Der Notar legt einen Erbauseinandersetzungsvertrag zur familiengerichtlichen Genehmigung vor. Mitglieder der Erbengemeinschaft nach der Mutter sind der Vater (1/2), zwei minderjährige Kinder aus der Ehe (jeweils 1/6) und einvolljähriges Kind der Erblasserín aus einer anderen Beziehung (1/6). Die Erbengemeinschaft setzt sich hinsichtlich einer Immobilie derart auseinander, dass das volljährige Kind gegen Abfindungszahlung Alleineigentümer der Immobilie wird. Sind hier Ergänzungspfleger zu bestellen? Danke im Voraus.
Ergänzungspfleger?
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cawo80 -
6. Mai 2013 um 09:56
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Wenn der Kaufpreis bzw. die Abfindung den Kindern jeweils in Höhe ihrer Erbteile zufließt, handelt es sich m.E. um eine Teilung in Natur und es liegt kein Vertretungsausschluss vor.
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Bei einer Fortbildung haben wir vor nicht allzu langer Zeit auch darüber gesprochen. Dabei wurde u.a von Frau Sonnenfeld darauf hingewiesen, daß die Erbauseinandersetzung (nach § 2042 BGB) nach der gesetzlichen Regel erfolgen müßte, damit kein Vertretungsausschluß bestet. Die gesetzliche Regel wäre die Realteilung des Grundstückes entsprechend der Erbquoten oder die Teilungsversteigerung. Für die freihändige veräußerung oder Übertragung bedürfte es daher eines Pflegers.
In diesem Zusammenhang wurde in der Diskussion allgemein auf eine (leider) nicht näher bezeichnete Entscheidung des OLG Jena hingewiesen, die auch im Palandt erwähnt sein soll. -
Zunächst mal finde ich solche griffigen Namen für einen Thread klasse.
Das Thema findet man über die Suche bestimmt wieder.Wie bereits an dieser Stelle mitgeteilt https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…hlight=OLG+Jena
ist OLG Jena umstritten.
Gerade bei Fortbildungen sollte auf entspr. Gegenmeinungen hingewiesen werden.
Notfalls im Forum .:) -
Gerade bei Fortbildungen sollte auf entspr. Gegenmeinungen hingewiesen werden.Woraus schließt Du, dass in der Veranstaltung nicht auf Gegenmeinungen hingewiesen wurde?
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Das war eine allgemeine Aussage, die für jede Fortbildung gilt.
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