würde ich das ganze im Wege des Abhilfeverfahrens genauso machen.

  • Ich häng mich hier mal ran:

    Betreuerwechsel vom Berufsbetreuer auf ehrenamtlichen Betreuer (führte bereits mehrere Betreuungen) erfolgte am 14.09.2012.

    Jetzt (30.06.2014) stellt der ehrenamtliche Betreuer Antrag auf Zahlbarmachung der Auslagenpauschale (für den vergangenen Zeitraum der Betreuungsführung).

    Ich denke, dass momentan gar nichts zahlbar gemacht werden kann.

    Die erste Auslagenpauschale konnte nach dem 14.09.2013 zur Zahlbarmachung beantragt werden, da sie erst nach Ablauf des ersten Betreuungsjahres entstanden ist.

    Dieser Anspruch erlosch am 1.04.2014 (3 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist).

    Die zweite Auslagenpauschale entsteht erst nach Ablauf des 2. Betreuungsjahres, d.h. nach dem 14.09.2014, und kann somit auch erst nach dem 14.09.2014 zur Zahlbarmachung beantragt werden.

    Zusammengefasst: momentan geht gar nichts.

    Sehe ich das richtig?

  • Hallo!

    Könnt ihr mir sagen, ob der Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Ergänzungsbetreuers bereits 15 Monate nach der ersten Tätigkeit verjährt?

    Nein.

    Wenn überhaupt, kommt ein Erlöschen in Betracht ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • § 2 VBVG. Die Ansprüche verjähren nicht (was ja einredebehaftet wäre), sie erlöschen einfach kraft gesetzlicher Anordnung unwiederbringlich.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke und sorry, ich meinte natürlich erlöschen. Also erlischt der Vergütungsanspruch 15 Monate nach dessen jeweiliger Entstehung...somit können bei Antragstellung heute nur Tätigkeiten ab 22.03.2016 im Vergütungsfestsetzungsbeschluss berücksichtigt werden. Können die Aufwendungen, die vor diesem Zeitraum entstanden sind, festgesetzt werden?

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