Da steht doch nur, dass die Landabfindung an die Stelle der alten Grundstücke tritt. Also ich les da immer noch nichts zu den Rechten. Die folgen ja dem Eigentum quasi, also ist es doch möglich, dass ein neuer Gläubiger im Wege der Abtretung eingetragen wird, bevor die Grundbücher berichtigt sind. Ich bin immer noch nicht schlüssig. Der Gläubiger (alt) ist doch am Verfahren beteiligt worden (§10 FlurbG), also muss der Abtretungsempfänger das Verfahren auch gegen sich gelten lassen. Wenn ich Dich richtig verstehe, dann entesteht das Recht erst mit Rechtskraft des Plans neu (Eintritt neuer Rechtszustand), kann also erst ab diesem Datum (1.8.2014) abgetreten werden???
Alles richtig. Mal ein Beispiel:
Grundstückseigentümer verzichtet wirksam auf seine Abfindung. Dies wird im Plan aufgenommen (ohne Verfügungsverbot vorher einzutragen) und ausgeführt. D.h. in dem Moment des neuen Rechtszustandes gibt es kein Abfindungsgrundstück mehr und die Grundschuld ist in diesem Moment auch gelöscht (wirksam außerhalb des Grundbuches). Der Gläubiger hat nur noch Anspruch auf die Geldabfindung gem. § 72 FlurbG. Ich schreib nach dem neuen Rechtszustand den Gläubiger und Grundstückseigentümer gem. § 74 FlurbG an. Die sind sich einig, dass das Geld an den Grundstückseigentümer (oder Gläubiger) geht. Ich zahle aus und der "böse" Gläubiger tritt sein Recht an einen Anderen ab und das Grundbuchamt trägt ein. Der neue Gläubiger zahlt an den alten Gläubiger. Ich lass berichtigen und die Grundschuld wird gelöscht.