Pfändung Lebensversicherung wg. laufendem Unterhalt

  • Hallo,

    ich muss nach ca. 12 Jahren jetzt wieder die Unterhaltsvollstreckung machen :mad:

    Sch. hat VA abgegeben. Er hat eine LV, die ich jetzt gerne pfänden würde. Wie ist das jetzt aber: geht Pfändung nur wegen dem Unterhaltsrückstand oder ist das auch wg. dem laufenden Unterhalt möglich?? Irgendwas ist mir da in Erinnerung, dass das geht... irgendwie... Finde jetzt aber nichts.

    Sch. ist arbeitslos, ALG ist beantragt, aber noch nicht bewilligt. Andere Vollstreckungsmöglichkeiten als die LV gibt es daher leider nicht.

  • Super, das ist ja schon mal was, danke! :daumenrau

    Damit kommen wir zur nächsten Frage:

    Wie funzt die Pfändung der Lebensversicherung?? Die Lebensversicherung ist ja noch nicht fällig, dann muss sie ja wahrscheinlich auch irgendwie gekündigt werden, damit es eine Auszahlung gibt. Dazu wird ja aber auch wieder die Versicherungspolice benötigt...

    Ich habe keine Ahnung, wie das funktionieren soll :oops:

  • Die Vordrucke sind mir bekannt.

    Wenn ich jetzt alles ausfülle - Unterhaltsrückstand, sowie lfd. Unterhalt ab... und meine Lebensversicherung ankreuze (Anspruch E)- da kommt doch bestimmt eine Verfügung vom Vollstreckungsgericht, dass die Pfändung der Lebensversicherung wg. laufender Unterhaltsansprüche nicht geht?!...

    Ich hab mal hier unsere Familienrechtler gefragt: jeder kennt die Pfändung von lfd. Unterhalt nur bei Arbeitseinkommen, nicht aber, dass das auch bei Bankkonto und Lebensversicherung möglich sein soll....

    Toll, was ich immer alles auf den Tisch bekomme....

    Mal angenommen, ich beantrage die Pfändung wie oben beschrieben, Pfüb wird erlassen und an DS zugestellt, und dann?? Ich würde sagen, den Gerichtsvollzieher mit Pfüb zum Schuldner schicken Police herauszuholen, Bezugsrecht bei Vers. widerrufen. Und dann?? Wenn ich die Versicherung kündige, rechnet die den Versicherungsvertrag ab und es kommt zur Auszahlung. Die Unterhaltsrückstände, das ist klar. Aber wie soll das wegen dem laufenden Unterhalt funktionieren???

  • Du hast doch den Beitrag #2 gelesen, oder ?
    Damit war doch schon alles beantwortet.

    Ein Blick in den Zöller unter Rn 27 zu § 850d ZPO wäre auch nicht schlecht.

    Es geht eben nicht nur bei Arbeitseinkommen.

    Ich hab mal hier unsere Familienrechtler gefragt: jeder kennt die Pfändung von lfd. Unterhalt nur bei Arbeitseinkommen, nicht aber, dass das auch bei Bankkonto und Lebensversicherung möglich sein soll....



    ... dann sind sie eben nicht mehr auf der Höhe der Zeit. Familienrecht und Zwangsvollstreckungsrecht ist eben doch nicht dasselbe.

  • Andy.K

    Ja, den Beitrag habe ich gelesen und auch verstanden, dass es geht. Den Beschluss des BGH habe ich jetzt.

    Nur frage ich mich, wie die weitere Verfahrensweise nach der Pfändung ist.

    Sorry, wenn ich mehrfach so blöd frage, aber ich weiß es einfach nicht und dass es hier niemand weiß/kennt, macht mich eben unsicher...:oops:

  • Je nach dem, was Ihr so ankreuzt, kann ggf. der LV-Vertrag gekündigt und die Auszahlung des Guthabens verlangt werden, jedenfalls in der Höhe, in der dem Gläubiger eine Forderung zusteht.

    Die weiteren Ansprüche sind ja unter Buchstabe "E" des Vordrucks aufgeführt, sodass man entnehmen kann, was man alles machen kann.

    Man kann sich natürlich jeweils nur die Unterhaltsbeträge einziehen, die bereits fällig waren.

    Das ist praktisch eine aufschiebend bedingte Pfändung, die auch bei einem Konto zutrifft:

    Beispiel:
    Pfändung wegen 600 € Unterhaltsrückständen und laufendem Unterhalt von 200 €, der jeweils am 1. eines Monats fällig wird.

    Sind die 600 € und der laufende Unterhalt für August etwa am 15.8. erfüllt, kann der Schuldner erst einmal über sein Konto verfügen, erst am 1.9. wird die Pfändung praktisch erneut wirksam bis der Unterhalt für September überwiesen wurde ...... usw.
    Ähnlich ist das dann auch bei der Forderung gegenüber der Versicherungsgesellschaft.

  • Der Auszahlungsanspruch aus der Versicherung wird gepfändet, gekündigt und einmal überweisen, fertig, was soll da eine Vorratspfändung?

  • @TJ und august august:

    Der Beschluss des BGH vom 31.10.12 bejaht, dass eine Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche zulässig ist.

    Meine Frage war ja eben, ob dies bei einer Lebensversicherung auch möglich ist und wenn ja vor allem, wie hier nach der Pfändung der Lebensversicherung (wg. Unterhaltsrückständen und lfd. Unterhalt) die weitere Abwicklung ist. Die Auszahlung von Unterhaltsrückstand ist klar, aber was ist mit dem laufenden Unterhalt? Wie erfolgt hier eine Berechnung? Oder ist eine Vorauspfändung doch nicht möglich??

    ........

  • Tja, was soll ich sagen, der BGH hat in seiner o.g. Entscheidung (deren Freund ich ohnehin nicht bin und die ich in der praktischen Umsetzung für den Drittschuldner mitunter recht kompliziert finde) den klaren Wortlaut des § 850d Abs. 3 ZPO auch zugunsten einer Kontopfändung aufgeweicht und erweitert.

    Eine Vorratspfändung, die nicht Arbeitseinkommen (Gesetz) oder Kontoguthaben (BGH) betrifft, würde ich daher zurückweisen.

  • Das mag sein, aber da ich die BGH-Entscheidung bereits recht krude finde,
    mag ich sie zwangsweise auch (erstmal) nur im entschiedenen Fall (bei Kontopfändungen) knirschend beachten.

  • wie soll denn bei einer Lebensversicherung die Dauerpfändung greifen?:gruebel:

    Durch Pfändung und Kündigung ist das Vertragsverhältnis offensichtlich beendet, von der Versicherung wird einmalig ausgezahlt.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Deine Fragestellung ist wohl berechtigt, das ist der entscheidende Unterschied zu einer Kontopfändung.

    Wenn der LV gekündigt wird, ist das sich errechnende Guthaben auszuzahlen. Und an den Gläubiger kann nur insoweit ausgezahlt werden, als zum Auszahlungstag noch fällige Unterhaltsbeträge aus der Vergangenheit bestehen. Darüberhinaus gehende Beträge sind an den Schuldner zu zahlen, sodass hinsichtlich zukünftiger Unterhaltsbeträge der Gläubiger gar nichts davon hat.

    Eine reine Vorratspfändung ist nun mal in erster Linie für Arbeitseinkommen gedacht (zukünftige Forderungen des Gläubigers, zukünftige Forderungen des Schu an den DS). Zwischenzeitlich wird der Schuldner immer wieder verfügen können (sofern es keine Rückstände mehr gibt) bis zum Fälligkeitstag der nächsten Unterhaltszahlung. Und wenn dann nichts mehr da ist, gibt es eben nichts mehr für den Gläubiger. Bei der Kontopfändung sieht das noch etwas anders aus, weil des den Fall, "dass nichts mehr da ist" kaum gibt, denn es gibt ja immer wieder neue Gutschriften.

  • ....oder man pfändet erstmal nur den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme und terminiert in der Pfändung das Recht auf Kündigung (Gestaltungsrecht) auf einen späteren Zeitpunkt, wenn die zukünftigen Ansprüche fällig geworden sind, geht so was? s. a. Stöber Rn 194

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Ich konnte jetzt zum Glück Teil-Einsicht in die archivierte Akte bekommen, in der ich so einen Vollstreckungsfall im Jahr 2001 (deshalb konnte ich mich auch nicht mehr so daran erinnern ;)) hatte.

    Damals wurde Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrests und Arrestpfändung wg. der künftigen Unterhaltsansprüche (in dem Fall bis zum 18. Geb. des Kindes) in das Verm. d. Sch. beantragt und in Vollziehung des Arrests die Forderung bei der LV gepfändet.

    :)

  • Ich möchte dazu noch etwas fragen. Gläubiger pfändet in die Lebensversicherung. Bezugsrecht war vereinbart. Nun stirbt der Schuldner. Gläubiger übt sein Pfandrecht aus. Muss er seinen Titel vorher umschreiben lassen oder kann er die Überweisung der Forderung verlangen.

  • @Irischa:

    Auf wenn möchtest du den Titel umschreiben lassen?? Auf die Erben des Schuldners?

    Wurde das Bezugsrecht nach Zustellung des Pfüb widerrufen?

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