Kind krank - Regelung bei Beamten

  • Hallo, nach Beendigung meiner Elternzeit stellt sich nunmehr die Frage welche Regelungen es gibt wenn mein Kind krank ist. Ich bin Beamtin in MV und privat versichert. Werden die Bezüge für die ersten 10 Krankentage weiter gezahlt? Oder muss ich mich privat versichern? Bei dem Landesbesoldungsamt habe ich heute niemanden erreicht. Wäre für Infos dankbar.

  • Hallo Flamingo,

    du hast Anspruch auf Sonderurlaub zur Betreuung des Kindes wegen Krankheit. Dieser beträgt 7 1/2 Tage, wenn du einen Partner hast. Bist du alleinerziehend, hast du 15 Tage. In dieser Zeit wird die Besoldung weiterhin gezahlt.

    Eine Sonderurlaubsverordnung für MV existiert nicht. Es gilt diejenige für Bundesbeamte. Das Finanzministerium hat hierzu auch einen Erlass rausgegeben. Frag mal in deiner Verwaltung nach.

  • Danke, ich hatte im Netz gefunden das Beamte gar keine Ansprüche haben und war schon ganz verwirrt. Meine Verwaltung ist noch ziemlich ratlos. Ich senke den Altersdurchschnitt wohl so um gute 20 Jahre... Die Kinder meiner Kollegen sind meistens in meinem Alter. Am besten frag ich mal in meiner alten Dienststelle nach die haben noch Mitarbeiter mit kleinen Kindern.

  • Schau im Dienst mal in Lotse nach. Dort müsste der Erlass zu finden sein. Weil es eine landesinterne Seite ist, kann ich das nicht verlinken.

  • Weil es thematisch passt, klinke ich mich an dieser Stelle mal mit einer Frage ein...

    Wie handhabt ihr eigtl. folgende Konstellation:

    Das Kind eines Beamten erkrankt während des Erholungsurlaubs des Beamten.
    Hat der Beamte nun mit dem Zeitpunkt der Erkrankung des Kindes - aus seinem
    Erholungsurlaub heraus - Anspruch auf Sonderurlaub wegen Erkrankung des Kindes?

    An und für sich ist der Beamte ja bereits auf Grund des Erholungsurlaubs dienstbefreit...:gruebel:

  • Weil es thematisch passt, klinke ich mich an dieser Stelle mal mit einer Frage ein...

    Wie handhabt ihr eigtl. folgende Konstellation:

    Das Kind eines Beamten erkrankt während des Erholungsurlaubs des Beamten.
    Hat der Beamte nun mit dem Zeitpunkt der Erkrankung des Kindes - aus seinem
    Erholungsurlaub heraus - Anspruch auf Sonderurlaub wegen Erkrankung des Kindes?

    An und für sich ist der Beamte ja bereits auf Grund des Erholungsurlaubs dienstbefreit...:gruebel:

    Der Erholungsurlaub dient aber in erster Linie der Erholung und die ist bei einer nachgewiesen erforderlichen Pflege eines kranken Kindes nur eingeschränkt möglich. Ich sehe keinen Grund, dies anders zu behandeln als bei der Erkrankung des Beamten selbst. Natürlich unter Beachtung der Höchstdauer.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Weil es thematisch passt, klinke ich mich an dieser Stelle mal mit einer Frage ein...

    Wie handhabt ihr eigtl. folgende Konstellation:

    Das Kind eines Beamten erkrankt während des Erholungsurlaubs des Beamten.
    Hat der Beamte nun mit dem Zeitpunkt der Erkrankung des Kindes - aus seinem
    Erholungsurlaub heraus - Anspruch auf Sonderurlaub wegen Erkrankung des Kindes?

    An und für sich ist der Beamte ja bereits auf Grund des Erholungsurlaubs dienstbefreit...:gruebel:

    Der Erholungsurlaub dient aber in erster Linie der Erholung und die ist bei einer nachgewiesen erforderlichen Pflege eines kranken Kindes nur eingeschränkt möglich. Ich sehe keinen Grund, dies anders zu behandeln als bei der Erkrankung des Beamten selbst. Natürlich unter Beachtung der Höchstdauer.



    Der Unterschied könnte darin bestehen, dass in der Erholungsurlaubsverordnung explizit geregelt ist, dass im Falle der Dienstunfähigkeit während des Erholungsurlaubs die Krankheitstage nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden, für den Fall des plötzlichen Sonderurlaubs (Kind krank) ist dieses jedoch nicht geregelt.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • M.E. liegen die Voraussetzungen dann nicht vor. Voraussetzung für den Sonderurlaub ist ja nicht nur, dass das Kind krank ist, sondern auch, dass man keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit hat. Wenn man aber ohnehin schon Urlaub hat und das Kind deshalb betreuen kann, dürfte der Sonderurlaub ausscheiden.

  • Es geht in erster Linie um die Frage, ob der betreffende Beamte dann verlangen kann,
    dass man ihm ab dem Tag der Erkrankung des Kindes an Stelle des Erholungsurlaubs
    Sonderurlaub gewährt... ob er gewissermaßen einen Anspruch auf "Umdeklarierung" des
    bereits bewilligten Erholungsurlaubs hat...;)

  • M.E. liegen die Voraussetzungen dann nicht vor. Voraussetzung für den Sonderurlaub ist ja nicht nur, dass das Kind krank ist, sondern auch, dass man keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit hat. Wenn man aber ohnehin schon Urlaub hat und das Kind deshalb betreuen kann, dürfte der Sonderurlaub ausscheiden.

    Sehe ich wie bereits geschrieben nicht so, da der gesetzliche Zweck des Erholungsurlaubs (Erholung) so nicht gewährleistet ist.

    Es geht in erster Linie um die Frage, ob der betreffende Beamte dann verlangen kann,
    dass man ihm ab dem Tag der Erkrankung des Kindes an Stelle des Erholungsurlaubs
    Sonderurlaub gewährt... ob er gewissermaßen einen Anspruch auf "Umdeklarierung" des
    bereits bewilligten Erholungsurlaubs hat...;)


    Ich handhabe das so.

    Treiben wir es doch mal auf die Spitze:
    Urlaub ist beantragt, genehmigt und die Karibikreise gebucht/bezahlt. Das Kind erkrankt unmittelbar vorher. Stellt man sich jetzt auf den Standpunkt: Es war ja sowieso Urlaub gebucht, also ist das ein Privatvergnügen und lehnt den Sonderurlaub ab?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • ...
    Treiben wir es doch mal auf die Spitze:
    Urlaub ist beantragt, genehmigt und die Karibikreise gebucht/bezahlt. Das Kind erkrankt unmittelbar vorher. Stellt man sich jetzt auf den Standpunkt: Es war ja sowieso Urlaub gebucht, also ist das ein Privatvergnügen und lehnt den Sonderurlaub ab?


    Genau so, allerdings ohne den gehässigen Unterton. Wie in #10 schon geschrieben, kommt es zusätzlich auf die fehlende Betreuung des Kindes an. Wenn der Beamte aber aus anderen Gründen seinen Urlaub mit Genehmigung des Dienstherrn abbricht und dann das Kind schwer erkrankt, sieht es wieder anders aus.

  • Bei mir kommt es regelmäßig vor, dass eines der Kinder während eines Urlaubs oder Gleittags erkrankt (gute Beamtenkinder halt :D). Ich bin noch nie auch nur auf die Idee gekommen, meinen Urlaub in "Kind krank" (sprich Sonderurlaub) umwandeln zu lassen :gruebel:
    Könnte allerdings auch daran liegen, dass es in Hessen pro Kind unglaubliche 4 Tage "Kind krank" gibt... Nee, im Ernst, ich fänd das komisch bei der Verwaltung Umwandlung meines Urlaubs in Sonderurlaub zu beantragen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hallo zusammen,

    ich glaube, der Thread passt ganz gut zu meiner Frage.

    Gemäß § 18 der Thüringer Urlaubsverordnung gibt es Sonderurlaub u. a. für persönliche Zwecke. Nach der entsprechenden Durchführungsbestimmung kann hier Sonderurlaub bei schwerer Erkrankung eines Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr gewährt werden. Darüber hinaus kann einem Beamten abhängig von seinem Gehalt Urlaub im Umfang von längstens 20 Arbeitstagen (Alleinerziehender) im Kalenderjahr für jedes Kind gewährt werden.

    Eine Regelung wie beim Erholungsurlaub (1/12 für jeden vollen Kalendermonat) existiert nicht. Allerdings entbinden die Regelungen nicht von der Ermessensausübung. Bei der Wahrnehmung der Elternzeit bis einschließlich Oktober 2013 ist deshalb fraglich, ob tatsächlich 20 Tage gewährt werden sollten, oder ob - in Ausübung des Ermessens - eine entsprechende Anwendung der 1/12 - Regel vorzuziehen ist. Dann blieben noch 3-4 Tage.

    Wie wird das ggf. bei Euch gehandhabt?

    Danke und freundliche Grüße in die Runde.


  • Nochmal hallo.

    So selten kann das doch nicht sein.

    Der allein erziehenden Mutter stehen bis zu 20 Tage im Jahr zu, wenn sie ihr krankes Kind betreuen muss.

    Wenn sie jetzt erst im November nach Elternzeit wieder mit arbeiten beginnt: immer noch 20 Tage?

    Oder haltet Ihr eine anteilige Regelung für gerechtfertigt?

    Danke.

  • Ich halte eine anteilige Lösung für gerechtfertigt und einzig fair. Alles andere dürfte zu einer groben Benachteiligung der anderen Mitarbeiterinnen führen.

  • Ich denke eine anteilige Aufteilung des Sonderurlaubs Kind krank wäre unfair, denn erkrankt das Kinder der Mitarbeiterin die das ganze Jahr im Büro ist erst am Jahresende, darf sie z.B. alle Tage auf einmal in Anspruch nehmen. Erkrankt zu gleicher Zeit das Kind einer nach Elternzeit zurückgekehrt Beschäftigten, würden ihr, nach Deiner Meinung Lynn22, nur noch anteilig die Tage zustehen.

    Denkt man über den Sonderurlaub weiter nach, so dürfte dieser, einem Mitarbeiter der erst mitten im Jahr zu arbeiten beginnt, dieser auch nicht für einzelne Tage gewährt werden, z.B. Umzug etc.

    Ich denke Sonderurlaub steht einem in der vorgesehenen Höhe zu, egal wann im Jahr, den muss man sich nicht extra verdienen.

    Zudem muss ja bei "Kind krank" die ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, die Mitarbeiterin mit den 20 Kindkrank Tagen kann also auch nicht nach Lust und Laune zu Hause bleiben.

    Zudem sollte nicht vergessen werden, dass man die übriggebliebenen KindkrankTage leider nicht mit ins neue Kalenderjahr nehmen kann. Es ist im Ausgangsfall ja gar nicht gesagt, dass die Kollegin noch in diesem Jahr die 20 KindkrankTage aufbraucht. Dazu benötigt sie ja wie gesagt eine ärztliche Bescheinigung!

  • Ich denke eine anteilige Aufteilung des Sonderurlaubs Kind krank wäre unfair, denn erkrankt das Kinder der Mitarbeiterin die das ganze Jahr im Büro ist erst am Jahresende, darf sie z.B. alle Tage auf einmal in Anspruch nehmen. Erkrankt zu gleicher Zeit das Kind einer nach Elternzeit zurückgekehrt Beschäftigten, würden ihr, nach Deiner Meinung Lynn22, nur noch anteilig die Tage zustehen.

    Denkt man über den Sonderurlaub weiter nach, so dürfte dieser, einem Mitarbeiter der erst mitten im Jahr zu arbeiten beginnt, dieser auch nicht für einzelne Tage gewährt werden, z.B. Umzug etc.

    Ich denke Sonderurlaub steht einem in der vorgesehenen Höhe zu, egal wann im Jahr, den muss man sich nicht extra verdienen.

    Zudem muss ja bei "Kind krank" die ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, die Mitarbeiterin mit den 20 Kindkrank Tagen kann also auch nicht nach Lust und Laune zu Hause bleiben.

    Zudem sollte nicht vergessen werden, dass man die übriggebliebenen KindkrankTage leider nicht mit ins neue Kalenderjahr nehmen kann. Es ist im Ausgangsfall ja gar nicht gesagt, dass die Kollegin noch in diesem Jahr die 20 KindkrankTage aufbraucht. Dazu benötigt sie ja wie gesagt eine ärztliche Bescheinigung!

    Und wie siehst du das bei einem Mitarbeiter, welcher das Gericht mitten im Jahr wechselt. Dem würden nach deiner Meinung ja 20 Tage am alten Gericht und 20 Tage am neuen Gericht zu stehen. Und das wiederum kann ja auch nicht sein. Von daher wäre nur die anteilige Aufteilung fair....

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