Anordnung Einmalzahlung - nachträgliche Anmeldung der Differenzvergütung

  • Ich habe folgenden Fall vorliegen:
    Nach Abschluss des Verfahrens erging im Rahmen des § 120 IV ZPO ein Beschluss, dass die im Verfahren entstandenen Rechtsanwalts (nur VKH-Liquidation)- und Gerichtskosten von der Antragstellerin, welcher zunächst VKH ohne Raten bewilligt worden war, in einem Einmalbetrag zurückzuzahlen sind (es war ein Vermögenszuwachs erfolgt). Das Verfahren hat sich inklusive Rechtsmittel beim OLG über mehrere Monate hingezogen, wobei die beigeordnete Rechtsanwältin die ganze Zeit beteiligt wurde. Nunmehr wurde das Rechtsmittel der Antragstellerin vom OLG zurückgewiesen, der Beschluss über die Einmalzahlung ist rechtskräftig. Jetzt meldet die Rechtsanwältin ihre Differenzvergütung nach § 50 RVG an. Eine Aufforderung zur Anmeldung ist seitens des Gerichts nie erfolgt.
    Wie ist jetzt zu verfahren? Ist die Anmeldung nach Rechtskraft und vor dem Hintergrund, dass die Anwältin Monate Zeit hatte, anzumelden, noch möglich? Wenn ja, ist ein neuer Beschluss über die Einmalzahlung der Differenzvergütung zu erstellen (Vermögen wäre noch genug vorhanden)? Oder ist der - rechtskräftige - Beschluss zu ergänzen?

  • Ich würde einfach einen weiteren Beschluss machen und so sinngemäß reinschreiben: ... dieser Beschluss ergänzt den Beschluss d. AG ... v. ..., Az.: ...

  • Die weitere Vergütung kann doch nur ausgezahlt werden, wenn sie komplett eingezahlt wurde. Diese Voraussetzung ist hier doch nicht erfüllt, wieso sollte dann ein entsprechender Beschluß über die weiter Vergütung ergehen? Macht für mich keinen Sinn.... Zumal es ja darum geht, dass mit der Einmalzahlung das Geld, das die Staatskasse an den RA ausgezahlt hat, von der Partei zurück an die Staatskasse zu zahlen ist - das betrifft also gar nicht die weitere Vergütung. Eine Ergänzung des Beschlusses geht deswegen m.E. nicht.

    Da würde ich eher einen KfB erlassen (natürlich nur auf Antrag), der die Differenz festsetzt.

  • Die weitere Vergütung kann doch nur ausgezahlt werden, wenn sie komplett eingezahlt wurde. Diese Voraussetzung ist hier doch nicht erfüllt, wieso sollte dann ein entsprechender Beschluß über die weiter Vergütung ergehen? Macht für mich keinen Sinn.... Zumal es ja darum geht, dass mit der Einmalzahlung das Geld, das die Staatskasse an den RA ausgezahlt hat, von der Partei zurück an die Staatskasse zu zahlen ist - das betrifft also gar nicht die weitere Vergütung. Eine Ergänzung des Beschlusses geht deswegen m.E. nicht.

    Da würde ich eher einen KfB erlassen (natürlich nur auf Antrag), der die Differenz festsetzt.



    Es geht doch noch gar nicht um die Auszahlung der weiteren Vergütung an den PKH-Anwalt, sondern vielmehr darum, dass die weitere Vergütung von der PKH-Partei aufgrund des Vermögenszuwachses eingezogen wird. Die Auszahlung der eingezogenen weiteren Vergütung kann selbstverständlich erst dann erfolgen, wenn die PKH-Partei die weitere Vergütung wirklich gezahlt hat. Wenn lediglich eine Einmalzahlung i.H. der PKH-Vergütung und der Gerichtskosten angeordnet wurde (z.B. Gerichtskosten 200,00 EUR; PKH Vergütung 1000,00 EUR; weitere Vergütung 400 EUR: " Partei hat 1200,00 EUR einmalig zu zahlen"), liegt bislang kein Beschluss vor, aus dem hervorgeht, dass die PKH-Partei auch die angemeldete weitere Vergütung zu zahlen hat. Der Anwalt käme somit nicht an seine weitere Vergütung (wegen der PKH) und 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens könnte eine weitere Einmalzahlung nicht mehr angeordnet werden. Aber auch die weitere Vergütung ist von der Staatskasse einzuziehen, vgl. § 50 Abs.1 RVG. Entscheidend ist m.E. wie der erste Beschluss formuliert wurde

  • Die weitere Vergütung kann doch nur ausgezahlt werden, wenn sie komplett eingezahlt wurde. Diese Voraussetzung ist hier doch nicht erfüllt, wieso sollte dann ein entsprechender Beschluß über die weiter Vergütung ergehen? Macht für mich keinen Sinn.... Zumal es ja darum geht, dass mit der Einmalzahlung das Geld, das die Staatskasse an den RA ausgezahlt hat, von der Partei zurück an die Staatskasse zu zahlen ist - das betrifft also gar nicht die weitere Vergütung. Eine Ergänzung des Beschlusses geht deswegen m.E. nicht.

    Da würde ich eher einen KfB erlassen (natürlich nur auf Antrag), der die Differenz festsetzt.

    Es geht doch noch gar nicht um die Auszahlung der weiteren Vergütung an den PKH-Anwalt, sondern vielmehr darum, dass die weitere Vergütung von der PKH-Partei aufgrund des Vermögenszuwachses eingezogen wird. Die Auszahlung der eingezogenen weiteren Vergütung kann selbstverständlich erst dann erfolgen, wenn die PKH-Partei die weitere Vergütung wirklich gezahlt hat. Wenn lediglich eine Einmalzahlung i.H. der PKH-Vergütung und der Gerichtskosten angeordnet wurde (z.B. Gerichtskosten 200,00 EUR; PKH Vergütung 1000,00 EUR; weitere Vergütung 400 EUR: " Partei hat 1200,00 EUR einmalig zu zahlen"), liegt bislang kein Beschluss vor, aus dem hervorgeht, dass die PKH-Partei auch die angemeldete weitere Vergütung zu zahlen hat. Der Anwalt käme somit nicht an seine weitere Vergütung (wegen der PKH) und 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens könnte eine weitere Einmalzahlung nicht mehr angeordnet werden. Aber auch die weitere Vergütung ist von der Staatskasse einzuziehen, vgl. § 50 Abs.1 RVG. Entscheidend ist m.E. wie der erste Beschluss formuliert wurde

    Genau das sieht der Beschluss vor, es wurde eine Einmalzahlung hinsichtlich VKH-Vergütung und Gerichtskosten angeordnet.

  • Jetzt meldet die Rechtsanwältin ihre Differenzvergütung nach § 50 RVG an. Eine Aufforderung zur Anmeldung ist seitens des Gerichts nie erfolgt.
    Wie ist jetzt zu verfahren? Ist die Anmeldung nach Rechtskraft und vor dem Hintergrund, dass die Anwältin Monate Zeit hatte, anzumelden, noch möglich?

    Die Anwältin kann so lange anmelden, bis die Vergütung verjährt ist oder eine Anmeldefrist gem. § 55 Abs. 5 RVG fruchtlos abgelaufen ist.

    Für die Zukunft daher die Empfehlung:
    Wenn eine Abänderung gem. § 120 IV ZPO erfolgt, insbesondere eine Anordnung einer Einmalzahlung aus dem Vermögen, dann sollte man immer vorher den Anwalt auffordern, die weitere Vergütung gem. § 50 RVG zu beziffern. Und falls das nicht möglich ist, weil das Hauptsacheverfahren noch läuft, so dass die Vergütung noch nicht fällig ist und die Kosten noch nicht endgültig feststehen, sollte aus dem Beschluss, der die Einmalzahlung anordnet, immer hervorgehen, dass die endgültige Höhe der Kosten noch nicht feststeht und das Gericht sich vorbehält, zu einem späteren Zeitpunkt, weitere Zahlungen anzuordnen.

    Ich warte fast darauf, dass sich eine PKH-/VKH-Partei mal erfolgreich darauf beruft, dass sie doch den angeordneten Betrag bezahlt hat und nicht damit rechnen musste, dass da noch mal eine Rechnung kommt.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S


  • Für die Zukunft daher die Empfehlung:
    Wenn eine Abänderung gem. § 120 IV ZPO erfolgt, insbesondere eine Anordnung einer Einmalzahlung aus dem Vermögen, dann sollte man immer vorher den Anwalt auffordern, die weitere Vergütung gem. § 50 RVG zu beziffern.

    :daumenrau

    So mache ich das zusammen mit dem Anhörungsschreiben vor der Abänderung nach § 120 IV ZPO.

  • Zitat

    Ich warte fast darauf, dass sich eine PKH-/VKH-Partei mal erfolgreich darauf beruft, dass sie doch den angeordneten Betrag bezahlt hat und nicht damit rechnen musste, dass da noch mal eine Rechnung kommt.

    Ich (bzw. mein Kollege) hatte mal den Fall, dass im Wege der Ratenzahlung die Gerichtskosten und § 49er Vergütung eingezogen wurde. Danach wurde die Ratenzahlung gestoppt und die Akte weggelegt. Der Prozessbevollmächtigte hat daraufhin selbstständig seine § 50er Vergütung angemeldet. Als der Kollege diese weiter im Wege der Ratenzahlung einziehen wollte hat die PKH- Partei nachgewiesen, dass sie unmittelbar nach Ratenstopp diverse Ratenzahlungsverpflichtungen eingegangen ist, da sie nun monatlich 200 € mehr durch die gesparten Raten übrig hatte... Wenn man diese Ratenverpflichtungen anerkannte gab es kein einzusetzendes Einkommen mehr. War ein echtes Problem ;)

    Übrigens will ich noch auf folgendes hinweisen:

    Dem Rechtsanwalt steht gegen das Land ein Schadenersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung zu, wenn der Rechtspfleger es versehentlich versäumt, die Vergütung des Rechtsanwalts gemäß § 50 RVG in die festgesetzte Einmalzahlung einzubeziehen und deshalb die über die PKH-Gebühren hinausgehende Differenzanwaltsgebühren wegen anschließender Mandanteninsolvenz nicht realisiert werden kann.

    LG Mainz AGS 2003, 359

    Gruß
    Peter

  • So ist es. Darauf sollte man schon Anwärter während des Praxisabschnitts der Ausbildung hinweisen.

    Beschlüsse wie der, den die Threadstarterin "geerbt" hat, sind m. E. typische Anfängerfehler. Aber das Kostenressort ist ja aus Sicht der Verwaltung so easy... :daumenrun


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  • Übrigens will ich noch auf folgendes hinweisen:

    Dem Rechtsanwalt steht gegen das Land ein Schadenersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung zu, wenn der Rechtspfleger es versehentlich versäumt, die Vergütung des Rechtsanwalts gemäß § 50 RVG in die festgesetzte Einmalzahlung einzubeziehen und deshalb die über die PKH-Gebühren hinausgehende Differenzanwaltsgebühren wegen anschließender Mandanteninsolvenz nicht realisiert werden kann.

    LG Mainz AGS 2003, 359

    Gruß
    Peter

    In dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die beigeordnete Anwältin aber ihre weitere Vergütung gem. § 50 RVG bereits mit der PKH-Vergütung angemeldet. In meinem Fall erfolgt die Anmeldung der weiteren Vergütung ja erst jetzt. Ich denke mal, dass in einer solchen Konstellation kein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung vorliegt.
    Die VKH-Partei in meinem Fall wird bestimmt Rechtsmittel einlegen, sie hat sich ja schon mit Händen und Füßen gegen die erste Einmalzahlung gewehrt.
    Vor Erlass eines ergänzenden Beschlusses sollte ich aber die Partei noch anhören, oder?

  • Jo !
    Das ergibt sich bereits aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens oder wie dat Dingens vor dem Rechtspfleger heißt.
    Überraschungsentscheidungen werden gerne mal eher von den Beschwerdergerichten "gelupft".;)

  • Welche Auswirkung hat die Anordnung der Einmalzahlung für die Frage der Verrechnung eines Gerichtskostenvorschusses der Gegenseite ?
    Die Anordnung ist nicht gleich zu setzen mit der Aufhebung der VKH , bedeutet dies , dass weiterhin nicht verrechnet werden darf?

  • Welche Auswirkung hat die Anordnung der Einmalzahlung für die Frage der Verrechnung eines Gerichtskostenvorschusses der Gegenseite ?

    Eine Verrechnung kommt aus dem von Wolf genannten Grund weiterhin nicht in Betracht. Die Einmalzahlung erstreckt sich aber zunächst auf den eigenen Gerichtskostenanteil der VKH-Partei, sodass die Staatskasse auf diesem Weg zu ihrem Geld kommt.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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