Verfahren bei Flurbereinigung

  • Das Landratsamt als Flurneuordnungsstelle übersendet an das Grundbuchamt eine Ausführunsganordnung über eine Flurneuordnung.

    Im Anschreiben heißt es u.a.:

    "Der neue Rechtszustand ist mit Wirkung vom ... eingetreten. Von diesem Zeitpunkt an können rechtswirksame Verfügungen nur noch über die neuen Grundstücke getroffen werden.
    Das Grundbuchamt wird daher gebeten, ggf. die Beteiligten zu veranlassen, beim Landratsamt ... die vorzeitigen Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen."

    Das grundsätzliche Verfahren und die Rechtsfolgen bei einer Flurbereinigung sind mir soweit klar.

    Was ist monentan vom Grundbuchamt konkret zu veranlassen?

  • Zu veranlassen ist nichts, denke ich. Es ist nur zu beachten, dass ein betroffenen Grundbüchern derzeit keine Eintragungen - an den Altflächen - mehr vorgenommen werden können.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe mal eine Frage hinsichtlich der Vorlage von Genehmigungen:

    Sind neben der UB noch weitere Genehmigungen (GVG, GVO o.ä.) zur Berichtigung erforderlich?

    Beim freiwilligen Landtausch nach Landwirtschaftsanpassungsgesetz i.V.m. Flurbereinigungsgesetz sind die Voraussetzungen doch dieselben wie beim Flurneuordnungsverfahren oder?
    Also Ersuchen der Behörde, Bescheinigung über rechtskräftigen Eintritt des neuen Rechtszustandes, UB, begl. Auszug aus dem Flurbereinigungsplan.

  • Ich habe eine Ausführungsanordnung im Bodenordnungsverfahren vorliegen, Ersuchen wird "demnächst" gestellt, Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes 1.Aug.2014.

    Jetzt (13.10.2014) geht ein Antrag auf Abtretung einer Gesamtgrundschuld ein. Bei den "anderen" Grundbuchämtern ist die Eintragung schon erfolgt, weil da wohl kein Bodenordnungsverfahren läuft. Kann ich eintragen? (Datum der Abtretungsbewilligung 11.09.2014)???

  • Nach dem, was ich im HRP Schöner/Stöber bzgl. Flurbereinigung nachgelesen habe, sind aufgrund der Flurbereinigung doch lediglich Verfügungen über das Grundstück (hier ja nicht der Fall) unzulässig?! Hätte daher eher vollzogen...

  • Die Grundschuld bezieht sich doch auf das alte Grundstück, was nicht mehr existiert. Und wenn durch den Flurbereinigungsplan festgelegt ist, dass das Grundstück plötzlich nur noch halb so groß ist, dann passt die Haftungsgrundlage nicht mehr. Aktuell kann der Rechtspfleger nicht erkennen, was das Abfindungsgrundstück ist. Außerdem könnten neue Dienstbarkeiten eingetragen worden sein und dann passt das alles mit dem Rang nicht mehr.

  • Die Grundschuld bezieht sich doch auf das alte Grundstück, was nicht mehr existiert. Und wenn durch den Flurbereinigungsplan festgelegt ist, dass das Grundstück plötzlich nur noch halb so groß ist, dann passt die Haftungsgrundlage nicht mehr. Aktuell kann der Rechtspfleger nicht erkennen, was das Abfindungsgrundstück ist. Außerdem könnten neue Dienstbarkeiten eingetragen worden sein und dann passt das alles mit dem Rang nicht mehr.

    :confused: Damit lässt sich m. E. weder eine Zwischenverfügung noch eine Zurückweisung des gestellten Antrags begründen...

  • Hmmmm, aber wenn Ihr von "uns" den Flurbereinigungsplan mit Berichtigungsersuchen bekommt, steht im Alten und Neuen Stand dann der alte Gläubiger drin. Das passt ja dann auch nicht. Bekommen "wir" dann eine Zwischenverfügung?

  • Von mir nicht. Ich weiß ja, warum der Gl. in eurem Plan nicht mehr mit dem GB übereinstimmt. :)
    Ich hätte hier aber auch einfach die Abtretung eingetragen, weil nicht über ein Grundstück sondern über ein Recht verfügt wird. Beim Briefrecht z.B. weiß man ja nicht mal immer, wer der Gl. ist, jedenfalls ergibt er sich nicht zwingend aus dem GB.

    Ich denke, die Abtretung kann - unabhängig vom Bodenordn.verf. - vollzugen werden. Die Flurber.behörde kann nur ihr Ersuchen nicht mehr ändern, weil die Abtretg. nach Inkrafttreten des Plans beantragt und vollzogen wurde.

    Kurz: Flurbereinigung, Bodenordnung, das steht dem Vollzug der Abtretung eines Grundpfandrechts nicht entgegen. Hab ich schon immer so gehalten, also sagt mir jetzt bitte nicht, dass das falsch war/ist, oder dann aber WARUM?

  • Von mir nicht.

    Na ich hoffe das sehen alle so. Eine Zwischenverfügung an die Flurbereinigungsbehörde wäre ja korrekt, wenn die Abtretung vor dem neuen Rechtszustand (Zeitpunkt der in der Ausführungsanordnung steht) eingetragen wäre.

    Eigentlich dürfte nichts passieren, aber die Kommentierung habe ich bisher anders aufgefasst (Alter Stand im Flurbereinigungsplan muss dem Stand im Grundbuch entsprechen.)

  • Diejenigen, die wie ich die Abtretungen eintragen, können nicht beanstanden, dass der "alte Stand" im Plan nicht mehr mit dem GB übereinstimmt.

    Vielleicht äußern sich ja im Lauf der Woche noch Rechtspfleger, wie sie verfahren. Tät mich wirklich interessieren. Und AllisaKiu bestimmt auch.

  • Von mir nicht. Ich weiß ja, warum der Gl. in eurem Plan nicht mehr mit dem GB übereinstimmt. :)
    Ich hätte hier aber auch einfach die Abtretung eingetragen, weil nicht über ein Grundstück sondern über ein Recht verfügt wird. Beim Briefrecht z.B. weiß man ja nicht mal immer, wer der Gl. ist, jedenfalls ergibt er sich nicht zwingend aus dem GB.

    Ich denke, die Abtretung kann - unabhängig vom Bodenordn.verf. - vollzugen werden. Die Flurber.behörde kann nur ihr Ersuchen nicht mehr ändern, weil die Abtretg. nach Inkrafttreten des Plans beantragt und vollzogen wurde.

    Kurz: Flurbereinigung, Bodenordnung, das steht dem Vollzug der Abtretung eines Grundpfandrechts nicht entgegen. Hab ich schon immer so gehalten, also sagt mir jetzt bitte nicht, dass das falsch war/ist, oder dann aber WARUM?

    :daumenrau

    Diejenigen, die wie ich die Abtretungen eintragen, können nicht beanstanden, dass der "alte Stand" im Plan nicht mehr mit dem GB übereinstimmt.

    Vielleicht äußern sich ja im Lauf der Woche noch Rechtspfleger, wie sie verfahren. Tät mich wirklich interessieren. Und AllisaKiu bestimmt auch.

    Das würde mich SEHR interessieren! Danke Witch, dass sich noch ein RPfl zu Wort gemeldet hat.

    Hab jetzt seit ca. 1 Jahr erst mein erstes Flurb-Verfahren zu bearbeiten und musste mich da erst reinlesen. Kleines Gericht, kein anderer RPfl hat bisher das Verfahren so gehabt, dass eine Ausführungsanordnung öffentlich bekannt gemacht wurde und nicht gleich Grundbucheintragungsersuchen kamen. Nachdem was ich gelesen hatte (und auch nach mehrmaliger telefonischer Rücksprache mit der zuständigen Sachb. vom Amt für Bodenmanagement) handhabe ich das wie Du, Verfügungen betreffend Rechte habe ich vollzogen, ebenso Berichtigung nach Erbfall, und entsprechend dann die Flurb-Behörde informiert. Weshalb dann die evtl. Änderungen im Grundbuch im nachfolgenden Ersuchen nicht berücksichtigt werden könnten, ist mir allerdings nicht klar.

    Habe auch schon einige Vorwegberichtigungsanträge gehabt (ist ja gesetzlich so vorgesehen). Problem nur: Da wir die Katasterangaben elektronisch vom Amt für Bodenmanagement beziehen, gibt es die neuen Flurstücke "technisch" noch nicht. So gesehen ist die ganze Vorwegberichtigungsmöglichkeit irgendwie von der Technik überholt worden...

  • Nachdem was ich gelesen hatte (und auch nach mehrmaliger telefonischer Rücksprache mit der zuständigen Sachb. vom Amt für Bodenmanagement) handhabe ich das wie Du, Verfügungen betreffend Rechte habe ich vollzogen, ebenso Berichtigung nach Erbfall, und entsprechend dann die Flurb-Behörde informiert. Weshalb dann die evtl. Änderungen im Grundbuch im nachfolgenden Ersuchen nicht berücksichtigt werden könnten, ist mir allerdings nicht klar.

    ...

    IM Verfahren ist das ja auch sowieso richtig. Da kann quasi alles vollzogen werden, nur muss die Flurbereinigungsbehörde benachrichtigt werden. NACH Abschluss, also NACH Eintritt des neuen Rechtszustand (alles fertig, nur das GB-Ersuchen ist noch nicht da), sollte man vorsichtig sein. Weil dann das Ersuchen nicht mehr geändert werden kann, da für die Fl.ber.behörde die Sache (bis auf das Ersuchen) erledigt ist, die dürfen gar nicht mehr ändern, weil eben NACH Eintritt des neuen Rechtszustandes im GB was geändert wurde.

    Aber bei Abtretungen sehe ich da ehrlich gesagt auch kein Problem.

  • Ich dachte bloß, dass ja manchmal Rechte auch gelöscht werden aufgrund des Ersuchens der Flurbehörde. Und wenn ich jetzt die Abtretung eintrage und dann stellt sich raus, dass es sich um so ein Recht handelt?

  • Ich würde dir dringend empfehlen, dich näher mit dem Flurbereinigungsgesetz zu befassen. Da steht alles drin.

    ... kein anderer RPfl hat bisher das Verfahren so gehabt, dass eine Ausführungsanordnung öffentlich bekannt gemacht wurde und nicht gleich Grundbucheintragungsersuchen kamen ...


    Das ist völlig normal, dass zwischen Bekanntmachung der Ausführungsanordnung und Grundbuchersuchen ein halbes Jahr liegt. Die Ersuchen werden erst gestellt, wenn die Ausführungsanordnung bestandskräftig geworden ist.

    ... Verfügungen betreffend Rechte habe ich vollzogen, ebenso Berichtigung nach Erbfall, und entsprechend dann die Flurb-Behörde informiert


    Mit Erlaß der Ausführungsanordnung gehen die alten Grundstücke unter (§ 68 FlurbG). In dem Augenblich erlöschen auch sämtliche Belastungen an den untergegangenen Grundstücken. Es können gar keine Eintragungen mehr vorgenommen werden, da es weder die Grundstücke noch die darauf lastenden Rechte gibt.

    Weshalb dann die evtl. Änderungen im Grundbuch im nachfolgenden Ersuchen nicht berücksichtigt werden könnten, ist mir allerdings nicht klar.


    Weil der neue Rechtszustand bereits eingetreten ist.

    Da wir die Katasterangaben elektronisch vom Amt für Bodenmanagement beziehen, gibt es die neuen Flurstücke "technisch" noch nicht. So gesehen ist die ganze Vorwegberichtigungsmöglichkeit irgendwie von der Technik überholt worden...


    Wie kommst du darauf? Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dient der Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke (§ 81 FlurbG).

  • Wie kommst du darauf? Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dient der Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke (§ 81 FlurbG).

    Wir arbeiten mit SolumStar, das das Liegenschaftskataster elektronisch abgleicht. Da es ja die neuen Flurstücke im elektronischen Liegenschaftskataster noch nicht gibt, kann ich sie nicht ins Grundbuch übernehmen, muss also die neuen Flurstücksbezeichnungen manuell ergänzen - und das soll eigentlich nicht sein. Geht aber nicht anders, um die Anträge auf Vorwegberichtigung zu vollziehen... Das meinte ich mit "technisch überholt".

    Würdest Du demnach den Antrag auf Wahrung der Abtretung zurückweisen? Oder siehst Du (über den Wortlaut des § 82 FlurbG hinaus) auch ein Antragsrecht des Gläubigers auf Vorwegberichtigung?

  • Ersuchen kann nur die Flurbereinigungsbehörde. Beteiligte haben kein Antragsrecht.

    Es gibt keinen Zurückweisungsgrund. Der Antrag bleibt in der Akte bis das Grundbuch berichtigt ist. Die Abtretung wird dann beim Surrogat eingetragen (§ 68 FlurbG). (Achtung! Das Recht am Surrogat entsteht erst mit Eintragung im Grundbuch (Zinsbeginn der Abtretung).

  • Ich würde dir dringend empfehlen, dich näher mit dem Flurbereinigungsgesetz zu befassen. Da steht alles drin.

    Erledigt. Mit mäßigem Erfolg.

    Zitat von frankenstein

    Mit Erlaß der Ausführungsanordnung gehen die alten Grundstücke unter (§ 68 FlurbG). In dem Augenblich erlöschen auch sämtliche Belastungen an den untergegangenen Grundstücken. Es können gar keine Eintragungen mehr vorgenommen werden, da es weder die Grundstücke noch die darauf lastenden Rechte gibt.

    [h=1]§ 68[/h](1) Die Landabfindung tritt hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden (§ 49), an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über...


    Da steht doch nur, dass die Landabfindung an die Stelle der alten Grundstücke tritt. Also ich les da immer noch nichts zu den Rechten. Die folgen ja dem Eigentum quasi, also ist es doch möglich, dass ein neuer Gläubiger im Wege der Abtretung eingetragen wird, bevor die Grundbücher berichtigt sind. Ich bin immer noch nicht schlüssig. Der Gläubiger (alt) ist doch am Verfahren beteiligt worden (§10 FlurbG), also muss der Abtretungsempfänger das Verfahren auch gegen sich gelten lassen. Wenn ich Dich richtig verstehe, dann entesteht das Recht erst mit Rechtskraft des Plans neu (Eintritt neuer Rechtszustand), kann also erst ab diesem Datum (1.8.2014) abgetreten werden???

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