Rechtsmittel gegen einstweilige Einstellung

  • Hallo zusammen,

    ich habe nur ein kurze Frage an euch, da ich meine Meinung gerne absichern würde.

    Es lag ein Antrag des Schuldners auf Erhöhung des Freibetrages vor, da das Einkommen bereits gepfändet wird. Daraufhin wurde die Zwangsvollstreckung ohne Sicheheitsleistung einstweilen eingestellt, soweit der Freibetrag nach § 850 K ZPO überstiegen wird.

    Darufhin wendet der Gläubiger ein, dass für den Schuldner kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen würde, da der Schutz bereits durch das P-Konto gewähleitet sei. Das ist natürlich Quatsch, der Freibetrag ist entsprechend anzupassen. Dieses habe ich nunmehr durch Beschluss so bestimmt (Freibetrag= eingehendes Einkommen).

    Jetzt kommt eine Beschwerde der Gläubiger gegen die einstweiilige Einstellung mit der Begründung, dass für eine einstweilige Einstellung ohne Sicherheitsleistung nach der Sach- und Rechtslage nicht gerechtfertigt sei. Meinen letzten Beschluss haben die aber noch nicht erhalten.

    M.E. können die doch jetzt gar keine Beschwerde mehr gegen die einstweilige Einstellung einlegen, da ich ja schon die endgültige Entscheidung getroffen habe. Mal abgesehen davon, dass die Begründung quatsch ist.

    Wie seht ihr das?

  • Jau! würd ich letztlich auch so sehen!
    anfragen, ob das schreiben als Rechtsbehelf gegen deinen Freibetragerhöhungsbeschluss ausgelegt werden soll

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Nach § 766 Abs. 1 ZPO ist das Vollstreckungsgericht befugt, bei der Entscheidungen über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, die in § 732 Abs. 2 ZPO genannten Anordnungen zu erlassen. Zu diesen Anordnungen gehören einstweilige Anordnungen, insbesondere einstweilige Einstellungen mit und ohne Sicherheitsleistung.
    Die einstweilige Einstellung erfolgt vor der Entscheidung über die Erinnerung auf Antrag oder von Amts wegen (Stöber, Rdn. 725). Die Aufhebung bereits erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen ist jedoch nicht zulässig (Zöller, Rn. 17 zu § 732 ZPO). Die vorläufige, bzw. einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bewirkt, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht aufgehoben ist. Er bleibt bestehen (Urteil des BGH vom 17.12.1998 - IX ZR 1/98 -). Das Verfahren nimmt jedoch keinen Fortgang, es ruht (Zöller, Rn. 17 zu § 765a ZPO). Die Zwangsvollstreckung darf nicht fortgeführt werden. Da die zur Befriedigung des Gläubigers führende Leistung des Arbeitgebers noch Teil der Vollstreckung ist, darf der Drittschulnder nach einstweiliger Einstellung nicht mehr an den Gläubiger zahlen (Stöber, Rdn. 609, letzter Satz). Er muss an Gläubiger und Schuldner gemeinsam zahlen oder den geschuldeten Betrag hinterlegen, solange der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss noch besteht (BGH 17.12.1998).

    Für die Einstellung mit Sicherheitsleistung besteht überhaupt kein Anlass, da der Drittschuldner die ggfs. gepfändeten und von der Einstellung erfassten Beträge verwahren muss, bis das VG eine Entscheidung getroffen hat. Dem Gläubiger entsteht auch dann kein Schaden, wenn die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen wird, weil die ZV mit der Aufhebung der Einstellung fortgesetzt wird und der Drittschuldner die aufgrund der Einstellung zurückbehaltenen Beträge an den Gläubiger auszahlen muss.

  • Danke euch beiden. Ich sehe das genauso :)
    (und diese fragwürdigen Stellungnahme und Beschwerde kommen von einem Rechtsanwalt...)

    Fällt Dir sonst noch jemand ein, der so einen Unsinn verzapfen könnte?

  • Danke euch beiden. Ich sehe das genauso :)
    (und diese fragwürdigen Stellungnahme und Beschwerde kommen von einem Rechtsanwalt...)

    Fällt Dir sonst noch jemand ein, der so einen Unsinn verzapfen könnte?

    Nicht wirklich. Und am besten sind die, die dafür noch PKH haben wollen und mit Unverständnis reagieren, dass sie nicht beigeordnet werden, da man die Anträge (hier gehts meistens um Vollstreckungsschutzanträge) auch zu Protokoll erklären kann...

  • Meine Frage passt hier vielleicht gut rein:

    Wie handhabt es ihr mit vorläufigen Einstellungen wegen Schuldneranträgen bei Pfübsen im Hinblick auf das Rechtsmittel?

    Nehmt ihr im Beschluss eine entsprechende Belehrung über die Rechtspflegererinnerung auf? Unser Programm sieht beim entsprechenden Beschluss keine RM-Belehrung vor. :gruebel:

  • Sehr spitzfindig :D .

    Die 11er ist aber schon ein Rechtsbehelf, also bedarf es eigentlich einer Rechtsbehelfsbelehrung, § 232 ZPO.

    Allerdings belehre ich in diesen einstweiligen Fällen grdstz. auch nicht.
    Bringt nichts, bringt das Verfahren in der Sache selbst nicht voran.

    Gibt aber immer mal wieder besonders Schlaue, die dennoch gegen den einstweiligen was einlegen, meist wird es als Beschwerde bezeichnet. Kann man ihnen nicht zum Vorwurf machen, hatte ja keine RBB drunter über die theoretisch zulässige 11er :D .

    Die sitze ich meistens aus, entscheide dann bisserl später in der Sache selbst, lasse dort am Ende einfließen, dass die 11er durch diese Entscheidung prozessual überholt ist und in diesen Beschluss kommt dann natürlich die RMB (oder auch RBB ?), na jedenfalls über die sofortige Beschwerde mit rein.

  • P.S.

    Bzgl. dieses Komplexes "einstweilige Einstellung" mache ich nur eine Belehrung rein bei 769 II (11er) und bei 775/776 (567er), bei den übrigen Verweis-732ern und bei 882dII nicht.

    :unschuldi

  • Mein LG Berlin hatte mich mal aufgehoben, da ich in der Rechtsbehelfsbelehrung den § 11 RPflG habe gelten lassen (einstweilige Einstellung).

    Das LG Berlin meinte dann, dass ein Rechtsbehelf nicht möglich sei, da die einstweilige Einstellung nur eine prozessleitende Maßnahme sei.

    Ist wem von Euch das schonmal untergekommen?

    Leider habe ich die Akte nicht mehr, sonst könnte ich das bei Juris mal einstellen lassen.

  • Mein LG Berlin hatte mich mal aufgehoben, da ich in der Rechtsbehelfsbelehrung den § 11 RPflG habe gelten lassen (einstweilige Einstellung).

    Das LG Berlin meinte dann, dass ein Rechtsbehelf nicht möglich sei, da die einstweilige Einstellung nur eine prozessleitende Maßnahme sei.

    Also ich dachte dass die § 11 RPflG eigentlich unstreitig wäre bei Entscheidungen des Rpfl nach § 732 ZPO (s. Zöller, Musielak).
    Und wie ist diese 11er Erinnerung eigentlich bis zum LG gekommen?

  • Mein LG Berlin hatte mich mal aufgehoben, da ich in der Rechtsbehelfsbelehrung den § 11 RPflG habe gelten lassen (einstweilige Einstellung).

    Das LG Berlin meinte dann, dass ein Rechtsbehelf nicht möglich sei, da die einstweilige Einstellung nur eine prozessleitende Maßnahme sei.


    Wenn der Richter entschieden hätte, sicher richtig, aber da Entscheidung des Rechtspflegers eigentlich ein klarer Fall des § 11 II RPflG.

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