Nichterstattung von Fahrkosten

  • Richter sind sachlich und persönlich unabhängig.
    Rechtspfleger sind "nur" sachlich unabhängig. Das heißt, Entscheidungen trifft der Rechtspfleger anhand der vorliegenden Gesetze. Das Schöne am Recht ist ja, dass es lebendig ist, dass es verschiedene Auslegungsmöglichkeiten gibt.

    Betreuer lassen wir nicht dumm sterben. Nur Belehrungsresistenz sollten sie nicht an den Tag legen.

    Und zum Thema Informationsfahrten: Auch das ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Das mit dem eine Fahrt pro Monat ist einfach dass, was man sich auch von einem Berufsbetreuer wünschen würde und was einem Berufsbetreuer reichen muss, um die Angelegenheit für sich lohnend auszuführen. Bei Berufsbetreuern verschwimmt das natürlich durch die sogenannte Mischkalkulation, dass heißt, sie haben ein paar sehr einfache Fälle, wo ein persönlicher Besuch in 3 Monaten reicht, und schwierige Fälle, wo man öfters hin muss.
    Daher setze ich persönlich für einen ehrenamtlíchen Betreuer diese 12 Fahren/Besuche im Jahr an, natürlich muss er diese auch getätigt haben und glaubhaft machen. Für mehr Besuche muss es schon gute Gründe geben, z.B. Verschlechterung des Gesundsheitszustandes mit Krankenhausaufenthalt, wo der Betreuer entscheiden muss usw...

  • eine Fahrt pro Monat würde ich ohne Bauchschmerzen mittragen!

    Der Betreuer hat sich auch durch persönliche Kontakte Kenntnis über die Wünsche und das Wollen des Betroffenen zu verschaffen und wichtige Angelegenheiten zu besprechen.

    Soll und darf nicht Überhand nehmen, aber einmal/Monat ist m.E. okay!

    Was ist denn das Problem des Sachbearbeiters?
    Sind es weite und damit teure Fahrten?
    Oderwurde auch die Festsetzung eines Ersatzes für den Zeitaufwand o.Ä. beantragt?
    Oder wurde zusätzlich zu den Fahrtkosten noch die Pauschale beansprucht?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • "Informationsfahrten"...wie muss ich das verstehen?

    § 1897 Abs. 1 BGB am Ende "..persönlich zu betreuuen" und § 1901 Abs. 3 S.1 und S. 3 BGB.
    Wenn man also pauschal 12 bis 15 Fahrten pro Jahr ansetzt weil man eben seinen "Betreuerpflichten" nachkommt geht das schlichtweg in Ordnung und ist nicht zu beanstanden, da gibts auch Entscheidungen.

    Doofe Ergebnisse bekommt man wenn der Betreuer in Hamburg und der Betreute in Lindau wohnen und wenn der jeden Monat mit dem Auto kommt, über Nacht (oder einen Tag länger) ins Hotel geht und dann wieder heimfährt.
    Das wird teuer, da wird man sich dann schon genauer nach der Notwendigkeit fragen lassen müssen, erst recht wenn der Betreute zwar selber zahlen muss aber durchaus nicht als reich zu betrachten ist oder wenn's gar aus der Staatskasse kommen soll.

    Einmal editiert, zuletzt von leviathan (26. April 2013 um 12:17)

  • Das Problem wird sein, dass es sich um "weitere" Strecken handelte (170 km) und auch das Auto benutzt wurde.

    Zitat

    Doofe Ergebnisse bekommt man wenn der Betreuer in Hamburg und der Betreute in Lindau wohnen und wenn der jeden Monat mit dem Auto kommt, ...
    Das wird teuer, da wird man sich dann schon genauer nach der Notwendigkeit fragen lassen müssen, erst recht wenn der Betreute zwar selber zahlen muss aber durchaus nicht als reich zu betrachten ist

    Genau das dürfte der Grund für die Ablehnung sein. Also doch eher weniger der Grund der Fahrt, sondern die Entfernung, das Auto und Vermögen der Betreuten!?

    Ich habe heute mal bei einem Betreuungsverein nachgefragt und dort sieht man es ähnlich, die Gründe der Fahrten sind in Ordnung, nur bei der Entfernung hätten sie sich die entsprechende Fahrt vorher vom Rechtspfleger "genehmigen" lassen. Man riet mir aber, dass ich bei "meinen" Gründen für die Fahrten hartnäckig bleiben soll, da es keine Pflicht für eine vorherige Genehmigung gab und die Gründe durchaus als im Rahmen der rechtl. Betreuung anzusehen sind.

    Nein, es wurde kein Zeitaufwand und auch nicht zusätzlich die Pauschale beantragt.

    Einmal editiert, zuletzt von Andy (26. April 2013 um 16:33)

  • Genau das dürfte der Grund für die Ablehnung sein. Also doch eher weniger der Grund der Fahrt, sondern die Entfernung, das Auto und Vermögen der Betreuten!?

    Ich habe heute mal bei einem Betreuungsverein nachgefragt und dort sieht man es ähnlich, die Gründe der Fahrten sind in Ordnung, nur bei der Entfernung hätten sie sich die entsprechende Fahrt vorher vom Rechtspfleger "genehmigen" lassen. Man riet mir aber, dass ich bei "meinen" Gründen für die Fahrten hartnäckig bleiben soll, da es keine Pflicht für eine vorherige Genehmigung gab und die Gründe durchaus als im Rahmen der rechtl. Betreuung anzusehen sind..

    Ohne die genaue Begründung aus dem Ablehnungsbeschluss und dem Nichtabhilfebeschluss zu kennen, können wir hier nur orakeln.

    Hier im Beritt ist nicht die Entfernung, sondern die Begründung der Fahrt maßgeblich. Wenn nur geschrieben steht "Geburtstag der betreuten Person" wird es mit Sicherheit keine Fahrtkostenerstattung geben, egal ob es sich dabei um 20 oder 200 km handelt. Denn ein Geburtstagsbesuch ist kein rechtlicher Grund, sondern zählt zur Familiensorge.

    Die Idee, sich (vor oder nach abschließender Entscheidung des Landgerichts) mit dem zuständigen Rechtspfleger mal telefonisch oder persönlich in Verbindung zu setzen, um Unklarheiten und Fragen auszuräumen, ist nicht nur in diesem, sondern in jedem Fall eine gute Idee.
    Nein, eine Pflicht zur vorherigen Genehmigung gibt es nicht - aber die vorherige Klärung schützt vor unangenehmen Beschlüssen hinterher.

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  • Also, mein Antrag lautete:

    "Gespräch auf Wunsch der Betreuten mit dieser über ihre finanzielle Situation und Fragen zur Erbschaft (ich bin nicht Erbe!)...am xxxxx"
    "Gespräch auf Wunsch der Betreuten mit dieser in Sachen Bestattungsvorsorge...am xxxx"

    Ablehnungsgründe (im Beschluss und auch im "Nicht-Abhilfe-Beschluss":

    "Die Regelung von der Bestattung, Beisetzung und Erbschaft sind nicht im übertragenen Wirkungskreis liegend und diesbezügliche Aufwendungen nicht erstattungsfähig. Hier handelte der Betreuer und Beschwerdeführer als Neffe der Betroffenen"

    Auf den Aspekt "Gespräch über die finanzielle Situation" wurde in beiden Beschlüssen nicht eingegangen! Wer hätte im Namen der Betreuten einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließen dürfen? Wer, wenn nicht der Betreuer, hätte ihr Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse geben können? Das alles "wichtige anstehende Entscheidungen waren" zeigte sich leider nach relativ kurzer Zeit...sie verstarb.

    Bei meinem weiteren Antrag (Bekleidungsüberprüfung und Bedarfsermittlung am: xxxx) war der Ablehnungsgrund:

    "Die geltend gemachten Aufwendungen am xxxx zur Überprüfung der Bekleidung und der Ermittlung des eventuellen Bedarfes sind als tatsächliche Hilfeleistung des Betreuers zu werten und daher nicht erstattungsfähig."


  • Die Idee, sich (vor oder nach abschließender Entscheidung des Landgerichts) mit dem zuständigen Rechtspfleger mal telefonisch oder persönlich in Verbindung zu setzen, um Unklarheiten und Fragen auszuräumen, ist nicht nur in diesem, sondern in jedem Fall eine gute Idee.

    Vermutlich habe ich eine "einvernehmliche Lösung" (mittels Gespräch) durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde versaut. Es gab noch andere "Beanstandungen" meinerseits der Rechtspflegerin ggü. wie Falschauskünfte, verlorene Unterlagen, ungerechtfertigte Beanstandungen usw.
    Aber im Normalfall ist dies immer der beste Weg.

  • Ja, das hast du dir wohl versaut...
    über mich haben sich auch schon Betreuer gemeint beschweren zu müssen; war nie was dran - zumal allzu viele Betreuer aus irgendwelchen Gründen nicht verstehen können, oder wollen, dass Rechtspfleger sachlich unabhängig arbeiten und insofern die Kontrolle der Entscheidungen (und die der Verfahrensleitung) über das Rechtsmittelgericht stattfindet... (anders natürlich bei den verlorenen Unterlagen; aber wo die wirklich verschütt gegangen sind, weiß der Teufel; kommt leider gelegentlich vor)

    Konsequenz ist natürlich, dass ich mit diesen Betreuern nicht das allerbeste Verhältnis pflege und dass ich eher weniger zum Telefon als zum Stift greife.

    Ich hoffe zwar, dass ich unterm Strich bei der Bearbeitung (und den betreuungsgerichtlichen Hilfestellungen) keinen Unterschied zu anderen Verfahren mache, aber da ich mensch bin kann ich das (leider) nicht mit allerletzter Sicherheit ausschließen -.-

    zur Sache: nach dem was du hier schreibst, hätte ich keine Probleme gehabt, die Fahrten zu erstatten, wobei die Ansicht der Kollegin schon das eine oder andere für sich hat!

    Insbesondere bei der Bekleidungskiste stellt sich die Frage, ob da wirklich ein persönlicher Besuch notwendig war, oder ob da ein Telefon- oder Emailkontakt mit den Bezugsbetreuern vor Ort gereicht hätte.

    Bei den Bestattungs- und Erbssachen: schwierig; ohne deinen Aufgabenkreis zu kennen schwer zu sagen.

    Bleibt die Entscheidung des Beschwerdegerichts abzuwarten; mal schauen was rauskommt!

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    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Hallo zusammen,

    ich häng mich mit einem sehr änhlichen Thema mit an den Fred:

    EA Betreuer seiner Schwiegermutter. Betreuung besteht seit November 2013.
    Betroffene hat Grundbesitz in einem anderen Bundesland, lebt jedoch mittlerweile hier im Heim. Einfache Entfernung beträgt laut Routenplaner 225km von hier zum Haus der Betroffenen und führt über Bundesstraße und Autobahn (im direkten Vergleich damit deutlich kürzer und schneller als vom Betr. angegeben). Immobilie soll in naher Zukunft verkauft werden.

    Von November an bis jetzt ist der Betreuer u.a. insgesamt 9 mal mit einfach je 265km (zusammen also 530km = 159€) von hier zum ehemaligen Wohnort der Betroffenen gefahren. Begründet u.a. mit "Bankangelegenheiten; Öllieferung kontrollieren und Wäsche für Betroffene mitnehmen; "Hausüberprüfung; Autoverkauf; Haus- und Gartenarbeiten vorgenommen; etc.".

    Es wurde mehrfach die "Genehmigung und Festsetzung" zur Auszahlung der Fahrtkosten und übrigen Auslagen beantragt. Ich habe meine "Bedenken" hinsichtlich der Mehr-Kilometer mitgeteilt, woraufhin von Seiten des Betreuers nach einer Testfahrt auf der kurzen Strecke mitgeteilt wurde, dass dies (warum auch immer) unzumutbar sei.
    Zwischendurch gab es noch einige andere Ungereimtheiten und eine DAB u.a. bzgl. der vermindert anerkannten Fahrtkosten.

    Ich habe vor, dem Betreuer mitzuteilen, dass er sich die Auslagen, da AK Vermögenssorge und Betroffene vermögend, ohne Genehmigung/Festsetzung o.ä. dem Vermögen entnehmen kann. Im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung wird dann ggf. der Regreß geprüft um die dann ggf. zu hohen Entnahmen der Auslagen zurückzufordern.

    Bin ich hier zu "penibel" mit meinem Vergleich der Fahrtstrecke oder wird das im Forum ähnlich gehandhabt? Für ein paar Meinungen wär ich wirklich dankbar! :)

  • Halte dich nicht für zu penibel, was die Strecke betrifft.

    Andererseits bezweifle ich, ob überhaupt alle angegebenen Fahrten erstattet werden können. Der Betreuer ist nicht verpflichtet, alle Tätigkeiten selbst vorzunehmen (z. B. Haus- und Gartenarbeiten). Dafür hätte er eine Firma aus der Nähe oder ggf. den Nachbarn beauftragen können.

  • Halte dich nicht für zu penibel, was die Strecke betrifft.

    Andererseits bezweifle ich, ob überhaupt alle angegebenen Fahrten erstattet werden können. Der Betreuer ist nicht verpflichtet, alle Tätigkeiten selbst vorzunehmen (z. B. Haus- und Gartenarbeiten). Dafür hätte er eine Firma aus der Nähe oder ggf. den Nachbarn beauftragen können.

    Danke für die Rückmeldung!

    Ich denke aber, wenn man sowas von einem Landschaftsgärtner o.ä. machen lässt wird das wieder teurer als die Fahrtkosten..
    Aber im Prinzip stimme ich dir da zu.

    Als Reaktion auf meine "Bedenken" hinsichtlich der Mehr-Kilometer gab der Betreuer nun an künftig Übernachtungen einzurechnen, wenn er die kürzere Strecke nehmen müsse...

  • Ich hätte keine Bedenken, die längere Strecke anzuerkennen, wenn dadurch ein erheblicher Zeitvorteil erreicht wird. Aber ich würde streng darauf achten, was mit rechtlciher Betreuung zu tun hat und was nicht und dies dem Betreuer auch genau erläutern. Dabei wäre es mir egal, ob es durch eine extra beauftragte Person vor Ort mehr kosten würde. Haus- und Gartenarbeiten z.B. fallen nun mal nicht unter rechtliche Betreuung.

  • Ich hätte keine Bedenken, die längere Strecke anzuerkennen, wenn dadurch ein erheblicher Zeitvorteil erreicht wird. Aber ich würde streng darauf achten, was mit rechtlciher Betreuung zu tun hat und was nicht und dies dem Betreuer auch genau erläutern. Dabei wäre es mir egal, ob es durch eine extra beauftragte Person vor Ort mehr kosten würde. Haus- und Gartenarbeiten z.B. fallen nun mal nicht unter rechtliche Betreuung.


    Richtig, eventuelle Mehrkosten durch Beauftragung einer Firma dürfen da keine Rolle spielen.

    Strenggenommen kann der Betreuer auch viel erzählen. Weiß ich denn, ob er auch tatsächlich Haus- und Gartenarbeiten verrichtet hat?

  • Ich hätte keine Bedenken, die längere Strecke anzuerkennen, wenn dadurch ein erheblicher Zeitvorteil erreicht wird.

    Wenn man nach den Aussagen des Betreuers geht hat er für die kürzere Strecke weniger als vier Stunden benötigt. Für die längere, von Ihm sonst genommene Strecke, drei bis dreieinhalb. Ob hierbei von erheblich gesprochen werden kann...

    Strenggenommen kann der Betreuer auch viel erzählen. Weiß ich denn, ob er auch tatsächlich Haus- und Gartenarbeiten verrichtet hat?

    Da hast du vollkommen Recht. Im Grunde weiß man aber ja nichtmal, ob derjenige überhaupt tatsächlich unterwegs war..

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