Insolvenzplan Restschuldbefreiung

  • Insolvenzplan wurde vorgelegt dahingehend, dass nach Annahme des Insolvenzplanes z. B. Grundstücke durch den Verwalter weiter verwertet werden dürfen.

    Es wurde im Insolvenzplan aufgenommen, dass dem Schuldner mit der Annahme des Insolvenzplans die Restschuldbefreiung nach § 301 InsO erteilt wird mit Ausnahme der Forderungen die aus vbuH resultieren.

    Möglich?

  • a. als was ? Mit Aufhebung des Plans erlischt das Amt. Als Treuhänder, wie in II ZR 283/06 ? Das halte ich für problematisch, obwohl in der Praxis immer wieder vorkommend. Dabei ist § 259 InsO im Gegensatz zu fast allem anderen nicht disponibel.

    b. Eine RSB im Plan? Das würde zumindest das Nachforderungsrecht der nicht teilnehmenden Gläubiger aushebeln bzw. nach neuer Fassung den § 259b InsO. Auch dass halte ich für mehr als gewagt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • In welcher Form soll eine RSB aufgenommen werden? Das sie durch das Gericht erteilt wird? Hab ich schon mal abgelehnt, weil im Gesetz nicht vorgesehen. Schließlich wurde dann ein Verzicht aller Gläubiger auf die Restforderungenen geregelt in Verbindung mit einem Ausschluss bzgl. nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt angemeldeter Forderungen. Damit war der Schuldner vor Nachforderungen sicher und im Ergebnis ist das vergleichbar.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Schließlich wurde dann ein Verzicht aller Gläubiger auf die Restforderungenen geregelt in Verbindung mit einem Ausschluss bzgl. nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt angemeldeter Forderungen. Damit war der Schuldner vor Nachforderungen sicher und im Ergebnis ist das vergleichbar.

    Ist zwar im Ergebnis vergleichbar, wohl aber nicht zulässig, siehe Otte/Wiester. Wäre es zulässig, benötigt man keinen § 259b InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Delphina5 :
    Ich bin auch der Meinung, dass der Insolvenzplan die Wirkungen eines Vergleichs hat und damit sollten die Restforderungen erlöschen. Bei einer "Erteilung der RSB" würden die Forderungen aber nicht erlöschen.

    LFdC:
    Was genau meinst Du mit Otte/Wiester? Aufsatz, Kommentar, Nachbar?

  • a. als was ? Mit Aufhebung des Plans erlischt das Amt.


    :gruebel: Meinst du mit Aufhebung des Verfahrens nach Annahme des Plans? Könnte man mit der Aufhebung nicht noch warten, § 258 Abs. 1 InsO?
    Die Aufnahme der RSB halte ich auch für unzulässig.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ohne mich damit näher befasst zu haben, meine ich, dass § 258 InsO genau das vorsieht. Solange das Verfahren ncht aufgehoben ist, müsste er doch auch noch verwerten dürfen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Aber nach § 258 InsO muss das Insoverfahren doch aufgehoben werden, oder bin ich auf einem falschen Dampfer:confused:? Ich dachte auch, Insoplan wäre immer eine abweichende Gestaltung, also kein Insoverfahren mehr. Da denke ich auch eher, das muss man wie von La Flor bedenklich eingestuft mit einem Treuhänder oder Planvollstrecker lösen. Und vom Gefühl her hätte ich auch gesagt, dass eine RSB nicht (mehr) geht. Aber für Gefühle kannste Dir @Rainer natürlich nix kaufen...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • In punkto RSB möchte ich mal § 227 InsO ins Spiel bringen, einer RSB bedarf es dann gar nicht. Muss der Schuldner eben zusehen, dass alle Gl. an Bord sind.

    Was die Verfügungsbefugnis des IV nach Aufhebung betrifft, bin ich auch etwas skeptisch, ob das nach einer Aufhebung noch geht. Noch nicht anhängige Anfechtungsansprüche wären vergleichsweise nicht mehr durchsetzbar, da gab es erst gerade eine BGH-Entscheidung, glaub' ich.

    edit = IX ZR 122/12. Ist aber wohl doch nicht vergleichbar

  • habe noch einmal gewühlt, die Änderung in § 258 I InsO im Rahmen des ESUG ermöglicht auch eine planmäßige Bestimmung, wann nach Rechtskraft des Plans das Verfahren aufgehoben werden soll, beispielsweise hier nach Verkauf der Immobilien (oder aber Inbetriebnahme von BER).

    BT_DRUCKS_17/7511_Seite_36

    so ginge es also ohne Treuhandwischiwaschimodell

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (23. Mai 2013 um 14:26) aus folgendem Grund: 36 statt 46

  • Nach dem Wortlaut des § 258 Abs. 1 InsO muss es ja sogar möglich sein, dass der Plan vorsieht, dass eine Aufhebung trotz rechtskräftigen Annahmebeschlusses herausgeschoben wird. Was sollte mit "und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht" sonst gemeint sein?
    Wäre ja möglich, dass der Plan vorsieht, dass jetzt eine Summe x gezahlt wird und nach Verwertung der Grundstücke, falls noch was bei rumkommt, nochmal Summe y ausgeschüttet wird. Rainer wird uns nach dem Gespräch mit dem Verwalter bestimmt erhellen ;)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Befasse mich momentan auch mit einem Plan und schreibe mal meine Gedanken dazu.

    Mit der Formulierung der RSB hätte ich wie die anderen Kollegen auch ein Problem. Die sollen einfach den § 227 InsO zitieren und gut ist's. Eine Restschuldbefreiung gibt es bei einem Plan nicht. Und irgendwelche Analogien diesbezüglich herzustellen halte ich für nicht bestimmt genug.

    Mit Aufhebung des Verfahrens bekommt der Schuldner die Verfügungsbefugnis bezüglich der Grundstücke wieder. Das ist unstreitig. Eine Nachtragsverteiung i.S.d. § 203 InsO ist bei einem Plan nicht möglich (Kommentarstelle kann ich suchen, falls benötigt). Der IV kann also gar nicht meh verwerten nach der Aufhebung. Er ist ja dann nicht einmal mehr IV!

    Eventuell muss die Grundstücksverwertung im Plan daher anders geregelt werden. Da lässts ich garantiert was entsprechendes konstruieren. (kenne einen ähnlichen Fall mit nicht anfechtungsrechtlichen Forderungen, die nach Aufhebung durch den ehem. IV beigetrieben werden sollen, das geht laut Kommentierung, aber muss entsprechend geregelt sein).

  • Ist der Verkauf der Grundstück noch Teil vom IV oder des Plans?


    Sorry, habe # 8 erst jetzt gesehen :oops:. Also das ginge m.E. als Teilplan (s. auch § 217 InsO, und BT-Drs. 17/5712 S. 54, 68 betr. Klarstellung zu § 217, 258 Abs. 1 InsO ). Dann erhält der Schuldner nach § 227 InsO seine "RSB" (nicht durch das IG) und das Verfahren läuft weiter, Aufhebung dann erst nach vollst. Verwertung, Schlusstermin und Verteilung. Inwieweit der Insolvenzbeschlag über die Grundstücke hinaus schon mit Planbestätigung aufgehoben wird, z.B. für Neuerwerb, wäre im Plan aufzuführen.

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