Immer wieder taucht das Problem auf: Alte Briefgrundschulden sind nicht gepflegt worden; der Brief liegt trotz Rückzahlung nicht vor. In der Gestaltungspraxis stellt sich die Frage, welches Ausschlussverfahren betrieben werden soll:
- das des § 1162 BGB (Kraftloserklärung des Briefes);
- oder das des § 1170 BGB (Ausschließung des Gläubigers).
Bei Briefgrundschulden liegen die Voraussetzungen des § 1170 BGB wohl regelmäßig vor: Der Gläubiger ist unbekannt, da eine Briefgrundschuld außerhalb des Grundbuchs abgetreten sein worden kann (BGH NJW-RR 2009, 660, 662: Der Gläubiger ist regelmäßig schon unbekannt, wenn sich nicht feststellen lässt, in wessen Händen sich der Brief befindet).
Im Rahmen der gebotenen Sachverhaltsermittlung wird man nicht umhin kommen, den im Grundbuch eingetragenen Gläubiger zu kontaktieren (oder darzulegen, warum eine Kontaktaufnahme fehlgeschlagen ist). Bei Banken erhält man immerhin (meistens) eine Zweitschrift der Löschungsbewilligung und die Erklärung, dass der Brief übersendet worden sei.
Ist es dann nicht stets vorzugswürdig, nach § 1170 BGB vorzugehen? Natürlich müssen die weiteren Voraussetzungen (keine Eintragung bei dem betroffenen Recht innerhalb der letzten 10 Jahre etc) vorliegen, aber das wird meist der Fall sein. Denn wenn man nach § 1162 BGB vorgeht, fehlt dem Eigentümer ja auch noch die Antragsbefugnis, während der Eigentümer bei § 1170 BGB stets antragsbefugt ist.
Mich würde auch interessieren:
1. Welche kostenrechtlichen Vorschriften sind anwendbar?
2. Welche Fristen gelten bei Euch im Regelfall (mir sind die Mindest- und Höchstfrist, §§ 437, 476 FamFG bekannt; was kann man als "Faustformel" ansehen)?
Danke und Gruß
Andydomingo
Edit:
Ais GB verschoben, da hier m.E. besser aufgehoben.
Ulf, Admin