Die Versteigerungsabteilung hat hinterlegt wg. Nichteinigung der zwei Beteiligten B1 und B2 über die Verteilung des Übererlöses im Versteigerungsverfahren. Ferner ist als Pfändungsgläubiger am Anteil des B1 beteiligt G infolge einer Pfändung im Zwangsversteigerungsverfahren.
G hat im Hinterlegungsverfahren nochmals die Ansprüche des B1 gegen die Hinterlegungsstelle gepfändet. B2 und G haben sich jeweils die Hälfte der Hinterlegungsmasse wechselseitig freigegeben.
B1 bestreitet die Wirksamkeit der Pfändung. Es erging ein Vorbescheid mit der Ankündigung, den Anträgen B2 und G zu entsprechen.
Allerdings sagen Bülow/Schmidt zur HintO in Rn 13 zu § 13, dass die Bewilligung auch von B1 erforderlich ist, wenn an einen Dritten herausgegeben werden soll, hier nämlich B2.
Rechtsprechung dazu ist nicht angegeben. Dann müsste ich doch an sich den Antrag der Beteiligten G und B2 zurückweisen statt auszuzahlen, oder ? Denn für die Auszahlung von der Hälfte des B1 an G bräuchte ich ja die Zustimmung des B2, die dieser nur erteilt, wenn er die andere Hälfte erhält.