Hallo zusammen,
ich habe nur ein kurze Frage an euch, da ich meine Meinung gerne absichern würde.
Es lag ein Antrag des Schuldners auf Erhöhung des Freibetrages vor, da das Einkommen bereits gepfändet wird. Daraufhin wurde die Zwangsvollstreckung ohne Sicheheitsleistung einstweilen eingestellt, soweit der Freibetrag nach § 850 K ZPO überstiegen wird.
Darufhin wendet der Gläubiger ein, dass für den Schuldner kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen würde, da der Schutz bereits durch das P-Konto gewähleitet sei. Das ist natürlich Quatsch, der Freibetrag ist entsprechend anzupassen. Dieses habe ich nunmehr durch Beschluss so bestimmt (Freibetrag= eingehendes Einkommen).
Jetzt kommt eine Beschwerde der Gläubiger gegen die einstweiilige Einstellung mit der Begründung, dass für eine einstweilige Einstellung ohne Sicherheitsleistung nach der Sach- und Rechtslage nicht gerechtfertigt sei. Meinen letzten Beschluss haben die aber noch nicht erhalten.
M.E. können die doch jetzt gar keine Beschwerde mehr gegen die einstweilige Einstellung einlegen, da ich ja schon die endgültige Entscheidung getroffen habe. Mal abgesehen davon, dass die Begründung quatsch ist.
Wie seht ihr das?