Ich hab ein Problemchen mit folgendem Fall, bei dem ich ein paar Denkanstöße gebrauchen könnte:
Eingetragen werden soll eine Zwangssicherungshypothek für eine insolvente GmbH. Der Insolvenzverwalter ist gleichzeitig auch der Prozessbevollmächtigte, der Titel (Vollstreckungsbescheid) lautet auch bereits auf den Insolvenzverwalter, der im Titel auch zusätzlich als Prozessbevollmächtigter genannt ist.
Im Antrag wird nicht klar, ob der Rechtsanwalt den Antrag jetzt in seiner Funktion als Insolvenzverwalter oder als Bevollmächtigter stellen möchte.
Deshalb folgender Gedankengang:
Hätte er als Insolvenzverwalter den Antrag gestellt, hätte ich mir eine Bestellungsbescheinigung vorlegen lassen, um sicher zu sein, dass er auch wirklich noch Insolvenzverwalter ist etc.
Als Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter würden ja aber die §§ 81,88 ZPO gelten, so dass ein Nachweis der Vollmacht nicht nötig wäre, damit ja auch prinzipiell der Nachweis, ob derjenige, der ihn bevollmächtigt hat, auch dazu berechtigt war. Damit würde er sich dann ja um die Vorlage der Bestellungsbescheinigung drücken...
Brauche ich den Nachweis, dass der Rechtsanwalt auch wirklich Insolvenzverwalter ist?
Vielen Dank im vorraus und liebe Grüße.
Zwangssicherungshypothek für insolvente Gläubigerin, Bestellungsnachweis IV?
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LINA3 -
3. Mai 2013 um 09:25
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Da der Titel auf den Verwalter lautet (Partei kraft Amtes), ist m.E. kein (weiterer) Nachweis der Verwalterstellung erforderlich.
Daher ist es auch egal, ob er hier nun als Anwalt oder als IV den Antrag gestellt hat (im Zweifel vielleicht sogar beides).
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Wie Ulf (vgl. Beschluss des OLG München vom 23.04.2010, 34 Wx 19/10).
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Die Entscheidung des OLG München hat mich überzeugt.
Vielen Dank für eure Mühe:) -
Man beachte dabei, dass der im Titel Genannte selbst der Hypothekar ist. Irgendein Hinweis auf seine Stellung als IV im Grundbuch erfolgt daher nicht. Auch die spätere Abtretung oder Löschung hängt nicht an seinem Amt als IV, sondern sind vom Hypothekar persönlich vorzunehmen.
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