Streitwertbeschwerde - wann / wie / wo?

  • Hallo zusammen!

    Ich habe ein dringendes Problem!

    Folgender Sachverhalt:
    Rechtsstreit in einer WEG-Sache vor dem AG. Streitwert wird nach mündlichen Erörterungen und Anregungen (von uns = Beklagte) vorläufig auf 20.000 € festgesetzt. Urteil: Klage wird abgewiesen. Streitwert wird auf 6.927,66 € festgesetzt. Kläger legt Berufung ein. Urteil: Berufung wird zurückgewiesen. Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 5.044 € festgesetzt.

    Ich bin der Meinung, dass wir Streitwertbeschwerde gegen die in beiden Instanzen festgesetzten Werte erheben können.
    Mein Chef meint das Gegenteil. Zum Einen sei die Beschwerde von einem gegen das Urteil einzulegenden Rechtsmittel abhängig und andererseits meint er, dass die Berufungsinstanz den Wert bereits von Amts wegen geändert habe und somit dagegen keine Beschwerde mehr gegeben sei.

    Kann mir jemand weiterhelfen, ob wir nun Streitwertbeschwerde erheben können? Und wenn ja, bei welchem Gericht?

    Vielen Dank im Voraus!
    FeldKiel

  • Gegen beide Streitwertfestsetzungen ist jeweils die Beschwerde gegeben, § 68 GKG.

    Die Beschwerde ist weder von einem gegen das Urteil einzulegenden Rechtsmittel abhängig noch hat hier die Berufungsinstanz den Streitwert der I. Instanz abgeändert. Zweckmäßig ist die Beschwerde jeweils bei dem Gericht einzulegen, welches jeweils den Streitwert festgesetzt hat.

  • Dann muss ich also zwei Streitwertbeschwerden erheben? Und es gilt doch die Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung, also ab Verkündung des Urteils des Berufungsgerichts, oder? Ich frage nur, weil es sich ja um eine WEG-Sache handelt.

    Gibt es dafür eine Kommentierung? Hab leider keinen Kommentar hier.
    Und ich bräuchte schon was Handfestes, damit ich meinen Chef überzeugen kann.

  • Ja, es wären dann 2 Beschwerden, da die II. Instanz ja nur den Streitwert für das Berufungsverfahren festgesetzt hat. Nur wenn es eine einheitliche Festsetzung für beide Instanzen wäre, würde die erstinstanzliche Festsetzung keine Rolle mehr spielen und es würde eine Beschwerde ausreichen.

    Einen Kommentar habe ich auch nicht zur Hand, aber eigentlich ergibt sich ja alles aus dem Gesetz, welches m. E. immer noch die beste Argumentationsgrundlage ist... ;)

    Schönes Wochenende!

  • Mein Chef meint das Gegenteil. Zum Einen sei die Beschwerde von einem gegen das Urteil einzulegenden Rechtsmittel abhängig und andererseits meint er, dass die Berufungsinstanz den Wert bereits von Amts wegen geändert habe und somit dagegen keine Beschwerde mehr gegeben sei.


    Doppelte Halbtagskraft hat ja schon alles gesagt, was zu sagen wäre.

    Daß die Beschwerde nur zulässig sei, wenn gleichzeitig gegen das Urteil vorgegangen wird, liegt vermutlich daran, daß Dein RA im Hinterkopf die Vorschrift des § 99 ZPO im Kopf hat. In WEG-Sachen ist die ZPO anzuwenden, wenn nicht die Sondervorschriften der §§ 43 bis 50 WEG Anwendung finden. § 99 ZPO, also die Unmöglichkeit, die Kostenentscheidung isoliert anzufechten, wenn nicht gleichzeitig Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt wird, spielt hier aber keine Rolle. Denn die Streitwertfestsetzung ist keine Kostenentscheidung. Die Kostenentscheidung spricht nur aus, wer (ggf. in welchem Verhältnis) die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat. Hier geht es aber nicht darum, sondern um die Streitwertfestsetzung nach dem GKG (§ 49a GKG). Für die Beschwerde dagegen ist ein eigener Rechtsbehelf gegeben (s. Doppelte Halbtagskraft).

    Nach § 66 Abs. 3 S. 2 GKG entscheidet das nächsthöhere Gericht über die Streitwertbeschwerde. In WEG-Sachen ist Berufungs- und Beschwerdegericht das Landgericht (§ 72 Abs. 2 GVG). Hat dieses entschieden und die weitere Beschwerde zugelassen (§ 66 Abs. 4 S. 1 u. 2 GKG), so entscheidet das Oberlandesgericht über die weitere Beschwerde (§ 66 Abs. 4 S. 2 GKG). Nach § 66 Abs. 3 S. 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Hätte also das OLG den Streitwert festgesetzt, wäre eine Streitwertbeschwerde zum BGH unzulässig. In solchen Fällen wäre dann allenfalls noch eine sog. Gegenvorstellung möglich. Vielleicht hat Dein RA diese Unzulässigkeit der Beschwerde an z. B. den BGH im Hinterkopf gehabt?

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