BerH für geplante Enterbung der Tochter

  • Ich habe einen Antrag auf BerH wegen einer geplanten Enterbung der volljährigen Tochter sowie Pflichtteilsentzug. Die Antragstellerin ist schon jahrelang Arbeitslosengeld II-Empfängerin und hat auch schon sehr oft BerH für verschiedene Angelegenheiten bewilligt bekommen. In meinem Anhörungsschreiben habe ich mitgeteilt, dass wohl davon ausgegangen werden kann, dass ein evtl. zu vererbendes Vermögen nicht vorhanden ist und eine Beratung als nicht notwendig erachtet wird. Daraufhin hat mir der Anwalt mitgeteilt, dass die ASt Eigentümerin von einem Haus ist und sehr wohl Beratungsbedarf besteht. Ich weiß nicht so richtig was ich davon halten soll. Was sagt ihr dazu?

  • Ich sage dazu à la Dieter Hallervordern: "Ich brauche mehr Details!".

    Wer ist Antragsteller? Der potentielle Erblasser? Die volljährige Tochter, die bereits enterbt *wurde*?
    Fraglich ist auch, ob die Inanspruchnahme der Beratungshilfe mutwillig ist oder anderweitige Hilfsmöglichkeiten bestehen. "Tricks zum Enterben" würde sich ein Selbstzahler vermutlich eher aus Büchern oder dem Internet anlesen - sofern er nicht ohnehin zum Notar geht, um dort sein Testament aufzusetzen...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Antragstellerin ist die potenzielle Erblasserin, die ihre Tochter enterben will.

    Dass die Antragstellerin bei einem Notar wohl besser aufgehoben wäre, war auch mein Gedanke, aber den müsste sie bezahlen....die Frage stellt sich daher, ob ich die ASt zu einem Notar verweisen kann.

  • Zunächst geht es hier um eine Beratung. Ich denke, die sollte die Antragstellerin bekommen, auf Staatskosten. Enterbung mit Pflichtteilsentzug kommt ja nach BGB nur in sehr begrenzten Fällen in Betracht. Sofern eine Vertretung abgerechnet wird, könnte dies im Festsetzungsverfahren doch eher als nicht notwendig abgesetzt werden.

  • Antragstellerin ist die potenzielle Erblasserin, die ihre Tochter enterben will.

    Dass die Antragstellerin bei einem Notar wohl besser aufgehoben wäre, war auch mein Gedanke, aber den müsste sie bezahlen....die Frage stellt sich daher, ob ich die ASt zu einem Notar verweisen kann.



    Okay, dann schauen wir mal genau hin:
    Beratungshilfe wird für die "Wahrnehmung von Rechten" bewilligt. Unter "Wahrnehmung von Rechten" kann man die "Geltendmachung eines gesetzlich normierten Anspruchs" subsumieren - hierunter fällt selbstverständlich auch die Abwehr eines (ungerechtfertigten) Anspruchs.

    Wie ist unter dieser Prämisse die beabsichtigte "Enterbung" einzuschätzen?
    Hier geht es zunächst um die konkrete Ausgestaltung einer beabsichtigten Verfügung, so dass eine "prophylaktische" Beratung vorliegt - denn tatsächlich ist noch kein Testament errichtet worden, das abzuändern wäre.

    Die Ausgestaltung des Testaments obliegt selbstverständlich jedem Erblasser (wie auch die Vertragsausgestaltung den Vertragsparteien obliegt). Wie einzelne Verfügungen am "geschicktesten" formuliert werden, ist mit nur ein bisschen Recherche problemlos herauszufinden (Stichwort "Eigenbemühungen" - auch im Rahmen der Mutwilligkeitsprüfung).

    Handelt es sich bei der beabsichtigten Enterbung um eine "Wahrnehmung von Rechten"?
    Meines Erachtens: Nein. Das Erstellen und Formulieren einer Verfügung von Todes wegen ist eine abstrakte Willensbildung für einen (häufig ungewissen) Zeitpunkt. Die Ausgestaltung dieser ist - vergleichbar mit dem Vertragsrecht - zunächst einmal eine individuelle Angelegenheit. Konkrete Einzelfragen können mit ein bisschen Eigenbemühen beantwortet werden (was wieder mit in die Mutwilligkeitsprüfung fällt).


    Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berechtigten zur Inanspruchnahme von BerH, wie den Ausführungen zu entnehmen ist.
    Als anderweitige Hilfemöglichkeit käme ein Notar in Frage. Dieser ist allerdings kostenintensiv und somit für die bedürftige Partei nicht zumutbar im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG.

    Ist die Inanspruchnahme der Beratungshilfe mutwillig?
    Unter Berücksichtigung der Definition des BVerfG zur "Mutwilligkeit" im BerH-Verfahren (z.B. im Beschluss vom 12.06.2007, 1 BvR 1014/07) ist hier als Vergleichswert die Frage heranzuziehen, ob auch ein Selbstzahler für die konkrete Rechtswahrnehmung (Beratung hinsichtlich der "Enterbung") anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hätte.
    Diese Frage würde ich (vielleicht nicht unbedingt mit Verweis auf https://www.rechtspflegerforum.de - aber mit Verweis auf minimalste Anforderungen an die Eigentätigkeit im Rahmen einer kurzen Gockel-Suche) verneinen.


    Es mag daher dahingestellt bleiben, ob eine "Wahrnehmung von Rechten" vorliegt oder nicht. Die Inanspruchnahme der Beratungshilfe ist m.E. als mutwillig zurückzuweisen.


    @Jahreszeiten: WENN bewilligt werden sollte, dann wäre im Vergütungsverfahren nur eine Beratung erstattungsfähig. Es geht aber erstmal darum, zu prüfen, ob eine Bewilligung in Betracht kommt - wenn ja, wieso bzw. wenn nein, wieso nicht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Zur Frage der Wahrnehmung von Rechten und zur Mutwilligkeit muss ich mir erst noch ein paar Gedanken machen - tendiere aus dem Bauch heraus aber auch eher gegen denn für eine Bewilligung.

    Aber: Die Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen würde ich nicht ohne Weiteres durchwinken. Die Tatsache, dass die A'S.in ALG II-Bezieherin ist, heißt m. E. nicht notwendigerweise, dass das Hauseigentum auch im Sinne des § 1 Abs. 2 i. V. m. § 115 Abs. 3 ZPO als Schonvermögen anzusehen ist...

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

    Einmal editiert, zuletzt von Noatalba (22. April 2013 um 18:27) aus folgendem Grund: Lektorat

  • Aber: Die Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen würde ich nicht ohne Weiteres durchwinken. Die Tatsache, dass die A'S.in ALG II-Bezieherin heißt m. E. nicht notwendigerweise, dass das Hauseigentum auch im Sinne des § 1 Abs. 2 i. V. m. § 115 Abs. 3 ZPO als Schonvermögen anzusehen ist...

    115 verweist auf 90 SGB X "Einzusetzendes Vermögen" - wie sollte es da zu einer Differenz kommen können?

  • Aber: Die Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen würde ich nicht ohne Weiteres durchwinken. Die Tatsache, dass die A'S.in ALG II-Bezieherin heißt m. E. nicht notwendigerweise, dass das Hauseigentum auch im Sinne des § 1 Abs. 2 i. V. m. § 115 Abs. 3 ZPO als Schonvermögen anzusehen ist...

    115 verweist auf 90 SGB X "Einzusetzendes Vermögen" - wie sollte es da zu einer Differenz kommen können?

    Und wie beurteiltst Du ohne weitere Angaben/Nachweise, ob es sich um "ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll", handelt, vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Grundsätzlich hätte die Antragstellerin ja mal ihr Häuschen im BerH-Antrag (sowie auch bei den vorherigen) angeben müssen. Denn, ob dieses ein Vermögenswert darstellt, hat weder der Antragsteller noch dessen RA festzustellen, sondern einzig und alleine das Gericht.

    Zur Sache selbst:
    Die Erblasserin kann natürlich ihr Testament schreiben wie sie will, dafür braucht man keinen RA. Wenn sie ihre Tochter enterben will, dann kann sie das ja auch im Testament vermerken und begründen. Da dies sowieso erst mit dem Anfall der Erbschaft relevant wird, frage ich mich ernsthaft, was da ein RA beraten will?

    Nötig würde es doch eh nur werden, wenn die Tochter ihren Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben geltend macht und dann müsste doch eh das Prozessgericht entscheiden, ob die vorgebrachten Gründe für einen Pflichtteilsentzug ausreichen??

    U.a. ist Sinn und Zweck von BerH doch die Vermeidung von gerichtlichen Verfahren. Mit "Rechtssicherheit" kann ein RA doch hier eh nichts machen.

    Zu was will der RA denn jetzt ganz konkret beraten???
    Meiner Meinung nach will die Erblasserin hier bereits eine Angelegenheit klären, die in der Konsequenz Sache der Erben ist und die dürften nach dem Erbanfall nicht bedürftig sein :wechlach:

    In aller Regel lehne ich BerH in Erbangelegenheiten ab. Ge- bzw. vererbt wird täglich und nur die wenigsten brauchen hierzu einen RA. Damit sind wir im Bereich von "Probleme des täglichen Alltags".

    Wobei grds. zumindest bei staatlichen Notaren in BaWü auch Prozesskostenhilfe z.B. für die Erbausschlagung beantragt werden kann. Hierüber informieren die Notare nur sehr ungerne, da sie ja dann nix extra verdienen...

  • Und wie beurteiltst Du ohne weitere Angaben/Nachweise, ob es sich um "ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll", handelt, vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII?

    Wir müssen uns ja nicht unbedingt an Kasse 5 treffen :D, aber ich wage mal die Vermutung, dass b-g-f darauf hinaus wollte, dass das Jobcenter für unangemessen befundenes Hauseigentum sicherlich nicht hätte durchgehen lassen. Im übrigen ist meines Erachtens der Begriff des geschützten Hauseigentums in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII sogar weitergehend als in § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.

    Ich habe durchaus zur Kenntnis genommen und verstanden, dass für BerH-Zwecke SGB II nicht gleich SGB XII ist, aber das bezieht sich dann ja wohl in erster Linie auf den Vermögensfreibetrag (€ 1.600,00 vs. € 2.600,00 bzw. die altersabhängigen Vermögensfreibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II ohne Äquivalent im SGB XII?).

    Nötig würde es doch eh nur werden, wenn die Tochter ihren Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben geltend macht und dann müsste doch eh das Prozessgericht entscheiden, ob die vorgebrachten Gründe für einen Pflichtteilsentzug ausreichen?? [...] In aller Regel lehne ich BerH in Erbangelegenheiten ab. Ge- bzw. vererbt wird täglich und nur die wenigsten brauchen hierzu einen RA. Damit sind wir im Bereich von "Probleme des täglichen Alltags".

    Ich wollte zunächst spontan schreiben, man kann die Antragstellerin darauf hinweisen, dass die Entziehung des Pflichtteils nur in wenigen Fällen in Betracht kommt (ohne hier jetzt das Fass aufmachen zu wollen, ob eine ausdrückliche Nennung des § 2333 Abs. 1 BGB Rechtsberatung wäre oder nicht) und ihr daher mitteilen, dass sie den als erheblich empfundenen Sachverhalt in der letztwilligen Verfügung so detailliert wie möglich darlegen soll.

    Nach Lektüre des § 2333 BGB und der Passage "Erbangelegenheiten als 'Probleme des täglichen Alltags'" - wobei letzteres meiner Meinung nach entweder so ist oder aber sich als höllisch kompliziert und alles andere als ein Alltagsproblem darstellt - bin ich mir da aber nicht mehr so sicher. In Abhängigkeit von der einschlägigen Variante enthält § 2333 BGB nach meiner Ansicht durchaus Formulierungen, deren rechtliche Bedeutung für einen juristischen Laien nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist.

    Auch wenn der Begriff des Rechtsproblems im Sinne des Beratungshilferechts hier weitestgehend so gesehen wird, dass es konkrete Streitigkeiten um irgendwas geben muss, kann man das vielleicht für die letztwillige Verfügung jedenfalls in speziellen Fällen anders sehen. Diesbezüglich ist meines Erachtens zu berücksichtigen, dass die letztwillige Verfügung ein Akt von hoher Bedeutung ist, bei dem es für die rechtliche Einordnung letztlich auch nicht darauf ankommt, ob jemand € 1.000,00 oder € 1.000.000,00 vererbt. Gerade den Fall der Pflichtteilsentziehung, da hier ja wohl tatsächlich diese und nicht nur die Enterbung im umgangssprachlichen Sinne (= Pflichtteil für die gesetzlichen Erben) gewollt ist, halte ich für so speziell, dass dann wohl auch ein bemittelter Testator sich vielleicht beraten lassen würde. Dies insbesondere im Hinblick darauf, ob die gegebenen Umstände die Pflichtteilsentziehung rechtfertigen. Wenn das nicht der Fall oder zweifelhaft sein sollte, bestehen sicherlich andere Möglichkeiten, dass die gesetzlichen Erben den Pflichtteil erhalten, aber Beschränkungen unterworfen werden (Vor-/Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung etc.).

  • Diese Frage würde ich (vielleicht nicht unbedingt mit Verweis auf https://www.rechtspflegerforum.de - aber mit Verweis auf minimalste Anforderungen an die Eigentätigkeit im Rahmen einer kurzen Gockel-Suche) verneinen.


    Traust DU Dir zu, ohne jede Rechtskenntnisse nur anhand von Gockel eine rechtssichere Enterbung zu formulieren?



    Ist jetzt aufgrund der vorhandenen Rechtskenntnisse nicht "neutral" zu beantworten ;)

    Ich habe spaßeshalber mal nach "Enterbung Formulierung" gegockelt. Da gibt es unzählige Vorschläge, die für eine grundsätzliche Enterbung (die Pflichtteilsgeschichte zunächst ausgeklammert) geeignet sind und zum gewünschten Ergebnis führen.

    Der Pflichtteilsentzug wird auf einigen der ersten Suchergebnisse auch angesprochen, unter anderem heißt es auf einer Seite:

    Zitat

    Entzieht der Erblasser per Testament auch den Pflichtteil, ist klar, dass der Enterbte wirklich gar nichts erhalten soll. Zwar ist dies nur unter strengen Voraussetzungen möglich (§§ 2333 - 2336 BGB), aber hier ist klar, dass, selbst wenn die Pflichtteilsentziehung scheitert, der Enterbte auf keinen Fall Erbe werden soll. Er bleibt daher auf den Pflichtteil beschränkt. (Näheres zum Pflichtteilsrecht enthalten die Abschnitte "Pflichtteil" und "Entziehung des Pflichtteils".)

    (Quelle: http://www.ratgeber-recht24.de/Verfuegungen_P…/Enterbung.html )

    Direkt das nächste Suchergebnis bietet folgende Ansätze:

    Zitat


    Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann der Pflichtteilsanpruch entzogen werden (§ 2333 BGB). Beispiel: Ein Abkömmling hat dem Erblasser nach dem Leben getrachtet. Nach bisherigem Recht (bis zum 31. Dezember 2009) konnte ein Erblasser in seinem Testament einen Angehörigen nur enterben, der ihm, seinem Ehegatten und leiblichen Kindern nach dem Leben getrachtet oder körperlich schwer misshandelt hat. Dieser Tatbestand wird erweitert. So liegt ab dem 1. Januar 2010 auch ein Enterbungsgrund vor, wenn ein Pflichtteilsberechtigter nahe stehenden Personen (z.B. Lebenspartner, Pflege- oder Stiefkindern) nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt.

    (Quelle: http://www.finanztip.de/recht/erbrecht…terbung_01.html )


    Für diese Recherche habe ich jetzt gerade einmal fünf Minuten gebraucht. Wer sein Testament verfasst, sollte sich grundsätzlich etwas intensiver damit auseinandersetzen und wird - diese These vertrete ich jetzt noch stärker - auch entsprechende Recherchen anstellen, wie er das Gewünschte "ordentlich" formulieren kann.


    Anders sieht der Fall aus, wenn die "Enterbte" versuchen möchte, dennoch ihren Pflichtteil geltend zu machen. Hier könnte ich mir - das Vorliegen aller anderen Voraussetzungen unterstellt - sogar vorstellen, dass es Konstellationen gibt, in denen BerH zu bewilligen wäre.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Und wie beurteiltst Du ohne weitere Angaben/Nachweise, ob es sich um "ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll", handelt, vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII?

    Wir müssen uns ja nicht unbedingt an Kasse 5 treffen :D, aber ich wage mal die Vermutung, dass b-g-f darauf hinaus wollte, dass das Jobcenter für unangemessen befundenes Hauseigentum sicherlich nicht hätte durchgehen lassen. Im übrigen ist meines Erachtens der Begriff des geschützten Hauseigentums in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII sogar weitergehend als in § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.

    Kasse 4 oder 5 ist sicherlich nicht nötig, aber was das Jobcenter durchgehen lässt oder nicht, wäre mir im Zweifel erst mal egal. Fakt bleibt, dass die Antragstellerin diesen Vermögenswert grundsätzlich anzugeben hat, was aber offenbar - insbesondere in vorangegangenen Verfahren!!! - unterblieben ist. Wie kleinersti im Übrigen schon angeführt hat, ist es Aufgabe des Gerichts (!), zu beurteilen, ob das Hausgrundstück im Rahmen der Beratungshilfeprüfung als Schonvermögen anzusehen ist oder nicht.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ein selbst genutztes Eigenheim ist für mich Schonvermögen, wenn es nicht gerade mehr als 200 qm groß ist....



    Es muss eben "angemessen" im Sinne des SGB XII sein. Zur Größe des Hausgrundstücks hast du uns leider noch nichts mitgeteilt ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Okay, dann schauen wir mal genau hin:
    Beratungshilfe wird für die "Wahrnehmung von Rechten" bewilligt. Unter "Wahrnehmung von Rechten" kann man die "Geltendmachung eines gesetzlich normierten Anspruchs" subsumieren - hierunter fällt selbstverständlich auch die Abwehr eines (ungerechtfertigten) Anspruchs.

    Wie ist unter dieser Prämisse die beabsichtigte "Enterbung" einzuschätzen?
    Hier geht es zunächst um die konkrete Ausgestaltung einer beabsichtigten Verfügung, so dass eine "prophylaktische" Beratung vorliegt - denn tatsächlich ist noch kein Testament errichtet worden, das abzuändern wäre.

    Die Ausgestaltung des Testaments obliegt selbstverständlich jedem Erblasser (wie auch die Vertragsausgestaltung den Vertragsparteien obliegt). Wie einzelne Verfügungen am "geschicktesten" formuliert werden, ist mit nur ein bisschen Recherche problemlos herauszufinden (Stichwort "Eigenbemühungen" - auch im Rahmen der Mutwilligkeitsprüfung).

    Handelt es sich bei der beabsichtigten Enterbung um eine "Wahrnehmung von Rechten"?
    Meines Erachtens: Nein. Das Erstellen und Formulieren einer Verfügung von Todes wegen ist eine abstrakte Willensbildung für einen (häufig ungewissen) Zeitpunkt. Die Ausgestaltung dieser ist - vergleichbar mit dem Vertragsrecht - zunächst einmal eine individuelle Angelegenheit. Konkrete Einzelfragen können mit ein bisschen Eigenbemühen beantwortet werden (was wieder mit in die Mutwilligkeitsprüfung fällt).


    Ich hab die Sache jetzt zurückgewiesen, danke Patweazle für deine nützlichen Ausführungen :daumenrau

  • Und wie beurteiltst Du ohne weitere Angaben/Nachweise, ob es sich um "ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll", handelt, vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII?

    Wir müssen uns ja nicht unbedingt an Kasse 5 treffen :D, aber ich wage mal die Vermutung, dass b-g-f darauf hinaus wollte, dass das Jobcenter für unangemessen befundenes Hauseigentum sicherlich nicht hätte durchgehen lassen. Im übrigen ist meines Erachtens der Begriff des geschützten Hauseigentums in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII sogar weitergehend als in § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.

    Kasse 4 oder 5 ist sicherlich nicht nötig, aber was das Jobcenter durchgehen lässt oder nicht, wäre mir im Zweifel erst mal egal. Fakt bleibt, dass die Antragstellerin diesen Vermögenswert grundsätzlich anzugeben hat, was aber offenbar - insbesondere in vorangegangenen Verfahren!!! - unterblieben ist. Wie kleinersti im Übrigen schon angeführt hat, ist es Aufgabe des Gerichts (!), zu beurteilen, ob das Hausgrundstück im Rahmen der Beratungshilfeprüfung als Schonvermögen anzusehen ist oder nicht.

    ich ruf mal von Kasse 6 rüber:
    BREamter hat mich richtig verstanden (Schatz, Du bist der einzige, der mich versteht:strecker). Was das Jobcenter durchgehen lässt, kann einem natürlich egal sein; man kann es nochmals überprüfen; diese Überprüfung hatte ich nur gedanklich übersprungen. Da der Prüfungsmaßstab derselbe ist und die dazu ergangene Rspr identisch ist, sehe ich nicht, wieso Du bei derselben Überprüfung zu einem anderen Ergebnis kommen könntest. Und die möglichen Gründen (das Haus ist jetzt schuldenfrei, es ist ein Abkömmlig ausgezogen, sie hat angebaut und untervermietet pp) habe ich ebenfalls bewusst ausgeklammert:strecker Wenn ich mich richtig erinnere, hat die Ast auch schon X Scheine beantragt - deshalb halte ich das "Schönvermögen" für ein Nebengleis, das nicht weiter führt. DAS ist auch nicht wirklich die Frage des fred-Eröffners.

  • :daemlich in 5 Minuten einen Grundkurs Erbrecht gegockelt? Und ICH Idiot habe 8 Semester Jura studiert und fast 2 Jahre Referendariat absolviert! Dann können wir ja jetzt alle die Zulassungen zurückgeben; wer braucht schon einen RA, wenn es Gockel gibt:mad:
    Blöd nur, wenn dann so ein Murks rauskommt wie im fred "unstreitige Forderung", weil Gockel nicht den richtigen § findet....
    DAS kann es ja wohl nicht sein.

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