gepfändete Grundschuld in der ZV

  • Folgende Frage an die Allgemeinheit:

    Beitritt eines Gläubigers nach §27 I ZVG aus Abt III (BGS 150T€ Kapital nebst 9%). Soweit alles unproblematisch.

    Die BGS des ASt ist jedoch durch PfÜb von einer anderen Person gepfändet. Pfändung ist eingetragen im GB und damit überwiesen.
    Eintragung der Pfändung im GB lautet auf "gepfändet wegen einer Forderung von 112T€ mit 6 % Zinsen seit ... auf 90T€ für... gem. PfÜb vom ..." Es ist nicht ersichtlich ob es sich um eine Teilpfändung handelt.
    Angeblich soll der Gläubiger des ASt bereits befriedigt sein und hinsichtlich des ihn betreffenden Rechts Löschung bewilligt haben vor ca. 1 Jahr. Löschungsantrag des Eigentümers/Verfahrensschuldners ist nicht gestellt.
    Ferner behinhaltet der Titel eine Umschreibung der Klausel auf den Gläubiger des ASt (Rechtsnachfolgeklausel) nebst Zustellung dieser.

    Kann der ASt aus dem überschüssigen Kapital (BGS minus Pfändung) den Beitritt erklären ? Und wenn ja, wie berechne ich dieses, da die Pfändungsforderung ja getilgt ist aber theoretisch die Zinsen weiterlaufen.

    Ich weiß wirklich nicht weiter... :confused:

  • Beitritt eines Gläubigers nach §27 I ZVG aus Abt III (BGS 150T€ Kapital nebst 9%). Die BGS des ASt ist jedoch durch PfÜb von einer anderen Person gepfändet. Pfändung ist eingetragen im GB und damit überwiesen.
    Eintragung der Pfändung im GB lautet auf "gepfändet wegen einer Forderung von 112T€ mit 6 % Zinsen seit ... auf 90T€ für... gem. PfÜb vom ..." Es ist nicht ersichtlich ob es sich um eine Teilpfändung handelt.
    Angeblich soll der Gläubiger des ASt bereits befriedigt sein und hinsichtlich des ihn betreffenden Rechts Löschung bewilligt haben vor ca. 1 Jahr. Löschungsantrag des Eigentümers/Verfahrensschuldners ist nicht gestellt.
    Ferner behinhaltet der Titel eine Umschreibung der Klausel auf den Gläubiger des ASt (Rechtsnachfolgeklausel) nebst Zustellung dieser.

    Kann der ASt aus dem überschüssigen Kapital (BGS minus Pfändung) den Beitritt erklären ? Und wenn ja, wie berechne ich dieses, da die Pfändungsforderung ja getilgt ist aber theoretisch die Zinsen weiterlaufen.

    Mit BGS meinst Du wohl eine Buchgrundschuld (diese Abkürzung ist mir fremd, und sie passt leider auch auf die Briefgrundschuld, deren Pfändung aber nicht im Grundbuch eingetragen worden wäre). Mit Eintragung des Pfändungsvermerks im Grundbuch ist aber nur die Pfändung wirksam geworden (§ 830 Abs. 1 S. 3 ZPO i.V.m. § 857 Abs. 6 ZPO. Du hast nicht mitgeteilt, ob neben der Pfändung eine Überweisung an Zahlungs Statt erfolgte oder doch eine Überweisung zur Einziehung.

    Pfändung nur eines Teils der Grundschuld muss als Teilpfändung ausdrücklich angeordnet werden (Zöller/Stöber, ZPO, - leider nur 24. Auflage 2004 - § 829 Rn. 11 für Forderungspfändung; in der dortigen Kommentierung zu § 830 Rn. 7 auch für die Hypothekenpfändung zitiert). Bei Teilpfändung bleibt der Forderungsrest pfandfrei. Ob eine TEilpfändung anzunehmen ist, wenn im Pfüb formuliert ist: "In Höhe des Anspruchs", "wegen und in Höhe" oder "bis zur Höhe", ist streitig, Stöber verneint dies. Vollpfändung in eine Forderung, deren Nennbetrag höher ist als die Forderung, wegen der der Gläubiger vollstreckt, soll zulässig sein, so Zöller/Stöber ZPO § 829 Rn. 12. Das heißt für mich: Wenn nichts ersichtlich ist, was auf eine Teilpfändung hindeutet, hast Du von einer Vollpfändung auszugehen.
    (Das erspart Dir auch mathematische Akrobatik hinsichtlich eines vermeintlich nicht gepfändeten Forderungsteils.)

    Derzeit kannst Du dem Beitrittsgesuch sowieso nicht entsprechen, da die Vollstreckungsklausel nicht auf den den Beitritt begehrenden Inhaber der Grundschuld lautet, sondern auf den zufolge Pfüb Einziehungsberechtigten.

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