Unterbevollmächtigtenkosten - fiktive Reisekosten

  • Ich hab mal wieder ein Problem mit der Erstattungsfähigkeit von Unterbevollmächtigtenkosten.

    Klägerin hat ihren Sitz in A. Gerichtsort ist B, der Hauptbevollmächtigte ist in C. Die Entfernung A - B beträgt ca. 500 km einfach, die Entfernung C - B beträgt ca. 90 km einfach.

    Der Hauptbevollmächtigte beantragt nun die Kosten des Unterbevollmächtigten (Rechnung wird vorgelegt, soweit kein Problem). Die Kosten des UBV übersteigen aber die fiktiven Reisekosten des HBV um mehr als 10%.
    Laut KFA des HBV sind die UBV-Kosten erstattungsfähig, da die fiktiven Reisekosten eines RA am Sitz der Partei in A wesentlich höher wären (was auch stimmt).
    Ich hab nirgends was gefunden, ob ich die UBV-Kosten mit den fiktiven Reisekosten des tatsächlichen HBV zu vergleichen hab oder ob ich auf die fiktiven Reisekosten eines HBV am Sitz der Partei abstellen darf.
    Die Gegenseite sagt wie immer nichts.

  • Es kommt bei der Vergleichsberechnung immer auf die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten an. Diese können lediglich von den erstattungsfähigen Reisekosten gedeckelt werden, wenn der RA in deinem Beispiel 600km vom Gerichtsort entfernt ansässig wäre.

    Anders herum ist eine Ausweitung auf die maximal erstattungsfähigen Reisekosten nicht möglich.

  • So isses.
    Bei mir hört sich das dann ungefähr so an:
    Hätte der HB den Gerichtstermin unmittelbar wahrgenommen, wären lediglich die folgenden Reisekosten entstanden: blablubb. Lediglich diese geringeren Kosten sind als notwendig zu berücksichtigen.

  • So isses.
    Bei mir hört sich das dann ungefähr so an:
    Hätte der der HB den Gerichtstermin unmittelbar wahrgenommen, wären lediglich die folgenden Reisekosten entstanden: blablubb. Lediglich diese geringeren Kosten sind als notwendig zu berücksichtigen.


    jub. ich schreibe in etwa: Die Kosten des UBV sind bis zur Höhe der Reisekosten des HBV erstattungsfähig, diese wiederum begrenzt auf die fiktiven RK eines RA am Sitz der Partei.

  • Und mit wie vielen Verhandlungsterminen berechnet Ihr die fiktiven Fahrtkosten? Mit einem oder mit zwei Terminen?


    so viele, wie stattgefunden und vom UBV wahrgenommen wurden.
    Beispiel: es hat 3 Termine gegegen, also werden die fikti RK x 3 genommen zur Vergleichsberechnung. Entscheidend ist doch, dass die Kosten des UBV nicht um mehr als 10 % höher sind als die Kosten, die entstanden wären, wenn der HBV - begrenzt durch den Sitz der Partei - die Termine wahrgenommen hätte.

  • Laut KFA des HBV sind die UBV-Kosten erstattungsfähig, da die fiktiven Reisekosten eines RA am Sitz der Partei in A wesentlich höher wären (was auch stimmt).


    Aus diesem Grunde würde ich die Kosten auch für erstattungsfähig halten. Hier handelt es sich ja um die Konstellation "RA am dritten Ort" nebst UBV. Die auch vom BGH entschiedene Variante war immer nur diejenige des HBV am Wohnort der Partei nebst UBV. Darauf gründet die 10%ige "Toleranzgrenze".

    Hätte die Partei an ihrem Wohnort einen RA beauftragt und dieser wäre angereist bzw. hätte einen UBV geschickt, wären die Kosten erstattungsfähig - schreibst Du ja. Wieso soll dann in der hiesigen Konstellation die Partei erstattungsrechtlich schlechter gestellt werden? Es ist doch anerkannt, daß bei der Notwendigkeitsprüfung bzw. der Vergleichsrechnung nicht notwendige (tatsächliche) Kosten erstattbar sind, wenn dadurch notwendige (fiktive) Kosten erspart wurden. Hier wurden die Reisekosten des RA am Wohnort der Partei durch die Beauftragung eines "RA am dritten Ort" nebst UBV erspart, die höher ausgefallen, aber erstattbar gewesen wären.

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  • Laut KFA des HBV sind die UBV-Kosten erstattungsfähig, da die fiktiven Reisekosten eines RA am Sitz der Partei in A wesentlich höher wären (was auch stimmt).


    Aus diesem Grunde würde ich die Kosten auch für erstattungsfähig halten. Hier handelt es sich ja um die Konstellation "RA am dritten Ort" nebst UBV. Die auch vom BGH entschiedene Variante war immer nur diejenige des HBV am Wohnort der Partei nebst UBV. Darauf gründet die 10%ige "Toleranzgrenze".

    Hätte die Partei an ihrem Wohnort einen RA beauftragt und dieser wäre angereist bzw. hätte einen UBV geschickt, wären die Kosten erstattungsfähig - schreibst Du ja. Wieso soll dann in der hiesigen Konstellation die Partei erstattungsrechtlich schlechter gestellt werden? Es ist doch anerkannt, daß bei der Notwendigkeitsprüfung bzw. der Vergleichsrechnung nicht notwendige (tatsächliche) Kosten erstattbar sind, wenn dadurch notwendige (fiktive) Kosten erspart wurden. Hier wurden die Reisekosten des RA am Wohnort der Partei durch die Beauftragung eines "RA am dritten Ort" nebst UBV erspart, die höher ausgefallen, aber erstattbar gewesen wären.

    :confused: Zu Vergleichszwecken kannst du nur die fiktiven Reisekosten des beauftragten RA heran ziehen.

    Alles andere wäre nicht zu vermitteln. Die Partei hat bereits den Anwalt ihres Vertrauens beauftragt, hier an einem dritten Ort. Als Vergleichsgröße können nur diese Reisekosten dienen.

  • :confused: Zu Vergleichszwecken kannst du nur die fiktiven Reisekosten des beauftragten RA heran ziehen.

    Alles andere wäre nicht zu vermitteln. Die Partei hat bereits den Anwalt ihres Vertrauens beauftragt, hier an einem dritten Ort. Als Vergleichsgröße können nur diese Reisekosten dienen.


    M. E. kann diese Schlußfolgerung nicht richtig sein. Denn damit wäre die Rechtsprechung des BGH zum RA am dritten Ort niemals ergangen. Diese begründet der BGH gerade damit, daß die Partei andernfalls erstattungsrechtlich schlechter gestellt werden würde, als diejenige, die einen RA an ihrem Wohnsitz beauftragt, wenn man ihr die Erstattung der anwaltlichen Reisekosten ihres RA am dritten Ort absprechen wolle. Da die Reisekosten eine RA am Wohnort der Partei erstattbar wären, wird der Erstattungspflichtige auch nicht schlechter gestellt - so der BGH in seiner Begründung. Aus diesem Grunde hat er die Erstattbarkeit von Reisekosten des RA am dritten Ort der Partei auch bejaht.

    Das Gegenteil des vom BGH Entschiedenen würde m. E. aber hier passieren, wenn man so verfährt, wie jetzt scheinbar beabsichtigt. Der Erstattungsberechtigte würde schlechter gestellt werden.

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  • Ich finde, das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
    Warum sollte der Rechtsanwalt, der relativ nah beim Gericht sitzt bei gleichem Streitwert einmal einen Unterbevollmächtigten beauftragen "dürfen" (nämlich, wenn die Partei weit weg wohnt) und einmal nicht (nämlich, wenn die Partei an seinem Ort wohnt)?

  • Ich finde, das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.


    Was konkret hat miteinander nichts zu tun?

    Warum sollte der Rechtsanwalt, der relativ nah beim Gericht sitzt bei gleichem Streitwert einmal einen Unterbevollmächtigten beauftragen "dürfen" (nämlich, wenn die Partei weit weg wohnt) und einmal nicht (nämlich, wenn die Partei an seinem Ort wohnt)?


    Er darf doch alles und jeden beauftragen, wozu er lustig ist. :D Es geht allein um die Höhe der erstattbaren Kosten. Diese hat der BGH an den Wohnort der Partei geknüpft. Reist der RA selbst nicht an und schickt einen UBV dorthin, so sind dessen Kosten in Höhe seiner (des RAs am Wohnort der Partei) fiktiven Reisekosten innerhalb einer 10%igen Toleranzgrenze erstattbar. Daher würde die Partei im hiesigen Fall quasi doppelt gestraft, wenn ihr die Erstattbarkeit der UBV-Kosten versagt werden würde: Sie verhält sich (erstattungsrechtlich) kostensparend, indem sie einen "günstigeren" RA (näher am Gerichtsort) wählt, als sie erstattungsrechtlich hätte beauftragen können, um sich dann vorhalten lassen zu sollen, die UBV-Kosten würden die fiktiven Reisekosten dieses RA in der Nähe des Gerichtsortes um mehr als die 10 % übersteigen. Daher muß m. E. selbstverständlich der Bezugspunkt für die fiktive Vergleichsrechnung die UBV-Kosten betreffend die fiktiven Reisekosten eines RA am Wohnort der Partei sein. Nur so erhält man erstattungsrechtlich eine Gleichbehandlung.

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  • Kannst du mal bitte eine Entscheidung zu der hier beschriebenen Ausgangsfrage nennen, wo der BGH sagt, dass auch bei einem Rechtsanwalt am dritten Ort immer (also auch bei geringerer Entfernung des RA zum Gericht) der Wohnsitz zur Vergleichsberechnung heran zu ziehen ist?

  • Kannst du mal bitte eine Entscheidung zu der hier beschriebenen Ausgangsfrage nennen, wo der BGH sagt, dass auch bei einem Rechtsanwalt am dritten Ort immer (also auch bei geringerer Entfernung des RA zum Gericht) der Wohnsitz zur Vergleichsberechnung heran zu ziehen ist?


    Der BGH hat in seinen Entscheidungen zum "RA am dritten Ort" entschieden, daß für die Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung auf die Kosten abzustellen ist, "die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnort einer Prozeßpartei andererseits entstehen" (z. B. BGH, Beschluß v. 11.03.2004 - VII ZB 27/03). Er hat später dann mit seinem Beschluß v. 14.09.2004 - VI ZB 37/04 - die hiesige Konstellation, daß der "RA am dritten Ort" einen UBV (am Gerichtsort) beauftragt, entschieden, indem er dort (bei Rn. 8 u. 9 - zitiert nach juris und Hervorhebungen durch mich) ausführt:

    "a) Nach diesen Grundsätzen durfte das Beschwerdegericht nicht allein darauf abstellen, daß der "Hausanwalt" der Klägerin nicht am Geschäftssitz der Klägerin, sondern 75 km hiervon entfernt seinen Kanzleisitz hatte. Vielmehr wäre zu prüfen gewesen, ob dadurch höhere Reisekosten entstanden wären als sie bei Beauftragung eines am Geschäftssitz der Klägerin tätigen Anwalts entstanden wären.


    b) Sodann hätte das Beschwerdegericht die einem am Geschäftssitz der Klägerin tätigen Anwalt entstehenden (fiktiven) Reisekosten als Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten R. in Z. berücksichtigen müssen."


    Wie bereits mehrfach geschrieben, bildet der Wohn-/Geschäftssitz der Partei immer die "Obergrenze" der ggf. erstattbaren Reisekosten oder der UBV-Kosten aufgrund der (vom Wohn- bzw. Geschäftsort ausgehenden, fiktiven) ersparten Reisekosten des HBV. 

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  • Sorry, hatte gestern wenig Zeit. Ich hoffe, ich kann meine Gedanken jetzt verständlich formulieren.Ich finde, es stellen sich zwei Fragen, deren Antworten nicht unbedingt voneinander abhängig sind.1. Sind die (fiktiven) Reisekosten des HBVerstattungsfähig? Das hängt vom Wohnsitz der Partei ab.2. Sind die Kosten eines UBV erstattungsfähig? das hängt m.E. nur von den fiktiven Reisekosten des (nunmal gewählten) tatsächlichen HBV ab. Wobei wir uns wohl einig sind, dass die Obergrenze die fiktiven Reisekosten eines HBV am Ort der Partei sind.

  • So sehe ich das auch.

  • Ich auch.
    Noch mal zur Klarstellung: Wenn die fiktiven Rk des HBV geringer sind als die eines RA am Sitz der Partei, vergleiche ich die Kosten des UBV mit den fiktiven RK des HBV und nicht mit den fiktiven RK eines RA am Sitz der Partei. Mal ganz krass: Wenn der HBV seinen Sitz am Ort des PG hat und dennoch einen UBV beauftragt (rein theoretisch), sind die Kosten des UBV nicht erstattungsfähig - auch wenn die Partei ganz weit weg wohnt.
    Wenn die Partei einen RA beauftragt, der seinen Sitz näher am Ort des PG hat und nicht am Sitz der Partei, ist das ihre freie Entscheidung, gezwungen wird sie dazu nicht (ich gehe auch davon aus, dass die Partei das aus privaten Gründen tut und nicht, um die Kosten für die Gegenseite gering zu halten).

  • :abklatsch:unschuldi:D

  • Ich zitiere auch mal aus deinem Beschluss (und hebe die für mich entscheidende Stelle hervor):

    "...

    1. Das Beschwerdegericht geht allerdings in Übereinstimmung mit derRechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, daß die Kosten eines Unterbevollmächtigten,der für den auswärtigen Prozeßbevollmächtigten die Vertretungin der mündlichen Verhandlung übernommen hat, erstattungsfähig sind,soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigenReisekosten des Prozeßbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen(vgl. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003,898 f.; st.Rspr., zuletzt BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03 – zur

    Veröffentlichung vorgesehen)
    ..."

    Die von dir herausgehobene Aussage ist dann zutreffend, wenn der beauftragte RA am dritten Ort weiter vom Gerichtsort entfernt ansässig ist als die Partei. Etwas Gegenteiliges hat hier bisher niemand behauptet.

  • Die von dir herausgehobene Aussage ist dann zutreffend, wenn der beauftragte RA am dritten Ort weiter vom Gerichtsort entfernt ansässig ist als die Partei. Etwas Gegenteiliges hat hier bisher niemand behauptet.


    Dann erläutere mir zum besseren Verständnis, wieso das bei einem weiter vom Gerichtsort als die Partei ansässigen RA gilt, bei einem näher am Gerichtsort als die Partei ansässigen RA erstattungsrechtlich aber nicht gelten sollte - die Partei somit schlechter gestellt wird, obgleich sie in der Summe weniger Kosten verursacht, als sie erstattungsrechtlich berechtigt wäre, verursachen zu dürfen? Denn im Ergebnis handelt es sich im hiesigen Fall um ein Weniger, als das, was der BGH in dem von mir zitierten Fall entschieden hat.

    Diesen Punkt, daß als Obergrenze der erstattungsfähigen Reisekosten (ob nun durch tatsächliche Reise des HBV oder durch Beauftragung eines UBV anhand der fiktiven Reisekosten eines HBV am Wohnsitz der Partei) immer diejenigen vom Wohnsitz der Partei zu berechnen sind, versuche ich die ganze Zeit zu verdeutlichen. Als Gegenargument höre ich bislang lediglich, die Partei habe sich ihren RA am dritten Ort ausgesucht, "also ist das so" - wie ich finde, argumentativ nicht sehr überzeugend. Zumal ich weiter versucht habe, zu verdeutlichen, daß mit dieser "Begründung" der BGH niemals die Reisekosten eines RA am dritten Ort als erstattbar entschieden hätte, wenn es richtig wäre, daß es für die Erstattungshöhe allein auf den Ort der Beauftragung des HBV ankäme und nicht auf die Erstattungshöhe der möglichen Reisekosten eines HBV am Wohnsitz der Partei.

    :diskussio;) :D

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  • Bekl.-RA macht für auswärtige Partei fiktive Reisekosten von deren Sitz zum Prozessgericht i.H.v. ca. 370,00 EUR geltend. (RA ist in der Nähe der Bekl. ansässig.) Die Gegenseite moniert die Reisekosten grundsätzlich. Nun reicht der Bekl.-RA die Rechnung des eingeschalteten UBV ein, deren Höhe 177,00 EUR beträgt. Er möchte dennoch die fiktiven Reisekosten festgesetzt haben.

    Bin jetzt ein wenig verwirrt (oder sehe ich den Wald vor Bäumen nicht) :gruebel:

    Was kann ich jetzt zugunsten des Bekl. festsetzen?

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