Verfahren bei Flurbereinigung

  • Da steht doch nur, dass die Landabfindung an die Stelle der alten Grundstücke tritt. Also ich les da immer noch nichts zu den Rechten. Die folgen ja dem Eigentum quasi, also ist es doch möglich, dass ein neuer Gläubiger im Wege der Abtretung eingetragen wird, bevor die Grundbücher berichtigt sind. Ich bin immer noch nicht schlüssig. Der Gläubiger (alt) ist doch am Verfahren beteiligt worden (§10 FlurbG), also muss der Abtretungsempfänger das Verfahren auch gegen sich gelten lassen. Wenn ich Dich richtig verstehe, dann entesteht das Recht erst mit Rechtskraft des Plans neu (Eintritt neuer Rechtszustand), kann also erst ab diesem Datum (1.8.2014) abgetreten werden???

    Alles richtig. Mal ein Beispiel:
    Grundstückseigentümer verzichtet wirksam auf seine Abfindung. Dies wird im Plan aufgenommen (ohne Verfügungsverbot vorher einzutragen) und ausgeführt. D.h. in dem Moment des neuen Rechtszustandes gibt es kein Abfindungsgrundstück mehr und die Grundschuld ist in diesem Moment auch gelöscht (wirksam außerhalb des Grundbuches). Der Gläubiger hat nur noch Anspruch auf die Geldabfindung gem. § 72 FlurbG. Ich schreib nach dem neuen Rechtszustand den Gläubiger und Grundstückseigentümer gem. § 74 FlurbG an. Die sind sich einig, dass das Geld an den Grundstückseigentümer (oder Gläubiger) geht. Ich zahle aus und der "böse" Gläubiger tritt sein Recht an einen Anderen ab und das Grundbuchamt trägt ein. Der neue Gläubiger zahlt an den alten Gläubiger. Ich lass berichtigen und die Grundschuld wird gelöscht.

  • ... also muss der Abtretungsempfänger das Verfahren auch gegen sich gelten lassen. Wenn ich Dich richtig verstehe, dann entesteht das Recht erst mit Rechtskraft des Plans neu (Eintritt neuer Rechtszustand), kann also erst ab diesem Datum (1.8.2014) abgetreten werden???

    Verabschiede dich von dem Gedanken, dass in einer Flurbereinigung irgendetwas übergeht oder fortgeführt wird. Stell dir den alten Rechtszustand als kariertes Blatt Papier und den neuen Rechtszustand als liniertes Blatt Papier vor. An dem Tag wo die Ausführungsanordnung erlassen wird, zündest du das karierte Blatt Papier an und läßt es vollständig verbrennen. Alles ist weg (auch deine Grundschuld, die darauf stand). Dann nimmst du aus deiner Schreibtischschublade ein liniertes Blatt Papier.

    Was haben die beiden Blätter Papier gemeinsam? Nichts!

    Da das linierte Blatt Papier erst am Tage der AAO das Licht deines Büros erblickt hat, kann alles, was du darauf schreibst erst ab dem Tage der AAO ...

    Alle Rechte entstehen erst am Tage der AAO. Eintragungsgrundlage und Bezugnahmemöglichkeit für die Rechte ist der Flurbereinigungsplan (nicht die frühere Eintragungsbewilligung).

  • Okay, vielen Dank! Dann lass ich die Abtretung liegen, bis das Ersuchen da ist. Also am besten nichts anfassen, was nach Eintritt des neuen Rechtszustandes aber vor Ersuchen auf Grundbuchberichtigung eingeht, egal was es ist. :idee:

    Ihr habt's echt gut erklärt! Super! :2danke

  • Folgendes Problem, welches mir gerade Kopfschmerzen bereitet:

    Ich habe folgende Anträge vorliegen:
    1. EU Eingang 31.01.14
    2. Flurneuordnung 22.04.14 (bereits am 04.02.14 kam die Mitteilung, dass die AUsführungsanordnung zum 01.02.14 bestandskräftig ist und alle bis dahin eingegangen Anträge sowie zukünftig eingehende Anträge zurückzustellen sind.
    Soweit so gut. Die Anträge, die bereits vorlagen wurden noch nicht bearbeitet und die Flurneurordnung kann erst jetzt bearbeitet werden, weil noch Teilnehmernachweise berichtigt werden muss und die UB fehlte.

    Jetzt sehe ich in dem Kaufvertrag der EU vom 31.01.14, dass teilweise Flächen verkauft wurden, die im Flurneuordnungsverfahren ausgefallen sind. Da ich ja wegen der bestandskräftigen Ausfürhungsanordnung die EU noch nicht eintragen konnte, weiss ich nicht, ob der Verfahrensgang so richtig ist, weil eigentlich ist die EU 1 Tag vor bestandskräftiger Ausführungsanordnung eingegangen, so dass ich die EU doch hätte vollziehen können. Wenn ich das aber mache, dann stimmt der neue Teilnehmernachweis nicht mehr, weil sich der Eigentümer sowie auch teilweise Rechte in Abt. II und III geändert haben.

    Wie würdet ihr jetzt verfahren?:confused::gruebel:

  • Mich irritiert, dass Du von Bestandskraft am 01.02. schreibst, entscheidend ist der Tag des neuen Rechtszustandes, der in der Ausführungsanordnung steht. Wenn der 01.02. dieser Stichtag ist, dann kannst du den Antrag vom 31.01. bearbeiten (Was bedeutet EU?). Als Flurbereiniger würde ich mich aber freuen, dass Du Dich mit mir in Verbindung setzt und man gemeinsam den Notar dazu bringt, den Antrag zurück zu ziehen.


  • bereits am 04.02.14 kam die Mitteilung, dass die Ausführungsanordnung zum 01.02.14 bestandskräftig ist und alle bis dahin eingegangen Anträge sowie zukünftig eingehende Anträge zurückzustellen sind.

    Du hast doch oben selbst geschrieben, dass alle bis zum 01.02.2014 eingegangenen Anträge zurückzustellen sind oder verstehe ich das gerade ganz anders :) - also zurückstellen.

    Ich würde an deiner Stelle erstmal schauen, ob der neue Eigentümer ein Grundstück erwirbt, welches gar nicht an der Flurbereinigung teilnimmt. Hatte ich schon öfters. Dann löst sich das Problem von selbst. Ansonsten würde ich dem Notar schon mal einen Hinweis geben.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Hole die Geschichte mal wieder hoch.
    Ähnliche Sache:

    Nach Flurbereinigungsplan ist neuer Rechtszustand am 1.3.2016 eingetreten. Am 15.3.2016 verfügt der Eigentümer über das "alte" Grundstück. Notar wurde mitgeteilt, dass Verfügungen über dieses Flurstück nicht mehr möglich und bzgl. des neuen Flurstückes die Auflassung zu erklären ist. Da das Grundstück identische Größe (und vermutlich auch Lage) hat, hat der Notar zwar ein wenig rumgezaubert, da seiner Meinung nach das Grundstück gemäß § 28 GBO zweifelsfrei bezeichnet war und zum Zeitpunkt der Errichtung der KV-Urkunde auch so im Grundbuch eingetragen war, hat aber eine neue Auflassung erklärt.
    Was ist aber mit der UB und den ganzen Genehmigungen? Die sind auch noch für das "alte" Flurstück erteilt. Müssen die auch nochmal neu eingereicht werden? :gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Der Eigentümer kann am 15.03. gar nicht mehr über das "alte" Grundstück verfügen, dieses Grundstück gibt es nicht mehr, das ist untergegangen. Das sollte ein Notar wissen. Und der Eigentümer weiß ja, dass er Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren ist und sollte das dem Notar und dem Käufer mitteilen. Schließlich tritt der neue Eigentümer in die Rechte des Alteigentümers ein und sollte wissen, welche Regelungen durch die Flurbereinigung getroffen wurden. Kann ja sein, dass neue Eintragungen bezüglich Wegerechten oder Leitungsrechten o.ä. eingetragen werden, das beeinträchtigt ja eventuell auch den Wert des Grundstückes.

    Ob es dafür ein neues Grundstück gibt, evtl. mit gleicher Lage und in gleicher Größe, kann beim Notar und beim Grundbuchamt niemand genau wissen und entscheiden, das ist ja mit ein Grund, warum mit der Ausführungsanordnung eine Veränderungssperre im Grundbuch greift.

    Sobald die Ausführungsanordnung ergangen ist, kann im Grundbuch nichts mehr vollzogen werden, das sich auf Grundstücke bezieht, die am Flurbereinigungsverfahren beteiligt sind. Man kann dem Notar empfehlen, bei der Flurbereinigungsbehörde einen Antrag auf vorzeitige Grundbuchberichtigung gem. § 82 FlurbG zu stellen. Und der Notar muss dann seine Arbeit machen und im Vertrag die richtigen neuen Grundstücke bezeichnen. Die erfährt er aus den Unterlagen, die sein Mandant von der Flurbereinigungsbehörde bekommen hat. Oder von der Flurbereinigungsbehörde selber.

  • Die Abtretung wird dann beim Surrogat eingetragen (§ 68 FlurbG). (Achtung! Das Recht am Surrogat entsteht erst mit Eintragung im Grundbuch (Zinsbeginn der Abtretung).


    Ist das tatsächlich so?

    Ich habe einen Antrag auf Eintragung der Abtretung einer Grundschuld vorliegen. Eintritt des neuen Rechtszustands war am 30.11.2018. Die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Flurbereinigung ist mittlerweile erfolgt, jetzt könnte ich also die Abtretung eintragen. Mitabgetreten sind die Zinsen von Anfang an bzw. bei abgetretenen Rechten (bei mir der Fall) seit dem Zeitpunkt des Zinsübergangs (hier Eintragung der Grundschuld im Grundbuch).

    Ab wann können die Zinsen denn jetzt abgetreten werden? Seit Eintragung der Grundschuld im Grundbuch oder tatsächlich wie frankenstein schreibt erst seit 30.11.2018?

  • Nach meinem Kenntnisstand wird bei der Flurbereinigung nur das Sachverhältnis (= Grundstücke) ausgetauscht und bleibt das Rechtsverhältnis (= die Rechte) unverändert, soweit Rechte nicht gelöscht oder neu begründet werden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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