Unterbevollmächtigtenkosten - fiktive Reisekosten

  • Wieso setzt der denn die Bahnkosten als fiktive Reisekosten an?

    Ich würde einfach vergleichen die Kosten, die entstanden wären, wenn der HBV selbst im Termin gewesen wäre (hier aber nur an Reisekosten die 116 km x 2 x 0,30 Euro = 69,60) mit den Kosten, die duch das Tätigwerden des UBV entstanden sind (also 0,65 VG + 7002 + 7008).

    2 Mal editiert, zuletzt von jublo (17. März 2014 um 15:40) aus folgendem Grund: Montag, ^^

  • Also so:

    UBV: 0,65 TG 159,25 Euro + 20,00 Euro = 179,25 Euro

    fiktive Reisekosten: 143,00 Euro

    Die Kosten es UBV dürfen die fiktiven Reisekosten des HBV um bis zu 10% übersteigen. Hier sind es aber mehr als 10% - also kann ich nur die 143,00 Euro berücksichtigen.

  • Tscha, da muss jetzt mal Bolleff einsteigen. Der Kläger-Vertreter sitzt ja viel näher am Gericht als der Kläger selbst. Wenn der Kläger am eigenen Ort einen Anwalt genommen hätte, wären die UBV-Kosten wahrscheinlich weit unter den Reisekosten. Fragt sich, ob man mit fiktiven Reisekosten oder mit doppelt-fiktiven Reisekosten vergleichen muss. :teufel:

  • fiktive Reisekosten: 143,00 Euro


    Sind das denn die Kosten 1. Klasse DB (hin- und zurück) oder würde sie unter diesen 143 € liegen? Denn Erstattungsgrenze bei der Vergleichsberechnung sind immer die höchstmöglichen Kosten. Der RA ist ja nicht verpflichtet, mit seinem Pkw zu reisen, sondern kann auch in Höhe der 1. Klasse DB (+ ggf. fiktiv weiter noch Taxi oder Bus/Bahn) insoweit Erstattung verlangen.

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  • Tscha, da muss jetzt mal Bolleff einsteigen.


    :eek:

    Der Kläger-Vertreter sitzt ja viel näher am Gericht als der Kläger selbst. Wenn der Kläger am eigenen Ort einen Anwalt genommen hätte, wären die UBV-Kosten wahrscheinlich weit unter den Reisekosten. Fragt sich, ob man mit fiktiven Reisekosten oder mit doppelt-fiktiven Reisekosten vergleichen muss. :teufel:


    Der BGH hat das schon durchexerziert: Höchstgrenze bilden die fiktiven Reisekosten am Wohnort der Partei. Denn hätte sie dort einen RA beauftragt, wären dessen Reisekosten ohne Frage voll notwendig und erstattbar, weil die Partei das Recht dazu hat, an ihrem Wohnort einen RA zu beauftragen. Mit § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO (im Bezirk des Gerichts niedergelassener RA = dessen Kosten ohne Notwendigkeitsprüfung immer erstattbar) will ich jetzt gar nicht kommen. :D

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  • Der BGH hat das schon durchexerziert: Höchstgrenze bilden die fiktiven Reisekosten am Wohnort der Partei.

    Bei (593 km einfach x 2 x 0,30 EUR + Abwesenheit = 355,80 EUR +x ) dürfte der UBV allemal im Budget sein.

    *nachschieb* BGH, NJW-RR 2004, 858 oder auch BGH, Rpfleger 2004, 316

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  • Jetzt bin ich ins Schleudern gekommen. Ich bin immer davon ausgegangen, dass die Kosten des UBV mit den fiktiven RK des HBV, begrenzt auf die eines RA am Sitz der Partei zzl. 10 % erstattungsfähig sind, im konkreten Fall also die Entfernung von B nach C. Dass auch die RK eines RA aus A erstattungsfähig sind, bestreite ich ja gar nicht. Allerdings wurde kein RA aus A beauftragt, sondern aus B, warum auch immer Aber dass jetzt die Kosten des UBV mit den fiktiven RK eines RA aus A verglichen werden, ist mir neu.
    Des Weiteren sind laut Gerold/Schmidt die Kosten des UBV mit den fiktiven RK für zwei Termine zu vergleichen.

  • Dass auch die RK eines RA aus A erstattungsfähig sind, bestreite ich ja gar nicht. Allerdings wurde kein RA aus A beauftragt, sondern aus B, warum auch immer Aber dass jetzt die Kosten des UBV mit den fiktiven RK eines RA aus A verglichen werden, ist mir neu.


    Eine Vergleichsberechnung soll doch anhand einer Erstattungsgrenze immer zur Prüfung der Notwendigkeit der Kosten führen. Wenn die Partei in A wohnt, hätte sie auch in A einen RA erstattungsrechtlich ungeschmälert beauftragen dürfen. Die dafür entstandenen Kosten sind nach der Rspr. des BGH immer notwendig. Wenn also die Kosten des tatsächlich beauftragten RA innerhalb dieser Grenze liegt bzw. die Kosten eines UBV (+ 10 % Toleranz) innerhalb dieser Grenzen liegen, kann man die Notwendigkeit bejahen. Andernfalls würde man die Partei im hiesigen Fall schlechter stellen, als wenn sie an ihrem Wohnort einen RA bzw. in dieser Konstellation einen UBV beauftragt hätte, wenn man bei der Vergleichsberechnung die Erstattungsgrenze nur anhand der fiktiven Reisekosten des RA aus B bestimmen würde. Daher sagt der 7. ZS des BGH in der (zitierten) ersten Entscheidung (neben seinem Leitsatz) auch:

    "Die unterlegene Partei muß die Kosten tragen, die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnort einer Prozeßpartei andererseits entstehen. Dementsprechend sind die Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Prozeßbevollmächtigten jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozeßbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte."

    Auch der 1. ZS des BGH hat insoweit in der (zitierten) zweiten Entscheidung ausgeführt:

    "Im vorliegenden Fall hat die Verfügungsbeklagte keinen in der Nähe ihres Geschäftsorts ansässigen Prozeßbevollmächtigten beauftragt. Die Reisekosten des an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts sind gleichwohl bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung - was dem Regelfall entspricht - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre. Denn darf bei einem Streitfall eine vernünftige und kostenbewußte Partei den für sie einfacheren und naheliegenden Weg wählen, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten zu beauftragen, ist sie, soweit dessen Reisekosten nicht überschritten werden, nicht daran gehindert, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Partei, die die Mühen auf sich nimmt, einen nicht in ihrer Nähe ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens aufzusuchen, wird hierfür sachliche Gründe haben. Schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei, nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, werden wegen der Begrenzung der Kostenerstattung auf die Reisekosten des am Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts nicht betroffen."

    Ich meine auch, daß wir beide, P., darüber schon in einem anderen Thread diskutiert hatten. ;)

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  • Dh., wenn die Partei aus A einen RA aus C (Ort des PG) beauftragt und dieser dann trotzdem einen UBV beauftragt, wären auch diese Kosten erstattungsfähig. Das mag ja so sein, aber Bauchschmerzen habe ich damit, denn es hat ja einen Grund, warum die Partei nicht einen RA an ihrem Sitz, sondern an einem dritten Ort beauftragt. Und wenn dessen RK geringer sind als die eines RA am Sitz der Partei sehe ich nicht, warum zur Vergleichsberechnung nicht die des beauftragten RAs genommen werden sollen.
    Aber ich werde wohl damit leben (müssen).

  • Das mag ja so sein, aber Bauchschmerzen habe ich damit, denn es hat ja einen Grund, warum die Partei nicht einen RA an ihrem Sitz, sondern an einem dritten Ort beauftragt.


    Deine Bauchschmerzen kommen daher, daß Du das Recht der Partei als Pflicht umfunktionierst. Oder anders: Weil sie nicht das ihr zustehende Recht wahrnimmt, an ihrem Wohnort einen RA zu beauftragen, kann sie auch nicht das Recht auf Erstattung innerhalb dieser Grenze geltend machen. Die Wahrnehmung des Rechtes durch die Partei verkehrst Du damit dann in eine Pflicht. Eine solche sieht auch der BGH nicht, sondern führt deshalb ja das o. g. aus, daß "schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei" dadurch nicht verletzt werden.

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  • Das mag ja so sein, aber Bauchschmerzen habe ich damit, denn es hat ja einen Grund, warum die Partei nicht einen RA an ihrem Sitz, sondern an einem dritten Ort beauftragt.


    Deine Bauchschmerzen kommen daher, daß Du das Recht der Partei als Pflicht umfunktionierst. Oder anders: Weil sie nicht das ihr zustehende Recht wahrnimmt, an ihrem Wohnort einen RA zu beauftragen, kann sie auch nicht das Recht auf Erstattung innerhalb dieser Grenze geltend machen. Die Wahrnehmung des Rechtes durch die Partei verkehrst Du damit dann in eine Pflicht. Eine solche sieht auch der BGH nicht, sondern führt deshalb ja das o. g. aus, daß "schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei" dadurch nicht verletzt werden.

    Und genau hier bekomme ich auch Bauchschmerzen. Nicht P. (oder gedanklich auch ich) verkehren das Recht der Partei in eine Pflicht. Die Partei wandelt ihr Recht selber in eine Tatsache, nämlich die Wahl eines Anwaltes nicht an ihrem Sitz sondern irgendwo im Nirgendwo. Dann muss sie sich auch die daraus resultierenden Nachteile zuschreiben und ein Vergleich eben nur mit den fiktiven Kosten des beauftragten Anwaltes zulassen. Eine damit verbundene höhere Kostenlast für die unterlegene Partei stößt bei mir auch sauer auf.

  • Eine damit verbundene höhere Kostenlast für die unterlegene Partei stößt bei mir auch sauer auf.


    Das ist m. E. der gedankliche Fehler: Es kommt eben gerade nicht zu einer "höheren Kostenlast" der unterlegenen Partei, sondern vielmehr zu einer niedrigeren. So begründet das doch gerade der 7. ZS des BGH:

    [INDENT=2]"Die Beklagte war kostenrechtlich nicht darauf beschränkt, in M. ansässige Prozeßbevollmächtigte zu beauftragen. Wie bereits das Landgericht zutreffend erkannt hat, hätte sie ohne kostenrechtliche Nachteile auch Rechtsanwälte aus S. auswählen können. Dann stand es der Beklagten erst recht frei, die in B. ansässigen Rechtsanwälte ihrer Wahl zu beauftragen. Deren Reisekosten nach M. mußten von vornherein geringer ausfallen als diejenigen von Kollegen aus dem viel weiter entfernten Ort, in welchem die Beklagte ansässig ist. (...) Die unterlegene Partei muß die Kosten tragen, die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnort einer Prozeßpartei andererseits entstehen. Dementsprechend sind die Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Prozeßbevollmächtigten jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozeßbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte."
    [/INDENT]

    Wenn Du jetzt bei einem solchen RA "am dritten Ort" die Bestellung eines UBV anhand der Reisekosten des RA "am dritten Ort" und nicht anhand eines RA am Wohn- und Gerichtsort (Kostentragungspflicht der unterlegenen Partei, die aus dem Auseinanderfallen von Wohn- zum Gerichtsort entstehen) vergleichst, schränkst Du den o. g. Kostenerstattungsgrundsatz, den der BGH dort postuliert, automatisch ein. Denn Deine Begründung, die Partei habe von vornherein durch den RA "am dritten Ort" sich selbst eingeschränkt, weshalb daraus dann der "Nachteil resultiere", setzt sich dazu in Widerspruch. Wäre Deine Annahme richtig, hätte der BGH die Kosten des RA "am dritten Ort" nicht ausdrücklich mit diesem Kostenerstattungsgrundsatz (Auseinanderfallen von Wohn- zumm Gerichtsort) begründet, sondern vielmehr in Deinem Sinn einen "Verlust des sonst bestehenden Rechts" entschieden und im einzelnen geprüft, ob und in welcher Höhe diese RA-Kosten "am dritten Ort" daher überhaupt noch erstattbar sind.

    Er hat zudem zu der aufgehobenen Beschwerdeentscheidung und deren Befürchtungen deshalb auch noch einmal ausdrücklich festgestellt:

    "Nicht begründet ist die Befürchtung des Beschwerdegerichts, am Ende könne eine Prozeßpartei jeden beliebigen Rechtsanwalt in der Bundesrepublik Deutschland mit nicht mehr hinnehmbaren Kostenfolgen auswählen. Die unterlegene Partei muß die Kosten tragen, die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnort einer Prozeßpartei andererseits entstehen. Dementsprechend sind die Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Prozeßbevollmächtigten jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozeßbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte."

    Gerade weil im hiesigen Fall die Partei keinen RA an ihrem Wohnort und keinen UBV (dessen fiktive RK am Wohnort der Partei = des RA + 10 % Toleranz verglichen worden wären) beauftragt hat, sondern vielmehr näher zum Gerichtsort einen RA + UBV beauftragt hat, kann sie daher im Rahmen der erstgenannten Kostengrenze eine Erstattung verlangen. Denn andernfalls wären höhere Kosten entstanden. Sie hat jetzt sogar niedrigere verursacht als sie (erstattungsrechtlich ungeschmälert) hätte verursachen dürfen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (18. März 2014 um 15:19)

  • Hallo,

    könnt ihr mal meine Vergleichsberechnung und den daraus resultierenden Festsetzungsbetrag prüfen?

    1. Kosten HBV (SW: 3615,71 €)
    [TABLE='width: 500']

    [tr][td]

    1,3 VG

    [/td]


    [TD='align: right']318,50 €
    [/TD]

    [/tr][tr][td]

    Pauschale

    [/td]


    [TD='align: right']20,00 €
    [/TD]

    [/tr][tr][td]

    ZS

    [/td]


    [TD='align: right']338,50 €
    [/TD]

    [/tr][tr][td]

    USt.

    [/td]


    [TD='align: right']64,32 €
    [/TD]

    [/tr][tr][td]

    Endsumme HBV

    [/td]


    [TD='align: right']402,82 €
    [/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]

    2. Kosten UBV

    [TABLE='width: 500']

    [tr][td]

    0,65 VG

    [/td]


    [TD='align: right']159,25 €
    [/TD]

    [/tr][tr][td]

    1,2 TG

    [/td]


    [TD='align: right']294,00 €
    [/TD]

    [/tr][tr][td]

    Pauschale

    [/td]


    [TD='align: right']20,00 €
    [/TD]

    [/tr][tr][td]

    ZS

    [/td]


    [TD='align: right']473,25 €
    [/TD]

    [/tr][tr][td]

    USt.

    [/td]


    [TD='align: right']89,25 €
    [/TD]

    [/tr][tr][td]

    Endsumme UBV

    [/td]


    [TD='align: right']563,17 €
    [/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]

    Die fiktiven Reisekosten gibt der Bekl.-Vertr. mit
    108,00 Euro (Kosten DB Hin- und Rückreise) + 35,00 Euro Abwesenheitsgeld = 143,00 Euro an.

    Ich vergleiche (die fiktiven Reisekosten des Rechtsanwaltes von B - C (auch wenn Bolleff das anders sieht) mit den Kosten des UBV)
    [TABLE='width: 500']

    [tr][td]

    fiktive Reisekosten

    [/td][td][/td][td]

    Kosten UBV

    [/td][td][/td][/tr][tr][td]

    Kosten DB

    [/td]


    [TD='align: right']108,00 €
    [/TD]

    [td]

    0,65 VG

    [/td]


    [TD='align: right']159,25 €
    [/TD]

    [/tr][tr][td]

    Abwesenheitsgeld

    [/td]


    [TD='align: right']35,00 €
    [/TD]

    [td]

    Pauschale

    [/td]


    [TD='align: right']20,00 €
    [/TD]

    [/tr][tr][td]

    Gesamt

    [/td]


    [TD='align: right']143,00 €
    [/TD]

    [td]

    Gesamt

    [/td]


    [TD='align: right']179,25 €
    [/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]

    Dann überschreiten doch die Kosten des UBV die fiktiven Reisekosten um mehr als 10 %. Somit sind nur die fiktiven Reisekosten erstattungsfähig.

    Insgesamt bekommt der Bekl.Vertr. somit

    [TABLE='width: 500']

    [tr][td]

    1,3 VG

    [/td][td]

    318,50 €

    [/td][/tr][tr][td]

    1,2 TG

    [/td][td]

    294,00 €

    [/td][/tr][tr][td]

    Fahrtkosten

    [/td][td]

    108,00 €

    [/td][/tr][tr][td]

    Abwesenheitspauschale

    [/td][td]

    35,00 €

    [/td][/tr][tr][td]

    Pauschale

    [/td][td]

    20,00 €

    [/td][/tr][tr][td]

    ZS

    [/td][td]

    775,50 €

    [/td][/tr][tr][td]

    USt.

    [/td][td]

    147,35 €

    [/td][/tr][tr][td]

    Gesamt

    [/td][td]

    922,85 €

    [/td][/tr]


    [/TABLE]

    Passt das?

  • Davon abgesehen:
    1. Erstattungsfähig sind die UBV-Kosten in Höhe der fiktiven RK + 10 %.
    2. Laut Gerold/Schmidt sind bei der Vergleichsberechnung die Reisekosten von zwei Terminen anzusetzen
    ergo: im vorliegenden Fall sind die Kosten des UBV voll erstattungsfähig - wie immer man zu Bolleffs Meinung und dem BGH steht.

    Nachtrag: Nachdem ich mir Bolleffs Beiträge nochmal genauer angeschaut habe, habe ich meine Meinung geändert und bin jetzt auch auf Bolleffs Seite.

  • So, nachdem ich mir das ganze auch nochmal angeschaut habe bin ich auch soweit die vollen Kosten des UBV zu berücksichtigen.

    Danke für eure Beiträge.

  • ...
    Gerade weil im hiesigen Fall die Partei keinen RA an ihrem Wohnort und keinen UBV (dessen fiktive RK am Wohnort der Partei = des RA + 10 % Toleranz verglichen worden wären) beauftragt hat, sondern vielmehr näher zum Gerichtsort einen RA + UBV beauftragt hat, kann sie daher im Rahmen der erstgenannten Kostengrenze eine Erstattung verlangen. Denn andernfalls wären höhere Kosten entstanden. Sie hat jetzt sogar niedrigere verursacht als sie (erstattungsrechtlich ungeschmälert) hätte verursachen dürfen.

    Hallo zusammen,

    ich teile die Auffassung von Bolleff. Die Ausgangskonstellation, die der BGH m.E. zugrundelegt, ist eigentlich ganz einfach: Partei A nimmt Anwalt A aus A-Stadt und verklagt Partei B mit Anwalt B aus B-Stadt (vermutlich in B-Stadt, weil das der allgemeine Gerichtsstand von B wäre). Das ist die Standardkonstellation, jede der Parteien weiß, welche Kosten auf sie zukommen (Reisen jeweils von A-Stadt nach B-Stadt) und jede Partei kann alleine unter dem Gesichtspunkt der Kostenbelastung kalkulieren, ob sie einfach ein VU nimmt, anerkennt oder streitet.

    Alle Kostenüberlegungen gehen im Prinzip von diesem Ausgangsfall aus und haben als Essenz, dass sich die Kalkulation der Parteien. was sie machen soll (Anerkenntnis, VU, streiten) nicht durch plötzlich abweichende Kostenbelastung verändert werden soll.
    Beispiel mit fiktiven Zahlen: Wenn ich hochverdienender Berater bin, kann es für mich sinnvoll sein, bei einer Hauptsache von 500,- Euro und zu erwartenden Anwaltskosten der Gegenseite samt Reisekosten von weiteren 500,- Euro plus Gerichtskosten also um die 1.100,-Euro einfach ein VU oder Anerkenntnis (ohne eigenen Anwalt) zu nehmen, wenn ich dadurch vier Stunden Zeit gewinne, in denen ich 2.000,- Euro verdiene. Nicht schön, dann die 1.100,- Euro zu verlieren, aber besser als der Verlust der 2.000,- Euro, wenn mir die nicht ersatzfähige eigene Zeit einfach plötzlich fehlt.

    Die ganze Kalkulation geriete jetzt durcheinander, wenn statt 500,- Euro Anwalts- und Reisekosten der Gegenseite plötzlich 2.500,- Euro zu Buche schlagen, ohne das ich das vorher weiß. Plötzlich wäre es für mich sinnvoller gewesen, meinen Auftrag über 2.000,- Euro sausen zu lassen und mich lieber zu verteidigen. Um diese Kalkulation nicht zu gefährden ist die Vorhersehbarkeit der Kosten so wichtig, und daher ist diese Vorhersehbarkeit der Kosten der Maßstab.

    Legt man diesen Maßstab an, dann ergibt sich rasch das o.g. Ergebnis, das m.E. die generelle Linie des BGH ergibt. Kosten eines UBV oder eines RA am dritten Ort, die die Standardsituation nicht wesentlich verändern, sind unproblematisch. Der RA am dritten Ort, der näher als A-Stadt an B-Stadt ist, macht die Sache billiger, nicht teurer, und ist daher ersatzfähig. Der RA am dritten Ort, der die Sache teurer machen würde als die Standardkonstellation, wird auf das Normalmaß der Kosten gekürzt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    2 Mal editiert, zuletzt von AndreasH (21. März 2014 um 23:51) aus folgendem Grund: Schreibfehler korrigiert

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