§ 245 FAmFG Bezifferung von dynamisierter Unterhaltstitel

  • Hallo,

    als blutige Anfängerin in Familiensachen, habe ich gleich einen Antrag auf Festsetzung des dynamisierten Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland gemäß § 245 FamFG.
    Weiter wurde die Bescheinigung gemäß Art. 54 EuGVVO beantragt.

    1. Wie mache ich die Festsetzung? Normal durch Beschluss? Hat mir da jemand ein Muster?

    2. Wo erfahre ich mehr über diese Bescheinigung bzw. wo finde ich den Vordruck?

    In den anderen Themen habe ich nichts passendes hierzu gefunden. Schon einmal Danke dafür!

  • Für die Bezifferung des dynamisierten Unterhaltstitels gibt es keine Formulare.

    Der Beschluss könnte sinngemäß wie folgt lauten:

    Beschluss

    In pp. beläuft sich der bezifferte Unterhaltsanspruch der Gläubigerpartei aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht Warendorf vom 27. 08. 2011

    - 9 FH 22/10 - auf:

    1. Unterhaltsanspruch für die Zeit

    vom 01. 07. 2010 bis 31. 03. 2014: 289 EUR monatlich,

    1. Unterhaltsanspruch für die Zeit

    vom 01. 04. 2014 bis 31. 03. 2020: 345 EUR monatlich,

    1. Unterhaltsanspruch für die Zeit

    vom 01. 04. 2020 bis 31. 03. 2026: 420 EUR monatlich,

    1. Unterhaltsanspruch ab 01. 04. 2026: 494 EUR monatlich.

    Gründe:

    In dem o. g. Schuldtitel wurde der Unterhalt nach § 1612a BGB

    (Bürgerliches Gesetzbuch) als Prozentsatz des Mindestunterhalts festgesetzt.

    Bei dem Schuldtitel handelt es sich insoweit um einen dynamisierten

    Unterhaltstitel i. S. d. §§ 245 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familien-sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), 72 AUG (Auslandsunterhaltsgesetz).

    Für die grenzüberschreitende Unterhaltsvollstreckung aus dem o. g. inl. Schuldtitel war daher der Unterhalt zu beziffern.

    Vorbehaltlich künftiger Änderungen der Regelbeträge berechnet sich der Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung der jeweiligen Altersstufe wie folgt:

    Vorbehaltlich künftiger Änderungen der Regelbeträge berechnet sich der Unterhaltsanspruch unter Berücksichtigung der jeweiligen Altersstufe wie folgt:

    Unterhaltsanspruch für die Zeit vom 01. 07. 2009 – 31.12.2009:

    Altersstufe 1 (0 – 5 Jahre):

    120 % des Regelsatzes i. H. v. 281 EUR 338 EUR

    abzgl. hälftiges Kindergeld (1/2 von 164 EUR) 82 EUR

    monatlicher Unterhaltsanspruch: 256 EUR.

    Unterhaltsanspruch für die Zeit vom 01. 01. 2010 – 31.03.2014:

    Altersstufe 1 (0 – 5 Jahre):

    120 % des Regelsatzes i. H. v. 317 EUR 381 EUR

    abzgl. hälftiges Kindergeld (1/2 von 184 EUR) 92 EUR

    monatlicher Unterhaltsanspruch: 289 EUR.

    Unterhaltsanspruch für die Zeit vom 01. 04. 2014 – 31.03.2020:

    Altersstufe 2 (6 - 11 Jahre):

    120 % des Regelsatzes i. H. v. 364 EUR 437 EUR

    abzgl. hälftiges Kindergeld (1/2 von 184 EUR) 92 EUR

    monatlicher Unterhaltsanspruch: 345 EUR.

    Unterhaltsanspruch für die Zeit vom 01. 04. 2020– 31.03.2026:

    Altersstufe 3 (12 - 17 Jahre):

    120 % des Regelsatzes i. H. v. 426 EUR 512 EUR

    abzgl. hälftiges Kindergeld (1/2 von 184 EUR) 92 EUR

    monatlicher Unterhaltsanspruch: 420 EUR.

    Unterhaltsanspruch ab 01.04.2026:

    Altersstufe 4 (ab 18 Jahre):

    120 % des Regelsatzes i. H. v. 488 EUR 586 EUR

    abzgl. hälftiges Kindergeld (1/2 von 184 EUR) 92 EUR

    monatlicher Unterhaltsanspruch: 494 EUR.

    Die Berechnung des rückständigen Unterhaltsanspruchs für die Zeit vom

    01.07.2009 bis 30.06.2010 erfolgte im Schuldtitel wie folgt:

    (256 x 6) + (289 x 6) = 1.536 + 1.734 = 3.270 EUR.

    ...., den ....

    gez. ..., Rechtspfleger

  • Für die grenzüberschreitende Unterhaltsvollstreckung findet die VO (EG) Nr. 44/2001 keine Anwendung mehr.
    Es gilt nunmehr insoweit die VO (EG) Nr. 4/2009 (EuUnthVO)).
    Welche Bescheinigung erteilt werden kann, hängt letztlich von dem Unterhaltstitel (Art und Datum) und dem EU-Vollstreckungsmitgliestaat (In welchem EU-Mitgliedstaat soll die Unterhaltsvollstreckung stattfinden?) ab.

  • Aha !
    Wieder was gelernt.:daumenrau
    Was bin ich aber froh , dass "mein" Jugendamt vereinfachte Unterhaltsverfahren mit Auslandsbezug nicht einmal mit der Kneifzange anrührt.

  • Dankeschön, jetzt ist nur noch die Frage, welches Rechtsmittel in § 245 III FamFg jsteht ja die Anfechtung der Entscheidung ist der Erteilung der Vollstreckungsklausel anzuwenden.

    Daher wäre dass eine Erinenrung § 732 ZPO? Sehe ich das richtig?

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