Bei manchen Sachen wünscht man sich, man hätte sie nicht gelesen....
Im Rahmen einer Zwischenverfügung trägt mit der Beratungshelfer vor, die Antragstellerin habe das Formular "blanko" unterzeichnet, er selbst (der Beratungshelfer) habe es eine Woche später ausgefüllt und an das Gericht geschickt. Ausführungen zu einer weiteren Sichtung des Antrags durch die Antragstellerin o.ä. liegen nicht vor.
Ferner trägt der Beratungshelfer vor, dass dies bei ihm gängige Praxis sei ("in den allermeisten Fällen").
Die Sache geht jetzt zum Erinnerungsrichter, weil ich der Auffassung bin, dass eine Unterschrift unter einem Blanko-Antrag keinen Erklärungswillen manifestieren kann. Die Antragstellerin versichert mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Formular gemachten Angaben. Zum Zeitpunkt der Unterschrift waren jedoch gar keine Angaben vorhanden (insbesondere zur Person, zur Angelegenheit und zu Vermögen).
Wie steht ihr dazu? Ein bisschen ist der Fall ja vergleichbar mit dem einer Berliner Anwaltskanzlei, die für "kostenlose Überprüfung der Hartz IV-Bescheide" im Internet warb...