KFA direkt auf UB nach dessen Antrag?

  • Hallo,
    vielleicht habe ich heute ja Glüvk und es kann mir jmd weiterhelfen.

    Also KFB erlassen, die Kosten des Terminsvertreters abgesetzt, da trotz Aufforderung keine Abrechnung vorgelegt wurde (BGH 13.07.2011, Az.: IV ZB 8/11).
    Nach Ablauf RM-Frist kam ein "Nachfestsetzungsantrag" des RA auf Festsetzung seiner fiktiven Reisekosten (viel höher als Terminsvertreterkosten). Den habe ich abgelehnt u.A. mit der Begründung, dass fiktive Kosten nur erstattet werden können, wenn durch nichterstattbare Kosten diese fiktiven Kosten vermieden wurden und die Terminsvertreterkosten ja vorliegend erstattbar gewesen wären (hätte er die Abrechnung vorgelegt), wie ZPO Zöller § 91 Rdnr.12.

    Jetzt kommt - wieder nach Ablauf der RM-Frist - ein Kostenfestsetzungsantrag direkt vom Terminsvertreter mit seiner Abrechnung. Geht das? :gruebel:

  • Nein, da über den Antrag rechtskräftig entschieden wurde.

    Für die Sperrwirkung der Rechtskraft ("contra rem iudicatam non audietur") spielt es keine Rolle, ob der Anspruch vom Haupt- oder vom Unterbevollmächtigten namens der Partei geltend gemacht wird.

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



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